{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:040520BANWZ.BRFG.54.18.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-05-04","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 54/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 54/18\nvom\n\n4. Mai 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2020:040520BANWZ.BRFG.54.18.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin\nGrüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 4. Mai 2020\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom\n7. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 21. November 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7\nBRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem\nKläger am 20. Juli 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der sich selbst vertretende Kläger erlitt am 2. August 2018 einen epileptischen Anfall, in dessen Folge er unter Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen für einen Monat\nunter vorläufige Betreuung gestellt wurde. Anlässlich der Aufnahme in einem\nanderen Klinikum am 11. August 2018 wurden wahnhafte Vorstellungen bezüglich eines Mandantentermins diagnostiziert. Der Senat hat vor diesem Hinter-\n\ngrund den Beteiligten, ohne dass diese widersprochen hätten, mitgeteilt, dass\ner zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass das Verfahren nach § 112c\nAbs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 ZPO unterbrochen sei. Mit\ndem Kläger am 28. November 2019 zugestellter Verfügung der Vorsitzenden\nvom 26. November 2019 wurde ihm auf Antrag der Beklagten vom 11. Juli 2019\neine Frist von drei Wochen zur Aufnahme des Verfahrens nach § 112c Abs. 1\nSatz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesetzt. Diese\nFrist verstrich ohne Aufnahme des Verfahrens. Eine Begründung des Zulassungsantrags ging nicht ein. Mit Verfügung vom 3. März 2020 wies die Vorsitzende den Kläger auf die anzunehmende Unzulässigkeit seines Rechtsmittels\nhin. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.\n\nII.\n\n2 Der Senat kann in der Sache entscheiden, weil das Verfahren nach Unterbrechung wirksam aufgenommen ist.\n\n3 1. Wird in einem Verfahren mit Anwaltszwang - hier nach § 112e Satz 2\nBRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO - ein Rechtsanwalt\nunfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, tritt nach § 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 ZPO Unterbrechung des Verfahrens\nein. Das gilt auch dann, wenn sich ein beteiligter Rechtsanwalt in nach § 112e\nSatz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO zulässiger Weise\nselbst vertritt (BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGH 111,\n104, 107). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt die Prozessfähigkeit verliert (vgl. Jaspersen in BeckOK ZPO, § 244 Rn. 5.5 [Stand: 1. Januar\n2020]). Der Senat ist vorliegend zugunsten des Klägers angesichts der betreuungsgerichtlichen Maßnahmen und des Vorliegens von Wahnvorstellungen da-\n\nvon ausgegangen, dass aufgrund Verlusts der Prozessfähigkeit während eines\nnicht unerheblichen Zeitraums (vgl. OLG München, NJW-RR 1989, 255) eine\nsolche Unterbrechung eingetreten ist.\n\n4 2. Die Unterbrechung endete nach § 112c Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1\nVwGO, § 244 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO auf Antrag der Gegenseite mit Ablauf\nder von der Vorsitzenden wegen Verzögerung der Aufnahme des Verfahrens\ngesetzten Frist.\n\n5 Eine solche Verzögerung war vorliegend gegeben. Seit April 2019 reagierte der Kläger auf verfahrensleitende Verfügungen der Vorsitzenden wieder\nselbst. Überdies teilte er mit Schreiben vom 25. September 2019 mit, er habe\nsich mit der Beklagten geeinigt, die Zulassung zum 1. Dezember 2019 zurückzugeben; die Beklagte stimme dem Ruhen des Verfahrens zu. Er hat damit zu\nerkennen gegeben, dass er sich selbst in der Lage sieht, das Verfahren zu führen. An die Absprache hat sich der Beklagte allerdings in der Folge nicht gehalten. Die gesetzte Frist endete mit Ablauf des 19. Dezember 2019.\n\n6 Mit Ablauf der Frist gilt das Verfahren als aufgenommen (§ 244 Abs. 2\nSatz 2 ZPO).\n\n7 3. Einer Aufnahme des Verfahrens steht der Gesundheitszustand des\nKlägers nicht entgegen. Eine Fristsetzung nach § 244 Abs. 2 ZPO wäre dann\nunwirksam, wenn der sich selbst vertretende Kläger zugleich prozessunfähig\nnach § 241 ZPO wäre. Der Senat hat indes keine hinreichenden Anhaltspunkte,\ndie eine fortbestehende Prozessunfähigkeit belegen oder Anlass bieten, amtswegig weitere Ermittlungen hierzu anzustellen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125\nAbs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 4 VwGO, § 56 Abs. 1 ZPO).