{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-02-04_X_ZR_3_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:040220UXZR3.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-02-04","aktenzeichen":"X ZR 3/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 3/18\n\nVerkündet am\n4. Februar 2020\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:040220UXZR3.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 4. Februar 2020 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski und Hoffmann,\ndie Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 7. November 2017 abgeändert.\n\nDas deutsche Patent 40 00 011 wird im Umfang des Patentanspruchs 1, Variante (d), des Patentanspruchs 53 und der weiteren\nPatentansprüche, mit Ausnahme der Patentansprüche 43 und 46\nsowie derjenigen Patentansprüche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 43 oder 46 zurückbeziehen, für\nnichtig erklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Januar 1990 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 20. Dezember 1989 angemeldeten deutschen Patents 40 00 011 (Streitpatents), das einen Schwingungserreger betrifft\nund mittlerweile durch Zeitablauf erloschen ist. Patentanspruch 1, auf den 53\nweitere Ansprüche zurückbezogen sind, sowie Patentanspruch 53 haben in\neinem vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren folgende Fassung erhalten:\n\n1. Vorrichtung zum Erregen von Schwingungen eines Vorrichtungsgestells\n(100, 222, 300) in einer vorgegebenen Richtung (126), umfassend:\na) in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum\nUmlauf antreibbare, synchron gegenläufige erste Unwuchtkörper (104,\n105),\nb) in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum\nUmlauf antreibbare, synchron gegenläufige zweite Unwuchtkörper (107,\n108), wobei die ersten und zweiten Unwuchtkörper im Betrieb synchron\numlaufen, jedoch in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellbar sind,\nwobei\nc) ein Überlagerungsgetriebe und ein einen Stator und einen Rotor aufweisender Verstellmotor (244), dessen Rotor mit mindestens einem der\nUnwuchtkörper in Verbindung steht und nach Abschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umläuft und dem Verstellmotor\nbei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt oder von ihm abgeführt\nwird, vorgesehen sind,\noder\nd) mindestens zwei je einen Stator und einen Rotor aufweisende Verstellmotoren vorgesehen sind, deren Rotoren jeweils mit mindestens einem\nder ersten und zweiten Unwuchtkörper in Verbindung stehen und nach\nAbschluss einer Verstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umlaufen\nund einem von diesen Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage zum\nAufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem anderen abgeführt wird, wobei die Verstellmotoren gleichzeitig Antriebsmotoren sein können.\n\n53. Rüttelvorrichtung mit mindestens vier angetriebenen Wellen (224, 226), die\nje einen Unwuchtkörper (214, 220) tragen und paarweise einander zugeordnet sind, mit den Merkmalen:\n- die Wellen (224, 226) sind durch Antriebsmotoren zu beliebigen Arbeitsdrehzahlen antreibbar und die Phasenwinkel (β) der Unwuchten zueinander sind regelbar, die Einstellung des Phasenwinkels erfolgt bei Umlauf der Wellen,\n- die Wellen rotieren, bis auf die Verstellung, im Gleichlauf,\n- die Einstellung des Phasenwinkels erfolgt durch zeitweilige Änderung der\nUmdrehungszahl mindestens einer Welle durch einen Verstellmotor, der\nPhasenwinkel ist unabhängig von der Drehzahl regelbar,\n- mindestens einem Verstellmotor mit einem Stator und einem mit mindestens einer der Wellen gekoppelten Rotor wird bei eingehaltener Winkellage zum Aufrechterhalten hiervon durch Reaktionsdrehmomente bewirkte\nLeistung zugeführt und mindestens einem weiteren Verstellmotor mit\neinem Stator und einem mit mindestens einer anderen der Wellen gekoppelten Rotor wird gleichzeitig durch Reaktionsdrehmomente bewirkte\nLeistung abgeführt,\n- wobei die mindestens zwei Verstellmotoren zugleich Antriebsmotoren\nsein können.