{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:050220B2STR595.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-02-05","aktenzeichen":"2 StR 595/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 595/19\nvom\n5. Februar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2020:050220B2STR595.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. August 2019\n\na) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate festgesetzt wird,\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von\nTaterträgen dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 754.546,13 Euro angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von denen vier Monate\nwegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von\n754.564,79 Euro angeordnet und es dem Angeklagten für drei Jahre untersagt,\neinen Beruf im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung und Finanzverwaltung auszuüben.\n\n2 Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die\nverhängte Freiheitsstrafe vier Jahre, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei\nJahre und drei Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil\nnicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen ist aber, dass die\nStrafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen\nwollte.\n\n4 Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen\nzu erkennen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11,\nNStZ-RR 2012, 179 f. mwN) und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.\n\n5 2. Die Höhe des Einziehungsbetrags von Wertersatz von Taterträgen war\naufgrund eines Rechenfehlers um 18,66 Euro auf 754.546,13 Euro zu reduzieren.\n\n6 3. Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nErfurt, LG, 30.08.2019 ‒ 342 Js 12384/12 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-05/2-str-595-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-05/2-str-595-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:27.422145+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-05/2-str-595-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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