{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050520B4STR101.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-05-05","aktenzeichen":"4 StR 101/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 101/20\nvom\n5. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:050520B4STR101.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 15. Oktober 2019 im Strafausspruch dahin geändert, dass für die Taten II. Fall 3\nund 4 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstrafen auf jeweils drei Monate festgesetzt werden.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in achtzehn Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die für die Taten II. Fall 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten können keinen Bestand haben, weil die\nStrafkammer, wie sie selbst in den Urteilsgründen ausgeführt hat, versehentlich\nden Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) zugrunde gelegt hat, während richtigerweise der Strafrahmen des\n§ 176 Abs. 4 StGB (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) anzuwenden\ngewesen wäre.\n\n3 Zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung erkennt der Senat für die Taten II. Fall 3 und 4 der Urteilsgründe in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die in § 176 Abs. 4\nStGB bestimmte Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Herabsetzung der Einzelstrafen um jeweils sieben Monate lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen von drei Jahren, zwei\nJahren sechs Monaten, zwei Jahren drei Monaten, zwei Jahren, zehnmal einem\nJahr und sechsmal zehn Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Verhängung der Mindeststrafe von drei Monaten für die Taten II. Fall 3 und 4 der\nUrteilsgründe zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte.\n\n4 Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und\nAuslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Bartel\n\nVorinstanz:\nBielefeld, LG, 15.10.2019 ‒ 566 Js 1516/17 4 KLs 34/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/4-str-101-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/4-str-101-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.842538+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-05/4-str-101-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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