\n\nDie aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat das\n2\nStreitpatent angegriffen im Umfang des Patentanspruchs 1, Variante (d), des\nPatentanspruchs 53 und der übrigen Patentansprüche, mit Ausnahme der Patentansprüche 43 und 46 sowie derjenigen Patentansprüche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 43 oder 46 zurückbeziehen. Sie hat\ninsoweit geltend gemacht, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich\nund vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und sein Gegenstand\nsei nicht patentfähig. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Urteil vom 4. Juni 2013\n(4 Ni 16/11) im beantragten Umfang wegen nicht ausführbarer Offenbarung für\nnichtig erklärt. Der Senat hat diese Entscheidung mit Urteil vom 10. November\n2015 (X ZR 88/13) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\n4 Das Patentgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen. Dagegen richtet\nsich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents im\nbeantragten Umfang.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft einen Schwingungserreger, insbesondere\nzum Einrammen von Spundbohlen.\n\n7 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der\nTechnik Schwingungserreger bekannt, bei denen zwei in einem Gestell gelagerte Unwuchten derart synchron laufen, dass sich ihre Fliehkräfte in einer ersten\nRichtung aufheben und sich in einer zweiten, zur ersten senkrecht stehenden\nRichtung addieren, so dass sie in einer Achse schwingen. Bei solchen Vorrichtungen sei es wünschenswert, die von den Antriebsmotoren maximal abgebbare Leistung mit unterschiedlich hohen Schwingungsfrequenzen in den Boden\nabgeben zu können. Dies könne erreicht werden, indem zwei Paare von Unwuchtkörpern so kombiniert würden, dass ihre Fliehmomente durch Verdrehen\ndes einen Paars gegenüber dem anderen veränderbar seien. Bei einer solchen\nAnordnung addierten sich die Fliehmomente der beiden Paare in der einen Extremstellung, während sie sich in der anderen Extremstellung gegenseitig aufhöben. Es sei auch möglich, den Winkel zwischen den Fliehkörpern während\ndes Betriebs zu verändern.\n\n8 Beim Betrieb einer solchen Vorrichtung träten dynamische Reaktionsdrehmomente auf, deren Maximalwerte ein Mehrfaches des Drehmoments betragen könnten, das zum Antrieb der Vorrichtung erforderlich sei. Dem könne\nRechnung getragen werden, indem die gegenläufigen Unwuchtkörper mittels\n\neines Überlagerungsgetriebes gekoppelt würden, wie dies in der US-Patentschrift 3 564 932 (G8) offenbart sei. Dies führe aber zu Verschleiß und\nLärmemission. Bei hydraulisch angetriebenen Vorrichtungen komme alternativ\nin Betracht, mittels eines Druckbegrenzungsventils eine Drehmoment-Differenz\nzwischen den beiden Hydraulikmotoren herzustellen. Hierdurch werde aber ein\nMehrfaches der Energiemenge vernichtet, die als Arbeitsenergie in den Boden\ngeleitet werde.\n\n9 Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem\nzugrunde, einen Schwingungserreger mit verstellbaren Unwuchtkörperpaaren\nzur Verfügung zu stellen, bei dem die Reaktionsdrehmomente mit möglichst\nwenig Verschleiß, Lärmentwicklung und Energieverlust aufgefangen werden\nkönnen.\n\n10 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 in der angegriffenen Variante (d) eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt\ngliedern lassen:\n\n1.1 Die Vorrichtung ist zum Erregen von Schwingungen eines\nVorrichtungsgestells (222) in einer vorgegebenen Richtung\ngeeignet und umfasst\n\n1.2 in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige\nerste Unwuchtkörper (214, 216) sowie\n\n1.3 in dem Gestell gelagerte, durch wenigstens einen Antriebsmotor zum Umlauf antreibbare, synchron gegenläufige\nzweite Unwuchtkörper (218, 220).\n\n1.4 Die ersten und zweiten Unwuchtkörper laufen im Betrieb\nsynchron, können jedoch in ihrer relativen Winkellage während des Umlaufs gegeneinander verstellt werden.\n\n1.5 Hierfür sind mindestens zwei je einen Stator und einen Rotor\naufweisende Verstellmotoren vorgesehen, deren Rotoren jeweils mit mindestens einem der ersten und zweiten Unwuchtkörper in Verbindung stehen und nach Abschluss einer\nVerstellung mit den Unwuchtkörpern synchron umlaufen.