{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050520B2STR585.18.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-05-05","aktenzeichen":"2 StR 585/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 585/18\nvom\n5. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nAdhäsionsklägerin:\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:050520B2STR585.18.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. April 2018 werden mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass die Urteilsformel hinsichtlich des\nAngeklagten D. dahin ergänzt wird, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe\nangerechnet wird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nsowie die der Adhäsions- und Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung jeweils zu\nmehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 14. März 2017 – 2 StR\n370/16, NStZ 2017, 583, auf die Revisionen der Angeklagten hin aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die\nAngeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem\n\nRaub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von acht Jahren,\nvon neun Jahren und sechs Monaten sowie von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und abermals eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichteten, auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensrügen gestützten\nRevisionen der Angeklagten führen lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung. Das Landgericht hat zwar in\nden Urteilsgründen eine rechtsfehlerfreie Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in Rumänien gegen den Angeklagten D. vollstreckte\nAuslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe mit einem Maßstab von 1:1\nanzurechnen ist. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss aber\nin der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom\n12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).\n\n3 2. Der Senat schließt angesichts der besonders brutalen Vorgehensweise und des – vom Landgericht ersichtlich bedachten – bestimmenden Tatbeitrags des Angeklagten P. aus, dass die Höhe der gegen diesen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berücksichtigung\n(vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16, juris Rn. 26; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18, NStZ 2019, 548 und vom\n\n3. Juli 2019 – 4 StR 256/19, BeckRS 2019, 15073) der rumänischen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5. März 2015 beruht (UA S. 14).\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nMeyberg Wenske\n\nVorinstanz:\nErfurt, LG, 20.04.2018 - 160 Js 640/15 6 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/2-str-585-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-05/2-str-585-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:28.151388+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-05/2-str-585-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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