{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050320BIZB49.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-03-05","aktenzeichen":"I ZB 49/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 49/19\n\nvom\n\n5. März 2020\n\nin dem Verfahren\nauf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs\n\nECLI:DE:BGH:2020:050320BIZB49.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2020 durch die\nRichter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter\nFeddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats\ndes Kammergerichts vom 16. Mai 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.\n\nWert des Beschwerdegegenstands: 732.469,92 €\n\nGründe:\n\n1 I. Am 14. Oktober 2016 schlossen die Antragsgegnerin als Käuferin und\ndie Antragstellerin als Verkäuferin einen Vertrag über die Lieferung bahntechnischer Ausrüstung für ein Modernisierungsprojekt der aserbaidschanischen Eisenbahn. Der Vertrag enthält in Ziffer 4 Regelungen zu den Zahlungsbedingungen, die in der beglaubigten deutschen Übersetzung wie folgt lauten:\n\n4.1. Die Zahlungen sind vom Käufer unter der Voraussetzung zu leisten, dass\nder Käufer die Zahlung vom Generalunternehmer erhalten hat.\n\n4.2. Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Vertrags sind in folgender Reihenfolge zu leisten:\n\n4.2.1. Die Vorauszahlung in Höhe von 20% (zwanzig Prozent) der Auftragssumme ist innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach dem Datum der Unterzeichnung\ndes vorliegenden Vertrags zu leisten.\n\n4.2.2. Die Zwischenzahlung in Höhe von 40% (vierzig Prozent) der Auftragssumme ist bis spätestens 26. November 2016 gegen Rechnung des Verkäufers\nzu leisten.\n\n4.2.3. Die Zahlung in Höhe der verbleibenden 40% (vierzig Prozent) der Auftragssumme ist bis spätestens 9. April 2017 gegen Rechnung des Verkäufers\nzu leisten.\n\n…\n\nDie in Ziffer 4.2. geregelte Abfolge der Zahlungen wurde mit der Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 14. Februar 2017 hinsichtlich der Zeitpunkte geändert\nund hinsichtlich der Zahlungssummen konkretisiert.\n\nIn Ziffer 11.1. des Vertrags sind die Geltung deutschen Rechts und eine\n3\nSchiedsklausel mit Schiedsort Berlin vereinbart.\n\nDie Antragstellerin erbrachte die vertraglich vereinbarten Leistungen und\n4\nerhielt eine Teilzahlung. Unter Berufung auf Ziffer 4.1. des Vertrags lehnte die\nAntragsgegnerin weitere Zahlungen ab.\n\nDie daraufhin von der Antragstellerin erhobene Schiedsklage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises wurde nach mündlicher Verhandlung mit\nSchiedsspruch vom 1. Oktober 2018 als derzeit unbegründet abgewiesen. Die\nAntragstellerin hat die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verstößen gegen\nden verfahrens- und materiell-rechtlichen ordre public beantragt. Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.\n\nII. Das Kammergericht hat angenommen, Aufhebungsgründe im Sinne\n6\nvon § 1059 Abs. 2 ZPO seien nicht gegeben. Die Antragstellerin könne sich\nnicht auf einen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public berufen.\nAllerdings dürfte es nicht hinzunehmen sein, wenn die Antragstellerin trotz der\nErfüllung ihrer Leistungspflicht endgültig ein Ausfallrisiko des Vertragspartners\nder Antragsgegnerin tragen müsste, weil es für eine derartige Risikoverlagerung\n\nan einer hinreichend klaren vertraglichen Regelung der Parteien fehlen dürfte.\nDie Auslegung des Vertrags gestatte nur eine für beide Vertragsparteien interessengerechte Lösung. Das Schiedsgericht habe aber die Forderung der Antragstellerin lediglich als derzeit nicht fällig abgewiesen, so dass die Antragstellerin keinen endgültigen Rechtsverlust erlitten habe, sondern ihren Anspruch\nbei einer veränderten Tatsachenlage erneut geltend machen könne.\n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß\n7\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062\nAbs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache\nkeine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern und auch die von der Rechtsbeschwerde behaupteten\nVerstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Schiedsspruch verstoße\n8\ngegen den materiell-rechtlichen ordre public, weil die Antragstellerin trotz der\nErfüllung ihrer Leistungspflicht endgültig das Ausfallrisiko eines Dritten tragen\nmüsse. Für eine derartige Risikoverlagerung fehle es an einer hinreichend klaren Regelung im Vertrag. Ein endgültiger Forderungsausfall auf Seiten der Antragsgegnerin führte dazu, dass die Antragstellerin überhaupt keine Bezahlung\nmehr erhielte. Das Schiedsgericht meine zwar, die Regelung in Ziffer 4.1. des\nVertrags enthalte eine reine Fälligkeitsbestimmung. Tatsächlich stelle es die\nErfüllung der Forderung aber unter die aufschiebende Bedingung der Zahlung\nDritter. Damit realisiere sich ein den Gerechtigkeitsvorstellungen in Deutschland\nwidersprechendes Ergebnis. Dieses Vorbringen verhilft der Rechtsbeschwerde\nnicht zum Erfolg.\n\n9 a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies setzt\nvoraus, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen\nRechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch\neine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen\nLebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem\nuntragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften\ndes deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr\nmuss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für\ndie Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (st.\nRspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - I ZB 109/14, ZinsO 2016,\n335 Rn. 10; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892\nRn. 29; Beschluss vom 11. Oktober 2018 - I ZB 9/18, NJW-RR 2019, 762 Rn. 5,\njeweils mwN).\n\nb) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt danach nicht vor. Dabei kann\n10\noffenbleiben, ob es zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem\nWiderspruch steht und damit der öffentlichen Ordnung widerspricht, wenn ein\nSchiedsspruch vollstreckt wird, der mit Blick auf eine individualvertragliche Vereinbarung das Ausfallrisiko des Generalunternehmers auf den Subunternehmer\nverlagert (zu \"pay when paid\"-Klauseln vgl. OLG München, NJW-RR 2011, 887,\n888 [juris Rn. 23]; BeckOGK.BGB/Kögl [Stand 1. Oktober 2019], § 641 Rn. 131;\nStaudinger/Peters/Jacoby, BGB [2014], § 631 Rn. 39; Wedemann in\nBock/Zons, Anlagenbau, 1. Aufl., Teil C Rn. 28; Hänsel in v. Westphalen/\nThüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 33. Ergänzungslieferung [Stand\nMai 2013], Nachunternehmervertrag Rn. 67; zu einer \"pay if paid\"-Klausel vgl.\n\nOLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2008 - 24 U 119/05, juris Rn. 98 und 109; insgesamt kritisch Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl.,\n11. Teil Rn. 71).\n\nDie Abweisung der Schiedsklage als \"derzeit unbegründet\" führt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht dazu, dass die Antragstellerin\ndas Ausfallrisiko des Generalunternehmers endgültig tragen muss. Der\nSchiedsspruch verhält sich allein zur derzeitigen Fälligkeit der Forderung, nicht\naber dazu, ob die Klausel dahin auszulegen wäre, dass die Antragstellerin auch\ndas Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Generalunternehmers übernimmt (zu\neiner dieses Ergebnis vermeidenden Auslegung vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR\n1999, 1323, 1324 [juris Rn. 8 und 11]). Das Schiedsgericht hebt vielmehr hervor, die Antragstellerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des geforderten Kaufpreises. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, sobald sie für die\nLieferungen der Antragstellerin Geld aus dem Liefervertrag erhalte, diese Beträge an die Antragstellerin zu zahlen (Schiedsspruch Rn. 107). Damit stellt der\nSchiedsspruch nicht die Erfüllung der Forderung, sondern allein deren Fälligkeit\nunter die aufschiebende Bedingung der Zahlung Dritter.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Entscheidung des Kammergerichts verletze die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Auch damit hat\nsie keinen Erfolg.\n\na) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, die Antragstellerin habe wiederholt\n13\ndarauf hingewiesen, dass die Einbringlichkeit der Forderung tatsächlich ungewiss sei und dass sie nach der Lösung des Schiedsgerichts das endgültige\nAusfallrisiko trage. Das Kammergericht beschränke sich bei seiner Würdigung\n\nauf die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Forderung sei noch nicht fällig, ohne zu erkennen, dass es sich bei der Zahlung durch den Generalunternehmer\nnicht nur um eine Frage des \"wann\", sondern auch des \"ob\" der Kaufpreiszahlung handele. Soweit das Kammergericht davon ausgehe, die Antragstellerin\nkönne ihren Anspruch bei veränderter Tatsachenlage erneut geltend machen,\nverletze es damit den Justizgewährungsanspruch. Ob sich die Tatsachenlage\nverändert habe und eine Zahlungsklage zulässig und begründet wäre, könne\ndie Antragstellerin weder ermitteln noch verifizieren. Ihr bliebe nur die Möglichkeit, \"ins Blaue hinein\" Zahlungsklagen mit einem entsprechenden Kostenrisiko\nzu erheben. Damit sei es ihr praktisch unmöglich, ihren Zahlungsanspruch\ndurchzusetzen.\n\nb) Das Kammergericht hat das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht\n14\nverletzt. Es hat sich ausdrücklich mit ihrem Vorbringen zu einem endgültigen\nAusfallrisiko befasst, ist insoweit aber zu der Auffassung gelangt, die Antragstellerin erleide durch den Schiedsspruch gerade keinen endgültigen Rechtsverlust, weil sie bei geänderter Tatsachenlage erneut Schiedsklage erheben\nkönne. Diese von der Rechtsauffassung der Antragstellerin abweichende rechtliche Würdigung des Kammergerichts begründet keine Verletzung rechtlichen\nGehörs. Art. 103 Abs. 1 GG umfasst keinen Anspruch darauf, dass das Gericht\ndem Vorbringen der Beteiligten folgt (vgl. BVerfGE 87, 1, 33 [juris Rn. 112];\n115, 166, 180 [juris Rn. 56]).\n\nDie Antragstellerin wird durch die Aufrechterhaltung des Schiedsspruchs\n15\nauch nicht in ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt. Sie kann eine neue\nSchiedsklage erheben, wenn der Generalunternehmer ausstehende Zahlungen\nfür ihre Lieferungen an die Antragsgegnerin erbracht hat. Um von solchen Zahlungen Kenntnis zu erlangen, steht ihr grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16,\n\nNJW 2017, 2755 Rn. 13; BeckOGK.BGB/Kähler [Stand 1. Dezember 2019],\n§ 242 Rn. 634 mwN).\n\n16 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nSchaffert Löffler Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanz:\nKG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2019 - 12 Sch 12/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-05/i-zb-49-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-05/i-zb-49-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:16.665025+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-05/i-zb-49-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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