\n\n1.6 Einem von diesen Verstellmotoren wird bei eingehaltener\nWinkellage zum Aufrechterhalten derselben durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zugeführt und einem\nanderen abgeführt.\n\n1.7 Die Verstellmotoren können gleichzeitig Antriebsmotoren\n(270, 272) sein.\n\n11 Patentanspruch 53 schlägt eine Rüttelvorrichtung vor, deren Merkmale\nsich nur in einzelnen Details unterscheiden und die im Hinblick auf die Patentfähigkeit deshalb nicht abweichend zu beurteilen ist.\n\n12 3. Der maßgebliche Fachmann ist, wie das Patentgericht unangegriffen ausgeführt hat, ein Diplomingenieur oder Physiker mit Hochschulabschluss\nmit umfangreichen Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion\nund praktischen Anwendung von Unwucht-Schwingungssystemen, der gegebenenfalls mit einem Hydraulikspezialisten oder Elektroingenieur zusammenarbeitet.\n\n13 4. Zentrale Bedeutung kommt dem Merkmal 1.6 zu.\n\n14 a) Die in Merkmal 1.6 vorgesehene Übertragung von Energie von\nbzw. zu einem Motor hat zur Folge, dass die an einem Motor aufgrund von Reaktionsdrehmomenten anfallende Energie nicht durch Umwandlung in Schall\noder Wärme verlorengeht, sondern einem anderen Motor zugeführt wird, der\nein erhöhtes Maß an Leistung benötigt, um den Reaktionsdrehmomenten entgegenzuwirken, denen er zu dem betreffenden Zeitpunkt ausgesetzt ist.\n\n15 Die von einem Motor zum anderen verlagerte Leistung wird in der Beschreibung des Streitpatents als Blindleistung bezeichnet (Sp. 5 Z. 34 bis 47).\nDieser Begriff knüpft an eine aus der Elektrotechnik bekannte Bezeichnung an,\nmit der Leistung bezeichnet wird, die zum Beispiel aufgrund von Phasenverschiebungen zusätzlich zu der für den eigentlichen Einsatzzweck benötigten\nWirkleistung anfällt. Die Leistung, um die es im Zusammenhang mit Merkmal\n1.6 geht, ist damit vergleichbar, weil sie nicht für den eigentlichen Einsatzzweck\nder Maschine zur Verfügung steht, nämlich das Einbringen von Energie in den\nBoden.\n\n16 b) Nach Auffassung des Patentgerichts muss die Zu- und Abführung\nder Leistung direkt, unmittelbar und gleichzeitig erfolgen.\n\n17 Den Ausgangspunkt für die diesbezügliche Ausgestaltung bilde die direkte und unmittelbare mechanische Kopplung mit Hilfe von Zahnrädern, wie sie in\nG8 offenbart sei. Eine solche direkte Übertragung der Leistung innerhalb einer\nRotorumdrehung - bis auf selbstverständlich auftretende Verluste durch Reibung und Dämpfung - werde auch bei dem in der Streitpatenschrift geschilderten Ausführungsbeispiel ermöglicht. Dieses zeige eine hydraulische Zwangssynchronisation der Unwuchtkörper durch Hintereinanderschalten der Hydraulikmotoren auf.\n\n18 c) Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.\n\n19 aa) Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem zwischen den Parteien geführten Verletzungsrechtsstreit zutreffend ausgeführt hat (G4 S. 25 ff.\nund 34 f.), ist eine direkte und unmittelbare Übertragung, wie sie nach den\nFeststellungen des Patentgerichts bei einer Kopplung mit Zahnrädern oder\nbeim Hintereinanderschalten von Hydraulikmotoren auftritt, in Patentanspruch 1\nnicht vorgesehen. Dieser überlässt die Art und Weise, in der die durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zu- bzw. abgeführt wird, der näheren Ausgestaltung des Fachmanns.\n\n20 bb) Aus den im Streitpatent geschilderten Ausführungsbeispielen ergeben sich keine weitergehenden Festlegungen.\n\n21 Nach der Beschreibung des Streitpatents besteht ein generelles Ziel der\nErfindung darin, erhebliche Energiemengen einzusparen und die Baumaße erheblich verkleinern zu können (Sp. 6 Z. 19-22). Bei der Ausführungsform nach\nVariante (c) kommen hierzu unter anderem ein Überlagerungsgetriebe und ein\nVerstellmotor zum Einsatz. Bei der in der Beschreibung als Betriebsversion 3\nbezeichneten Ausführungsform, die Variante (d) entspricht, übernehmen die\nAntriebsmotoren zugleich die Funktion des Überlagerungsgetriebes (Sp. 14\nZ. 64-66). Weil die Antriebsmotoren zugleich als Stellmotoren arbeiten, wird die\nBlindleistung von den Unwuchtkörpern der einen Art zu denjenigen der anderen\nArt übertragen (Sp. 15 Z. 33-35).