{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-02-05_5_StR_532_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050220B5STR532.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-02-05","aktenzeichen":"5 StR 532/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 532/19\n(alt: 5 StR 332/15)\nvom\n5. Februar 2020\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:050220B5STR532.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 und 1b\nSatz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Göttingen vom 18. April 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in\nden vier die Sortiergruppen B. , H. , L. und\nY. betreffenden Fällen wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt worden sind; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) betreffend den Angeklagten H. H. im\nSchuldspruch dahin geändert, dass dieser wegen\nVorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt\nin 59 Fällen schuldig ist, und\n\nim Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462\nStPO zu treffen ist,\n\nbb) betreffend den Angeklagten F. H.\ndahin geändert, dass dieser wegen Beihilfe zum\nVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu\neiner Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt\nist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nwird.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten H. H. bleibt\ndem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten; der Angeklagte F.\nH. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte die Angeklagten durch Urteil vom 7. November 2014 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 59 Fällen (Angeklagter H. H. ) bzw. Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 54 Fällen (Angeklagter F. H. )\njeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung zu Gesamtfreiheitsstrafen von\neinem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, sie\nim Übrigen freigesprochen und als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige\nVerfahrensverzögerung drei bzw. zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafen\nals vollstreckt erklärt. Mit Urteil vom 7. April 2016 hatte der Senat das Urteil auf\ndie Revisionen der Angeklagten unter Aufrechterhaltung der Feststellungen\nzum gesamten objektiven Geschehen mit Ausnahme derjenigen zur Höhe des\n\nSchadens sowie auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch\naufgehoben (5 StR 332/15, NStZ 2016, 460). Nunmehr hat das Landgericht den\nAngeklagten H. H. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von\nArbeitsentgelt in 59 Fällen sowie Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen\nvon Arbeitsentgelt in vier Fällen, den Angeklagten F. H. wegen\nBeihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in fünf Fällen zu\nFreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und zwei\nMonaten – jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt und als\nKompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sechs bzw.\nfünf Monate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Hiergegen\nrichten sich die auf Verfahrensrügen sowie die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen infolge\nder Teileinstellung des Verfahrens zu einer Änderung der Schuldsprüche und\nzur Aufhebung der Gesamtstrafen; im Übrigen sind die Revisionen unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen,\ndass die Angeklagten auf der Grundlage der ihnen bekannten tatsächlichen\nVerhältnisse die Möglichkeit erkannten, dass die Sortierer der Gruppe\nHo. sowie deren Gruppenleiter als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte\nder I.\nGmbH anzusehen waren, und diese Möglichkeit billigend in Kauf nahmen.\n\n3 Hinsichtlich der die Gruppenführer B. , H. , L. und\nY. betreffenden Beihilfetaten stellt der Senat das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.\n\n4 Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung der Schuldsprüche,\nden Wegfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafen sowie die Aufhebung der Gesamtstrafen zur Folge. Die Kompensationsentscheidungen bleiben hiervon unberüht.\n\n5 Die gegen den Angeklagten F. H. hinsichtlich der den\nGruppenführer Ho. betreffenden Beihilfetat verhängte Freiheitsstrafe von\nneun Monaten hat ebenso wie die Bewährungsentscheidung Bestand.\n\n6 Betreffend den Angeklagten . H. macht der Senat von der\nMöglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über\nden Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2017 – 4 StR 275/17, Rn. 4;\nvom 13. März 2014 – 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222 [Ls]).\n\nSander Schneider König\n\nBerger Mosbacher\n\nVorinstanz:\nBraunschweig, LG, 18.04.2019 - 413 Js 3938/05 5 KLs (11/16)","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-05/5-str-532-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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