{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-02-05_5_StR_494_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050220U5STR494.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-02-05","aktenzeichen":"5 StR 494/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 494/19\n\nvom\n\n5. Februar 2020\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:050220U5STR494.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 2020, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. König,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. Die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution und in weiterer Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und Auslieferungshaft angerechnet. Die Revisionen sind jeweils auf den Strafausspruch beschränkt; sie bleiben ohne Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der wegen Menschen- und Kinderhandels bereits 2009 in Rumänien verurteilte Angeklagte Anfang September 2017 seinen damals zwölf Jahre alten Sohn M. auf, sich im\nTiergarten erwachsenen Männern zur Erbringung sexueller Handlungen anzubieten. M. war von dem Angeklagten mit nach B. genommen worden und\n\nvon ihm persönlich wie finanziell abhängig. Er verfügte dort über keine außerfamiliären Kontakte und war der deutschen Sprache kaum mächtig. Wie vom\nAngeklagten geplant, prostituierte sich M. im September 2017 fast täglich,\nwobei es auch zum Oralverkehr an erwachsenen Männern kam. Das verdiente\nGeld vereinnahmte der Angeklagte bis auf zehn Euro täglich, die er M. beließ. Hierdurch wollte er sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und\neiniger Dauer verschaffen. Seit dem 26. September 2017 befindet sich M.\nunter Vormundschaft in der Obhut der B. Jugendhilfe.\n\n3 Den Strafrahmen hat das Landgericht § 176a Abs. 2 StGB entnommen.\nZu Gunsten des Angeklagten hat es in seine Bewertung eingestellt, dass er geständig gewesen und dem Geständnis wesentliche Bedeutung für die Tataufklärung zugekommen sei, er damit auch Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt habe, in Deutschland nicht vorbestraft und die mehrmonatige Untersuchungshaft für ihn besonders belastend gewesen sei, weil er der deutschen\nSprache nicht mächtig sei und hier über keine sozialen Kontakte verfüge. Zudem habe sich die Tat auf einen recht kurzen Zeitraum bezogen und liege fast\nzwei Jahre zurück. Strafschärfend hat die Strafkammer gewertet, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklicht habe, in Rumänien bereits wegen Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden\nsei und davon drei Jahre Haft verbüßt habe.\n\n4 2. Die jeweils wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen\nhaben keinen Erfolg.\n\n5 a) Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten deckt\nkeinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.\n\n6 b) Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet.\n\n7 aa) Die Verfahrensrüge, mit der die Nichteinführung eines Telefonats des\nAngeklagten beanstandet wird, bleibt ohne Erfolg. Ohne Vortrag zum Zusammenhang des etwa fünf Monate nach dem Tatgeschehen erfolgten Telefonats\nsowie zur Ausdrucksweise des Angeklagten im Übrigen (insbesondere bei ähnlichen Telefonaten) kann der Senat nicht beurteilen, ob sich dem Landgericht\ndie von der Revision vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.\nDenn dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die inkonsistenten Äußerungen\ndes Angeklagten auch vor dem Hintergrund seiner sonstigen Ausdrucksweise\ndem Landgericht jedenfalls im Ansatz ernsthaft erschienen sein sollten.\n\n8 bb) Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die\nStrafzumessung des Landgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen in einer\n– revisionsrechtlich unbeachtlichen – eigenen, von der tatgerichtlichen Würdigung abweichenden Bewertung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Soweit die Berücksichtigung weiterer rumänischer Vorstrafen\nvermisst wird, ist eine Aufklärungsrüge nicht erhoben. Dass dem Gericht bei der\nStrafzumessung die Folgen der Tat für den Geschädigten aus dem Blick geraten sein könnten, besorgt der Senat nicht, wobei ohnehin zweifelhaft erscheint,\nob\n\ndie Herauslösung des Jungen aus seinen desolaten Familienverhältnissen\nstraferschwerend zu berücksichtigen wäre. Anders als die Staatsanwaltschaft\nmeint der Senat auch nicht, dass sich die tatgerichtliche Strafzumessung von\nihrer Bestimmung lösen würde, gerechter Schuldausgleich zu sein.\n\nSander Schneider König\n\nBerger Mosbacher\n\nVorinstanz:\nBerlin, LG, 25.06.2019 - 255 Js 33/19 (508 KLs) (8/19) 121 Ss 140/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-05/5-str-494-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-05/5-str-494-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:35.916179+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-05/5-str-494-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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