\n\n22 Dem mag zu entnehmen sein, dass das Streitpatent die konkrete Art der\nLeistungsübertragung, wie sie in Betriebsversion 3 auftritt, als besonders vorteilhaft bewertet. Aus dem Umstand, dass diese besondere Art der Übertragung\nin Patentanspruch 1 gerade keinen Niederschlag gefunden hat, ergibt sich jedoch, dass der Gegenstand des Patents nicht auf diese Ausführungsform beschränkt ist. Vielmehr reicht es aus, wenn eine vergleichbare Leistungsübertragung in einer dafür geeigneten Weise erzielt wird. Ob diese Übertragung direkt\noder indirekt, unmittelbar oder mittelbar, gleichzeitig oder zeitversetzt erfolgt, ist\ngrundsätzlich unerheblich.\n\n23 cc) Aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschreibung des\nStreitpatents, wonach ein Leistungsfluss auf wenigstens einem in sich geschlossenen Transportweg erfolgt (Sp. 5 Z. 38-47), ergeben sich ebenfalls\nkeine weiteren Festlegungen.\n\n24 Nach der Beschreibung des Streitpatents ist die genannte Ausgestaltung\ndes Leistungsflusses ein Weg, auf dem das angestrebte Ziel durch die Erfindung in ihrer allgemein geltenden Form erreicht werden kann (Sp. 5 Z. 16-19).\nSchon dies spricht dagegen, dass damit eine zwingende Vorgabe für die in\n\nMerkmal 1.6 nur allgemein vorgesehene Zu- und Abführung von durch Reaktionsdrehmomente bewirkter Leistung definiert wird.\n\n25 dd) Darüber hinaus erfordert die Ausbildung eines geschlossenen\nTransportwegs nicht zwingend eine direkte und unmittelbare Übertragung. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, dass durch Reaktionsdrehmomente\nbewirkte Leistung, die von einem Motor abgeführt wird, im Ergebnis einem anderen Motor zugeführt wird.\n\n26 Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zutreffend ausgeführt hat, reicht\nes hierfür aus, wenn Blindleistung von einem zur Versorgung des Motors eingesetzten Umrichter zurückgespeist und über einen oder mehrere Zwischenkreise\nfür die Versorgung anderer Motoren genutzt wird. Auch diese Ausgestaltung\nführt dazu, dass die von einem Motor abgeführte Leistung nicht verloren geht\noder gar zu Schäden an der Vorrichtung führt, sondern zur Zuführung von Leistung an einen anderen Motor genutzt werden kann. Der Einsatz eines oder\nmehrerer Zwischenkreise steht der Erreichung dieses Ziels nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang hierdurch ein Teil\nder Leistung aufgrund von Übertragungsverlusten oder sonstigen unerwünschten Effekten verloren geht. Auch bei einer mechanischen Verbindung entstehen, wie das Patentgericht dargelegt hat, in gewissem Umfang Verluste durch\nReibung und Dämpfung.\n\n27 ee) Ob Merkmal 1.6 einen gleichzeitigen Leistungsaustausch erfordert, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.\n\n28 Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ist, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht entschieden hat (G4 S. 53), das Erfordernis der\nGleichzeitigkeit jedenfalls schon dann erfüllt, wenn die von einem Motor abgeführte Leistung, sobald sie auftritt, im Ergebnis einem anderen Motor zugeführt\nwird.\n\n29\n\nff) Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob ein Abführen\nvon durch Reaktionsdrehmomente bewirkter Leistung im Sinne von Merkmal\n1.6 nur bei generatorischem Betrieb und ein Zuführen von Leistung der genannten Art nur bei motorischem Betrieb möglich ist.\n\n30 Merkmal 1.6 ist auch dann verwirklicht, wenn es nur in bestimmten Betriebssituationen zu einer Leistungsübertragung kommt. Eine weitergehende\nFestlegung dahin, dass diese Übertragung zu jedem beliebigen Zeitpunkt stattfinden muss, ist weder dem Wortlaut des Anspruchs noch dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden weiteren Inhalt der Patentschrift zu entnehmen.\n\n31 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n32 Die japanische Offenlegungsschrift Sho54-4307 (G27, deutsche Übersetzungen: G29 und G43) sei nicht neuheitsschädlich. Bei der darin offenbarten\nSchwingkrafterzeugungsvorrichtung finde eine Leistungsübertragung von einem\nzum anderen Motor nicht statt, wenn beide Motoren jeweils im motorischen\noder generatorischen Betrieb arbeiteten. G27 offenbare ferner keine\nunmittelbare und direkte Anpassung der Phasenlage. Vielmehr weise jeder Motor einen eigenen Zwischenkreis auf.