{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050220B5STR652.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-02-05","aktenzeichen":"5 StR 652/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 652/19\n\nvom\n5. Februar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:050220B5STR652.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 26. September 2019 wird als unbegründet\nverworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass\nder Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von\nKindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in\n56 Fällen, in 41 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch\nvon Kindern, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern\nverurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in\n56 Fällen, davon in 42 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit\nmit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen des Schuldspruchs. Im\n\nÜbrigen ist sie entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. In den Fällen 2 und 56 der Urteilsgründe hält der jeweilige Schuldspruch rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\n3 a) Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst zum Ausdruck gebracht hat, beruht die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs\nvon Schutzbefohlenen im Fall 2 der Urteilsgründe auf einem Versehen und hatte deshalb zu entfallen. Der Angeklagte hat sich insoweit (nur) wegen sexuellen\nMissbrauchs von Kindern strafbar gemacht.\n\n4 b) Im Fall 56 kann die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung (neben sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) nicht\nbestehen bleiben. Denn insoweit fehlt es an einer Verfolgungsvoraussetzung (§\n230 Abs. 1 StGB).\n\n5 2. Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit jeweils entsprechend\n§ 354 Abs. 1 StPO ab. Die für die betroffenen Taten verhängten Einzelstrafen\nwerden hierdurch nicht berührt. Im Fall 2 hat das Landgericht die Verwirklichung\nzweier Straftatbestände nicht strafschärfend herangezogen. Im Fall 56 steht\n\nderen Nichtverfolgbarkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei festgestellten Körperverletzung nicht entgegen (vgl. Schäfer/Sander/\nvan Gemmeren, 6. Aufl., Rn. 663 mwN).\n\nSander Schneider König\n\nBerger Mosbacher\n\nVorinstanz:\nSaarbrücken, LG, 26.09.2019 - 83 Js 142/16 3 KLs 19/19 2 AR 39/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-05/5-str-652-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-05/5-str-652-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:36.004203+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-05/5-str-652-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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