{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-03-04_1_StR_32_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:040320B1STR32.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-03-04","aktenzeichen":"1 StR 32/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 32/20\nvom\n4. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:040320B1STR32.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n4. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2019 im Strafausspruch\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Kammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte am\n3. März 2019 gegen 23.00 Uhr trotz Hausverbots das Spielcasino ʺG.\nʺ in F. , um aus Eifersucht seine ehemalige Freundin, die Nebenklägerin K. , mit einem Messer zu töten. Er wollte aus ‚ungehemmter Eigensucht‘\nund in der Anmaßung eines ‚exklusiven Besitzanspruchs‘ die Trennung nicht\nakzeptieren, obgleich die Beziehung nur rund zweieinhalb Monate bestanden\nhatte.\nK. , die hinter dem Tresen stand, sah, wie der Angeklagte durch die Eingangstür auf sie zukam. Sie telefonierte gerade mit ihrem Mobiltelefon in einem\nVideochat mit ihrem neuen Freund und zwei Bekannten. Trotz der vorangegangenen Streitereien hatte K. bislang nicht mit einem Angriff auf ihr Leben gerechnet, fürchtete sich aber nunmehr vor dem Angeklagten und teilte ihren\nChatpartnern mit, sie müsse die Polizei rufen; sie unterbrach die Unterhaltung,\ngriff zum Hörer des Festnetztelefons und wählte die Polizeinotrufnummer mit\nVorwahl, konnte jedoch nicht mehr die siebte Ziffer wählen. Denn der Angeklagte streckte seinen linken Arm über den Tresen und sprühte der Nebenklägerin\nPfefferspray ins Gesicht, um sie abwehrunfähig zu machen. Er lief um den Tresen herum, packte die Nebenklägerin an den Haaren, drückte sie nach unten\nund schlug ihr mit der Faust gegen den Kopf. Dabei schrie er, sie habe es nicht\nverdient, zu leben, wenn er sie nicht haben könne.\n\n3 Die Nebenklägerin konnte sich entwinden, indem sie sich über den Boden wegdrückte, und flüchtete in die Herrentoilette. Dort stach ihr der ihr nacheilende Angeklagte siebenmal in den linksseitigen Ober- und Mittelbauch sowie\nin die linke Flanke bis zum linkslateralen Rücken. Dann brach die Klinge des\nvom Angeklagten eingesetzten Messers ab. Die Nebenklägerin konnte sich\n\nschließlich in einen Privatraum retten und die Tür so fest zudrücken, dass der\nAngeklagte vergeblich dagegen sprang. Der Angeklagte, der mit einem Notruf\ndurch einen Gast rechnen musste, erkannte, dass sein Vorhaben, K. umzubringen, gescheitert war, und flüchtete aus dem Spielcasino.\n\nII.\n\n4 1. Die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 zweite\nGruppe erstes Merkmal StGB) hält – anders als des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 22. März 2017 – 2 StR\n656/13 Rn. 5-7) – sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Nebenklägerin bereits vor dem Angriff mit dem Pfefferspray nicht mehr arglos war.\n\n5 a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und\nWehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass\nder Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arg- und infolgedessen\nwehrlos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem\nAnschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren.\nHeimtückisches Handeln erfordert kein ʺheimlichesʺ Vorgehen. Das Opfer kann\nauch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig, mithin von\nvorne entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und\ndem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem\nAngriff irgendwie zu begegnen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei\nBeginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Mithin stehen Abwehrversuche, die der überraschte und in seinen Verteidigungsmöglichkeiten\neingeschränkte Geschädigte erst im letzten Moment unternehmen kann, in solchen Konstellationen der Annahme von Heimtücke nicht entgegen (BGH, Urteile vom 3. September 2015 – 3 StR 242/15 Rn. 10; vom 19. Oktober 2011 – 1\n\nStR 273/11 Rn. 23; vom 3. September 2002 – 5 StR 139/02 Rn. 6 f. und vom\n16. Juni 1999 – 2 StR 68/99 Rn. 5; Beschlüsse vom 10. Juli 2018 – 3 StR\n204/18 Rn. 4; vom 28. Juni 2016 – 3 StR 120/16 Rn. 11 f. und vom 24. Januar\n2017 – 2 StR 459/16 Rn. 10 f.). Ein solcher Fall kann etwa dann gegeben sein,\nwenn der Täter dem Opfer auflauert (BGH, Urteil vom 22. August 1995 – 1 StR\n393/95 Rn. 9 [insoweit in BGHSt 41, 222 nicht abgedruckt]) oder in einen Hinterhalt lockt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 386\nf.).\n\n6 b) An diesen Grundsätzen gemessen begegnet die Annahme einer heimtückischen Begehungsweise durchgreifenden Bedenken. Die Nebenklägerin\nhatte noch ausreichend Zeit, auf den Angriff wirkungsvoll zu reagieren. Denn\nwie der nachfolgende Geschehensablauf zeigt, hätte sich die Nebenklägerin –\nanstatt vergeblich einen Notruf abzusetzen – vom Tresen zur Flucht wenden\nkönnen. Sie hatte mithin die Chance zum Entrinnen.\n\n7 2. Das Entfallen des Mordmerkmals der Heimtücke bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Rechtsfehler betrifft nicht die Feststellungen, die\ndaher\n\naufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Neue vom nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht getroffene Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen.\n\nRaum Jäger RiBGH Dr. Bär ist\nerkrankt und deshalb\nan der Unterschriftsleistung gehindert.\nRaum\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nStuttgart, LG, 26.09.2019 - 112 Js 23390/19 1 Ks","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-04/1-str-32-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-04/1-str-32-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:20.538778+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-04/1-str-32-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2020-03-04","dockets":["1 StR 32/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:040320B1STR32.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-03-04_1_StR_32_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:040320B1STR32.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.03.2020 – 1 StR 32/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-04/1-str-32-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2019 im Strafausspruch\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Kammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:52:20.538778+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}