\n\n33 Die deutsche Offenlegungsschrift 28 42 884 (G11) betreffe einen Rotationsvibrator mit zwei Motoren. Diese trieben je eine Unwucht an, die in gleichsinniger oder gegensinniger Drehrichtung umliefen. Die Motoren würden aus\nspeziellen Frequenzumformern gespeist, wodurch die Phasenlage der Unwuchten verstellt werden könne. Lediglich beiläufig erwähne G11 die Möglichkeit von\nmehr als zwei Unwuchtkörpern und einer gerichteten Schwingung mit einstellbarer Amplitude. Dabei werde nicht aufgezeigt, wie eine derartige Vorrichtung\naufgebaut sei und ob sie gegebenenfalls eine mechanische (innere) Kopplung\naufweise. Zudem offenbare G11 nicht Ab- und Zuführung von durch Reaktionsdrehmomente erzeugter Blindleistung.\n\n34 Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf einer erfinderischen\nTätigkeit. Ausgehend von G27 habe ein direkter Leistungsaustausch von einem\nauf einen anderen Motor nicht nahegelegen. Die Lösung über getrennte Zwischenkreise ermögliche bereits eine sehr genaue Phasenanpassung. G27 ermögliche zwar grundsätzlich die Rückspeisefähigkeit von elektrischer Leistung\nin Zwischenkreise. Durch die Rückspeisung und Entnahme von Leistung aus\nden Motoren und voneinander getrennten Zwischenkreisen erfolge aber kein\ndirekter Austausch von Leistung von einem auf einen anderen Motor. Ein solcher direkter Austausch sei ausgehend von der G27 auch nicht naheliegend,\nweil hierfür eine andere Leistungsregelung vorzusehen wäre.\n\n35 Eine Vorrichtung gemäß der angegriffenen Lehre des Streitpatents hätte\nauch ausgehend von G11 nicht nahegelegen. G11 offenbare schon nicht, dass\nübertragbare Reaktionsmomente aufträten und ob die Kopplung mechanisch\nmit Überlagerungsgetriebe erfolge. Eine Kombination der Lehre gemäß G11 mit\nden Informationen aus der im Jahr 1986 in der Zeitschrift \"Antriebstechnik\" veröffentlichten Werbeanzeige der Firma S. zu einem Frequenzumrichter\n(G12) und dem in dieser Zeitschrift im Jahre 1985 von W. H. veröffentlichten\nAufsatz \"Antriebs-Umrichter\" (G15) hätten ebenfalls nicht zur streitpatentgemäßen Lösung geführt, weil gemeinsame Zwischenkreise weder eine starre Kopplung der (mindestens) zwei Motoren noch eine direkte Leistungsübertragung\nermöglichten.\n\n36 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.\n\n37 1. Unbegründet ist allerdings die von der Berufung erhobene Rüge,\ndas Patentgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.\n\n38 a) § 111 Abs. 3 Nr. 1 PatG sichert - wie die Regelung in § 547 Nr. 1\nZPO - das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf den gesetzlichen Richter\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Nicht jeder Fehler bei der Geschäftsverteilung führt\nindes zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne dieser Vorschriften.\n\nEin relevanter Fehler liegt nur dann vor, wenn die Anwendung der Geschäftsverteilung auf den Einzelfall willkürlich erfolgt.\n\n39 Dabei ist auf einen objektiven Willkürmaßstab abzustellen. Maßgeblich\nist, ob sich das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass\ndies nicht mehr zu rechtfertigen ist, mithin bei verständiger Würdigung dieses\nGrundsatzes nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist\n(vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 1994 - VGS 1/93, BGHZ 126, 63, 70 f.;\nBAG NJW 2011, 3053 Rn. 16; BVerfG NJW 2009, 907 Rn. 10).\n\n40 b) Nach diesen Grundsätzen kann offen bleiben, ob der 5. Senat des\nBundespatentgerichts für die Entscheidung des Streitfalls zuständig war.\n\n41 Die Zuständigkeit der Technischen Beschwerdesenate, die zugleich für\ndie Zuständigkeit der Nichtigkeitssenate maßgeblich ist, richtet sich nach der\nKlassifikation des technischen Fachgebiets. Hierbei ist nicht die Klassenangabe\nin der Patentschrift maßgeblich. Vielmehr hat das Patentgericht selbständig zu\nprüfen, welchem technischen Gebiet die Erfindung angehört (BGH, Beschluss\nvom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118).