\n\n8 a) Anlass für die Annahme der Unterbrechung war ein Ereignis, das\ndurch die unter 1. genannten besonders gravierenden Umstände geprägt war.\n\n9 b) Eine dauerhafte Betreuung wurde nach Aktenlage nicht angeordnet.\nAktuelle Atteste, die eine Fortdauer der besonders gravierenden Umstände des\nGesundheitszustands des Klägers im August 2018 belegen, wurden nicht vorgelegt.\n\n10 Der Kläger war mehrfach auf den (ihm als Rechtsanwalt ohnehin bekannten) Maßstab hingewiesen worden, dass nicht maßgeblich ist, ob der Kläger arbeitsfähig ist, sondern ob ihm die Geschäfts- und damit Prozessfähigkeit\nfehlt. Der behandelnde Arzt hat mit Attest vom 27. März 2019 jedoch lediglich\nbescheinigt, dass der Kläger aufgrund einer näher bezeichneten physischen\nund psychischen Symptomatik nicht in der Lage sei, dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere des Prozessanwalts, verantwortungsvoll nachzugehen.\nDas genügt für die Annahme von Prozessunfähigkeit eines Beteiligten nicht.\n\n11 Die Schlussfolgerung des Bruders des Klägers, eines Augenarztes, im\nSchriftsatz vom 7. März 2019, der Kläger sei seit über einem Jahr prozessunfähig, basiert auf keiner über die Erkenntnisse des behandelnden Arztes hinausgehenden Diagnostik und bietet vor dem Hintergrund des Attestes des behandelnden Arztes keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Dies gilt umso mehr, als\nsich der Bruder mit dieser Aussage in Widerspruch zu seinem Schreiben vom\n19. September 2018 setzt, wonach die Geschäftsfähigkeit des Klägers (erst)\nseit dem 2. August 2018 aufgehoben sei.\n\n12 Trotz Aufforderung hat der Kläger weitere aktuelle Atteste nicht beigebracht und auch behandelnde Ärzte nicht von der Schweigepflicht befreit.\n\n13 c) Der Kläger hat das Verfahren vor dem 2. August 2018 und seit April\n2019 in eigener Person sachgerecht geführt.\n\n14 Erstinstanzlich hat der Kläger eine das Verfahren fördernde Klagebegründung eingereicht, auf Aufforderung durch das Gericht Belege eingereicht\nund an der mündlichen Verhandlung, in der auch Überlegungen zu einem Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt\nangestellt wurden, teilgenommen. Auffälligkeiten sind nicht zu Tage getreten.\n\n15 Auch das hiesige Verfahren führt der Kläger seit April 2019 wieder selbst.\nZugleich hat er Verhandlungen mit der Beklagten über einen Verzicht auf die\nZulassung aufgenommen.\n\nIII.\n\n16 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO\ni.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und begann vorliegend, da die Antragsbegründungsfrist während ihres Laufs\nunterbrochen wurde, mit Ablauf der nach § 244 Abs. 2 ZPO gesetzten Frist neu\n(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 249 Abs. 1 ZPO). Danach\nendete die Antragsbegründungsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1\nSatz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Alt. 2\nBGB am 19. Februar 2020. Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der\nBerufung liegt jedoch nicht vor. Eine Reaktion auf den Hinweis der Vorsitzenden auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Rechtsmittels erfolgte nicht.\n\nIV.\n\n17 Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass nach der Aktenlage in der\nSache keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bestehen, insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof im Einklang mit\nder Rechtsprechung des erkennenden Senats festgestellt, dass sich der Kläger\nim maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9\nff. und vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 4 f.) im Vermögensverfall befunden hat.\n\nV.\n\n18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nLimperg Remmert Grüneberg\n\nWolf Merk\n\nVorinstanzen:\nAGH München, Entscheidung vom 07.05.2018 - BayAGH I - 5 - 31/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-04/anwz-brfg-54-18","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-04/anwz-brfg-54-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:19.485147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-04/anwz-brfg-54-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-05-04","dockets":["AnwZ (Brfg) 54/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:040520BANWZ.BRFG.54.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:040520BANWZ.BRFG.54.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.05.2020 – AnwZ (Brfg) 54/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-04/anwz-brfg-54-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 5. 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