{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:041120B2STR225.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-11-04","aktenzeichen":"2 StR 225/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 225/20\nvom\n4. November 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nECLI:DE:BGH:2020:041120B2STR225.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2020 gemäß §§ 46,\n346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom\n30. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom\n8. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen Mordes unter\nFreispruch im Übrigen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und\ndie besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Beschwerdeführer wendet\nsich gegen die Verwerfung seiner Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht. Dies bleibt\nohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil vom 30. Januar 2020\nhat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt. Seinem Verteidiger ist das\nUrteil am 1. April 2020 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 hat das\nLandgericht die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil\nsie nicht rechtzeitig begründet worden war. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 18. Mai, seinem Verteidiger am 20. Mai 2020 zugestellt worden. Mit am\n25. Mai 2020 eingegangenem Schriftsatz legt der Beschwerdeführer „Einspruch“\nein und bittet darum, ihm eine angemessene Zeit einzuräumen, um sich „einen\nanderen Anwalt für Strafrecht als Pflichtverteidiger zu suchen um einen richtigen\nRevisionsantrag stellen zu können“. Er könne nichts dafür, dass sein bisheriger\nVerteidiger die Fristen nicht eingehalten und keine Revisionsbegründung abgegeben habe.\n\nII.\n\n3 1. Der gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision auszulegende\n„Einspruch“ ist unzulässig.\n\n4 a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu\ngewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44\nSatz 1 StPO). Innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ist die versäumte\nHandlung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n5 Der Angeklagte hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, inwieweit\nihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Insbesondere wäre mitzuteilen\nund glaubhaft zu machen gewesen, was er im Einzelnen mit seinem Verteidiger\n\nbesprochen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 – 5 StR 174/20 und\nvom 4. Juni 2019 – 3 StR 183/19). Sein Verteidiger hat angegeben, nach der\nVerurteilung mit dem Angeklagten Gespräche geführt und die fehlende Erfolgsaussicht der Revision erörtert zu haben. Man sei übereingekommen, dass „eher\neine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommt“. Es gebe aktuell eine\nAbsprache mit dem Mandanten, „dass die Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens geprüft werde und eventuell sofern sich dies darstellen\nlässt, ein entsprechender Antrag gestellt wird.“\n\n6 Diesem Vortrag seines Verteidigers ist der Angeklagte nicht entgegengetreten und bittet um Prüfung, „ob eine Wiederaufnahme möglich ist“. Nach alledem ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Revisionsbegründung gegen den Willen des Angeklagten unterblieben ist; dies ist hier vielmehr fernliegend.\n\n7 b) An der Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist der Senat auch\nnicht ausnahmsweise aus dem in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) EMRK gewährleisteten\nRecht eines Angeklagten auf tatsächliche und wirksame Verteidigung als besonderer Aspekt des nach Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires\nVerfahren (EGMR, Slg. 1999 - I Nr. 27 - Van Geyseghem/Belgien, NJW 1999,\n2353) gehindert. Ein zur Wiedereinsetzung von Amts wegen oder zur Bestellung\neines anderen Pflichtverteidigers nötigender „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 – 3 StR 165/19,\nNStZ-RR 2019, 349, vom 5. Juni 2018 – 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3\nBuchst. c) Beschränkung 3; vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018,\n84; vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StV 2016, 770). Der inhaftierte Angeklagte\nstand auch nach Revisionseinlegung durchgehend in Kontakt mit seinem Verteidiger und hat mit diesem das weitere Vorgehen beraten. Die Führung der Verteidigung ist allein Sache des Angeklagten und seines Verteidigers und unterliegt\n\nnicht der gerichtlichen Überprüfung (BGH, Beschluss vom 11. März 2020\n– 4 StR 68/20).\n\n8 2. Der fristgerechte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO\nnicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1\nStPO als unzulässig verworfen.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nMühlhausen, LG, 30.01.2020 - 142 Js 40074/19 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-04/2-str-225-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-04/2-str-225-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:35.238501+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-04/2-str-225-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2020-11-04","dockets":["2 StR 225/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:041120B2STR225.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:041120B2STR225.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – 2 StR 225/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-04/2-str-225-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom\n30. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom\n8. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":5},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/46","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"46","label":"§ 46 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/300","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"300","label":"§ 300 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:35.238501+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}