\n\n42 Im Streitfall ist der 5. Senat für die in der Patentschrift angegebene IPC-Klasse B 06 B 1/16 zuständig, die Vorrichtungen zum Erzeugen mechanischer\nSchwingungen unter Verwendung von mechanischer Energie mit Unwuchtmassen verwendenden Systemen umfasst. Die Einschätzung des Patentgerichts,\ndass diese Klassifizierung zutrifft, ist jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen.\nDas Streitpatent betrifft eine Schwingungsvorrichtung der genannten Art. Ob\nstattdessen eine Zuordnung zu einer Klasse aus der Rubrik H 02 in Frage\nkommen könnte, weil die Entscheidung des Streitfalls von der Beurteilung technischer Fragen aus dem Bereich der Erzeugung, Umwandlung und Verteilung\nvon elektrischer Energie abhängt, bedarf deshalb keiner Entscheidung.\n\n43\n\n2. Indessen ist der mit der Klage angegriffene Gegenstand nicht neu.\nEr ist in G27 bereits vollständig offenbart.\n\n44 a) G27 offenbart eine Vorrichtung, mit der Schwingungen in einer\nbestimmten Richtung erzeugt werden können.\n\n45 Hierzu werden, wie in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 exemplarisch dargestellt ist, vier synchron rotierende Fliehgewichte (W1 bis W4) eingesetzt, die an einem Stützkörper (S) befestigt sind und jeweils durch einen\nInduktionsmotor angetrieben werden (G43a S. 28 Z. 46-50).\n\n46 W1 und W3 drehen sich gemeinsam in eine Richtung, W2 und W4 in die\ndazu entgegengesetzte Richtung (G43a S. 28 Z. 68-74). Die benötigte Schwingungskraft kann durch Anpassung der Phasen erreicht werden (G43a S. 28\nZ. 5-9).\n\n47 Als im Stand der Technik übliche Mittel zur Phasenanpassung werden in\nG27 mechanische Verbindungen genannt, insbesondere mittels Zahnrädern\noder Riemen. Hierbei komme es infolge von Verschleiß oder Alterung zu Verzerrungen (G43a S. 28 Z. 10-38). Um dies zu vermeiden, schlägt G27 vor, die\nPhasenanpassung rein elektrisch vorzunehmen (G43a S. 28 Z. 39-43). Hierzu\nist jedem Motor eine Stromquelle (IV1 bis IV4) zugeordnet, deren Frequenz und\n\nSpannung variabel ist. Um letzteres zu ermöglichen, weist jede Stromquelle\neinen Leistungsgleichrichter, einen Gleichstromzwischenkreis und einen Wechselrichter auf (G43a S. 28 Z. 78-88). Die Phasenlage der Rotoren wird bei jeder\nUmdrehung mindestens viermal erfasst und bei Bedarf angepasst (G43a S. 31\nZ. 28-39).\n\n48 Als besonders vorteilhaft werden rückspeisefähige Wechselrichter bezeichnet, weil es sich um eine Vorrichtung zur Schwingungserzeugung handle.\nBei einem Wechselrichter vom Stromtyp bedürfe es hierzu keiner zusätzlichen\nMaßnahmen. Bei einem Wechselrichter vom Spannungstyp sei zusätzlich ein\nfremdkommutierter Wechselrichter erforderlich, über den die Blindleistung während der Kommutierung an die Seite der Eingangsstromquelle zurückgespeist\nwerde (G43a S. 31 Z. 49-61). Die Rückspeisefähigkeit ermögliche einen stabilen Betrieb über den gesamten Betriebsbereich hinweg (G43a S. 31 Z. 4-7).\n\n49 b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, die\nMerkmale 1.1 bis 1.3 und 1.7 offenbart.\n\n50 c) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist auch das Merkmal 1.6 in G27 offenbart.\n\n51 aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, ist es für die Verwirklichung\nvon Merkmal 1.6 nicht erforderlich, dass die durch Reaktionsdrehmomente bewirkte Leistung zwischen den Motoren direkt oder unmittelbar ausgetauscht\nwird.\n\n52 Bei der in G27 offenbarten Vorrichtung findet ein Leistungsaustausch im\nSinne von Merkmal 1.6 deshalb schon dann statt, wenn die Zwischenkreise der\neinzelnen Motoren miteinander verbunden sind und damit eine Leistungsübertragung zwischen den Motoren ermöglicht wird.\n\n53 bb) Eine solche Verbindung der einzelnen Zwischenkreise ist in G27\noffenbart.\n\n54 Wie bereits oben dargelegt wurde, wird es in G27 als vorteilhaft bezeichnet, die Wechselrichter rückspeisefähig auszugestalten, was bei einem Wechselrichter vom Stromtyp problemlos möglich sei. Im Zusammenhang mit einem\nWechselrichter vom Spannungstyp, der zu diesem Zweck mit einem zusätzlichen fremdkommutierten Wechselrichter ausgestattet werden muss, wird ausgeführt, die Blindleistung werde an die Seite der Eingangsstromquelle zurückgespeist (G43a S. 31 Z. 49-61). Bei dem in der nachfolgenden Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel sind die Eingangsseiten der vier Wechselrichter\n(IV1 bis IV4) miteinander verbunden. Damit kann die von einem Wechselrichter\nzurückgespeiste Leistung zur Versorgung eines anderen Motors genutzt werden.