{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:040320B2STR266.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-03-04","aktenzeichen":"2 StR 266/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 266/19\nvom\n4. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:040320B2STR266.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n4. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. Februar 2019 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II.B.1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch zu Fall II.A. der Urteilsgründe,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Raub, mit schwerer räuberischer Erpressung und\nmit gefährlicher Körperverletzung sowie mit Computerbetrug in zwei Fällen und\n\nmit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Wohnungseinbruchdiebstahls in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und eine Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt.\nÜberdies hat die Strafkammer eine Adhäsionsentscheidung zugunsten des Nebenklägers getroffen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n2 Die Verfahrensrügen bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Soweit der Angeklagte im Fall II.B.1. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, hält das angegriffene Urteil revisionsrechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\n4 a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte am Abend des 28. Mai 2018 durch Aufhebeln der Eingangstür Zutritt\nzur Wohnung des Geschädigten O. in Z. . Dort nahm er den Ersatzschlüssel des vom Geschädigten genutzten Pkw an sich, um diesen zu entwenden. Da er den Wagen aber nicht in der Nähe des Wohnhauses fand, wollte\ner einen Tag später erneut nach dem Fahrzeug Ausschau halten. In der Nacht\nvom 29. Mai auf den 30. Mai 2018 kehrte er zum Tatort zurück und fand den\nWagen nunmehr vor dem Wohnhaus geparkt. Mit dem entwendeten Schlüssel\nöffnete er das Fahrzeug und fuhr damit, ohne über eine Fahrerlaubnis zu verfügen, mehrere hundert Kilometer und beschädigte es dabei. Er wollte den Wa-\n\ngen so lange wie möglich für sich nutzen, ihn dann irgendwo abstellen und es\ndem Zufall überlassen, ob das Fahrzeug wieder zum Eigentümer zurück gelangt oder nicht. Das Fahrzeug wurde am Morgen des 1. Juni 2018 in einer\nStraße in J. von der Polizei aufgefunden und dem Geschädigten zurückgegeben.\n\n5 b) Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\n6 Der Angeklagte hat eingeräumt, den Wagen des Geschädigten gefahren\nund beschädigt zu haben. Allerdings sei er dazu nicht eingebrochen, sondern\nhabe den Schlüssel von jemandem erhalten, dessen Namen er nicht nennen\nwolle. Die Strafkammer hat diese Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen. Sie hat ihre Überzeugung, dass der Angeklagte in die\nWohnung des Geschädigten eingebrochen sei, wesentlich auf die Erwägung\ngestützt, dass der Angeklagte auf Fotos der Überwachungskamera einer Tankstelle zu sehen sei, die am frühen Morgen des 30. Mai 2018 aufgenommen\nworden waren. Der Angeklagte sei „somit bereits nachts nur wenige Stunden\nnachdem der Zeuge O. sein Fahrzeug das letzte Mal gesehen hatte“ mit dem\nWagen gefahren. Es erscheine „abwegig, dass ein unbekannter Täter des Einbruchsdiebstahls dem Angeklagten unmittelbar nach dem Einbruch mitten in\nder Nacht die Autoschlüssel übergeben haben soll“.\n\n7 Diese Erwägung des Landgerichts steht jedoch in Widerspruch dazu,\ndass nach den Angaben des Geschädigten, denen die Strafkammer folgt, bereits am Abend des 28. Mai 2018 in die Wohnung des Geschädigten eingebrochen worden war. Zwischen der Wegnahme des Schlüssels und den Aufnahmen der Überwachungskamera lagen daher nicht „nur wenige Stunden“, sondern mehr als ein ganzer Tag. Daher ist der vom Landgericht gezogene\n\nSchluss, die Täterschaft des Angeklagten folge aus einem sehr kurzen zeitlichen Abstand zwischen Einbruch und Nutzung des Fahrzeugs, nicht tragfähig\nbegründet.\n\n8 2. Auch die Strafzumessung zu Fall II.A. der Urteilsgründe ist durchgreifend rechtsfehlerhaft, was zur Aufhebung des betreffenden Strafausspruchs\nführt.\n\n9 Zwar ist die Strafkammer zutreffend vom Strafrahmen des § 223 Abs. 1\nStGB ausgegangen. Entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hat sie aber nicht die\nUmstände angeführt, die für die Zuweisung der Strafe bestimmend gewesen\nsind (vgl. SSW-StPO/Güntge, 4. Aufl., § 267 Rn. 24; KK-StPO/Kuckein/Bartel,\n8. Aufl., § 267 Rn. 24), sondern lediglich das Ergebnis der Strafzumessung\n(Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) mitgeteilt. Der Senat kann\nsomit nicht überprüfen, ob dieser Entscheidung eine auf zutreffende Erwägungen gestützte Gesamtwürdigung zugrunde liegt.\n\n10 3. Die Aufhebung im Fall II.B.1. der Urteilsgründe und der Wegfall der\nEinzelstrafe zu Fall II.A. der Urteilsgründe ziehen die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\nFranke Appl Grube\n\nSchmidt Wenske\n\nVorinstanz:\nMeiningen, LG, 11.02.2019 - 345 Js 11337/18 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-04/2-str-266-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-04/2-str-266-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:27.698545+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-04/2-str-266-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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