\n\n55\n\ncc) Eine Verbindung der genannten Art ermöglicht zumindest in bestimmten Betriebssituationen eine Leistungsübertragung im Sinne von Merkmal 1.6.\n\n56 Nach den Feststellungen des Patentgerichts ist eine Leistungsübertragung zwischen zwei Motoren jedenfalls in Zeiträumen möglich, in denen der\neine generatorisch und der andere motorisch betrieben wird. Solche Phasen\ntreten beim Betrieb der in G27 offenbarten Vorrichtung aufgrund der gegenläufigen Bewegung der beiden Umwuchtpaare auf. Dies reicht aus den bereits\noben dargelegten Gründen zur Verwirklichung von Merkmal 1.6 aus. Ob eine\nLeistungsübertragung im Sinne dieses Merkmals auch dann stattfindet, wenn\nalle vier Motoren in derselben Betriebsart sind, bedarf deshalb keiner Entscheidung.\n\n57 dd) Ob diese Art der Leistungsübertragung als direkt oder unmittelbar\nbezeichnet werden kann, ist aus den bereits oben dargelegten Gründen unerheblich. Ausschlaggebend ist, dass die von einem Motor zurückgespeiste Leistung für andere Motoren zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung ist, wie\nebenfalls bereits dargelegt wurde, bei der in G27 offenbarten Vorrichtung erfüllt.\n\n58 ee) Eine Leistungsübertragung in dem genannten Sinne ist als gleichzeitig anzusehen.\n\n59 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts steht dieser Beurteilung\nnicht entgegen, dass bei der in G27 offenbarten Vorrichtung eine Anpassung\nder den Motoren zugeführten Spannung und Frequenz erst im Anschluss an die\nErfassung der Phasenlage möglich ist.\n\n60 Wie bereits oben dargelegt wurde, findet eine solche Erfassung bei der in\nG27 offenbarten Vorrichtung mindestens viermal pro Umdrehung statt. Nach\nder Beschreibung von G27 ermöglicht dies eine Anpassung mit höherer Präzision, als dies bei mechanischen Lösungen möglich ist (G27 S. 28 Z. 35-38 und\nZ. 58-68). Ferner wird darauf hingewiesen, die Reaktionsschnelligkeit könne\n\nweiter erhöht werden, indem die Anzahl der Erfassungsvorgänge gesteigert\nwird (G27 S. 31 Z. 39-45). Vor diesem Hintergrund kommt der zeitlichen Verzögerung zwischen der Erfassung der Phasenlage und einer Korrektur keine Bedeutung zu, denn sie ist so gering, dass sie auf das praktische Ergebnis keine\nAuswirkung hat. Ob es bei einer mechanischen Verbindung zu geringeren zeitlichen Verzögerungen kommt, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben.\n\n61 d) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind in G27 ferner die\nMerkmale 1.4 und 1.5 offenbart.\n\n62 aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, wird in G27 ausgeführt, die benötigte Schwingungskraft könne bei einem Schwingungserreger mit vier Unwuchten durch Anpassung der Phasen erreicht werden (G43a S. 28 Z. 5-9).\nHieraus und aus den Ausführungen zu dem in G27 geschilderten Ausführungsbeispiel ergibt sich eindeutig und unmittelbar, dass die dort beschriebene Phasendifferenzanpassung nicht nur im Verhältnis zwischen zwei sich gegenläufig\ndrehenden Motoren stattfindet, sondern auch im Verhältnis zwischen zwei sich\nin gleicher Richtung drehenden Motoren.\n\n63 Die Phasendifferenzanpassung wird zwar zunächst beispielhaft für die\nsich gegenläufig drehenden Motoren M1 und M2 beschrieben (G43a S. 29\nZ. 88-92). Im Anschluss daran wird aber ausgeführt, bei Vorhandensein von\nvier Motoren müsse eine Anpassung auch in den Verhältnissen zwischen M1\nund M3 sowie zwischen M1 und M4 erfolgen (G43a S. 29 Z. 92-97).\n\n64 Dem sich daran anschließenden Hinweis, die Schwingungsrichtung der\nkombinierten Anregekraft sei nicht auf die vertikale Richtung beschränkt, sondern könne beliebig eingestellt werden (G43a S. 29 Z. 97-103), ist nicht zu entnehmen, dass eine Verstellung der Schwingkraft auf diese Weise ausgeschlossen ist. Dass nicht nur die Richtung, sondern auch die Stärke der Schwingkraft\ndurch eine Änderung des Öffnungswinkels zwischen den Gewichten eingestellt\nwerden kann, ergibt sich schon aus den bereits erwähnten Bemerkungen in der\nEinleitung (G43a S. 28 Z. 5-9). In diesem Zusammenhang wird die aus dem\n\nStand der Technik bekannte Verstellung des Winkels über ein mechanisches\nSystem der erfindungsgemäßen Phasenanpassung gegenübergestellt. Hierbei\nwird ausgeführt, die Erfindung sei dadurch gekennzeichnet, dass die Phasenanpassung sämtlich rein elektrisch durchgeführt werde. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass mit der Detailschilderung der Phasensteuerung zur Anpassung der Schwingungsrichtung exemplarisch eine Vorgehensweise aufgezeigt wird, die auch zur Anpassung der Schwingungskraft eingesetzt wird.\n\n65 bb) Der Erhebung des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angebotenen Sachverständigenbeweises bedarf es nicht.\n\n66 Das unter Beweis gestellte Vorbringen, der Fachmann habe G27 am Prioritätstag eine Phasendifferenzanpassung nur im Verhältnis zwischen zwei gegenläufigen Motoren entnommen und sei davon ausgegangen, die Änderung\nder Schwingkraft erfolge allein durch Zu- oder Ausschalten des zweiten Unwuchtpaares, betrifft die Bestimmung des Offenbarungsgehalts einer Entgegenhaltung. Ebenso wie die Auslegung eines zu beurteilenden Patents hat diese Bestimmung zwar auf der Grundlage der Kenntnisse und Fähigkeiten des\nmaßgeblichen Fachmanns zu erfolgen. Die Beurteilung der Frage, welches\nVerständnis einer Textstelle auf dieser Grundlage beizumessen ist, erfordert\naber eine normative Bewertung. Die Erhebung von Sachverständigenbeweis\nkommt deshalb nur insoweit in Betracht, als es um Kenntnisse und Fähigkeiten\ndes Fachmanns geht.\n\n67 Auf solche Umstände bezieht sich das unter Beweis gestellte Vorbringen\nder Beklagten nicht. Dieses betrifft vielmehr die Frage, wie die oben aufgeführten Passagen aus G27 vor dem Hintergrund des dort aufgezeigten Standes der\nTechnik zu bewerten sind. Dies ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung dem\nSenat obliegt.\n\n68 3. Dass der angegriffene Gegenstand der auf die Patentansprüche 1\nund 53 zurückbezogenen Ansprüche hinsichtlich der Patentfähigkeit abweichend zu beurteilen wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n69 IV. Das Streitpatent erweist sich auch in der Fassung des in der\nmündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags nicht als rechtsbeständig. Insoweit kann offenbleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Der Gegenstand dieses Hilfsantrags ist jedenfalls nicht patentfähig, denn er beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n70 Gemäß dem Hilfsantrag wird dem Patentanspruch 1 zur Alternative d)\nund dem Patentanspruch 53 folgendes weiteres Merkmal hinzugefügt:\n\n1.6.1 Die Energiewandlung von hydraulischer oder elektrischer\nEnergie in die mechanische Stellenergie findet zwischen\ndem Rotor und dem das Reaktionsmoment des Rotors aufnehmenden Stator des Verstellmotors statt.\n\nDieses Merkmal ist in G27 ebenfalls offenbart.\n71\n\n72 Wie bereits oben im Zusammenhang mit Merkmal 1.6 ausgeführt wurde,\nfindet bei der in G27 offenbarten Vorrichtung ein Leistungsaustausch statt, weil\ndie Zwischenkreise der einzelnen Motoren miteinander verbunden sind und\ndamit eine Leistungsübertragung zwischen den Motoren ermöglicht wird. Die\neinem motorisch arbeitenden Motor auf diese Weise zugeführte zusätzliche\nEnergie wird durch die Wechselwirkungen zwischen dessen Rotor und dessen\nStator in mechanische Stellenergie umgesetzt.\n\n73 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91\nZPO.\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Grabinski kann wegen\nkrankheitsbedingter Abwesenheit\nnicht unterschreiben.\nBacher Bacher Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 07.11.2017 - 5 Ni 31/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-04/x-zr-3-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-04/x-zr-3-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:35.737868+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-04/x-zr-3-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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