{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030920BAK30.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-09-03","aktenzeichen":"AK 30/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 30/20\n\nvom\n3. September 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2020:030920BAK30.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 3. September 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen\nund befindet sich seit dem 15. Februar 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs\nvom selben Tag (3 BGs 167/20).\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in\nA. , M. und anderen Orten seit dem 7./8. Februar 2020 eine Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien,\nMord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß\n§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB.\n\nII.\n\n3 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.\n\n4 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.\n\n5 a) Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n6 Spätestens kurz vor dem 28. September 2019 kamen die Mitbeschuldigten S. , E. , N. , B. und U. überein, sich auf unbestimmte\nZeit zu der \"Gruppe \" zusammenzuschließen. Diese Personenvereinigung war darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremistische Ideologie gewaltsam\ndurch koordinierte Anschläge auf Politiker, Asylsuchende und Personen muslimischen Glaubens durchzusetzen. Unter anderem planten die Mitglieder der\nGruppe, als Einzeltäter oder in kleinen Einheiten Moscheen anzugreifen und\neine möglichst große Zahl dort Anwesender zu töten oder zu verletzen. Die Anschläge sollten die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre\ndemokratisch gewählten Vertreter in erheblicher Weise einschüchtern und bürgerkriegsartige Zustände im Land auslösen. Letztlich wollte die \"Gruppe\n\" durch die Gewalttaten die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung\nder Bundesrepublik Deutschland erschüttern und überwinden.\n\n7 Die Organisation verfügte über eine hierarchische Struktur und abgegrenzte Zuständigkeiten. Der Mitbeschuldigte S. war der \"Kopf\" der\nGruppe, der diese ins Leben rief, als treibende Kraft fungierte, die Treffen initiierte, die inhaltlichen Vorgaben machte, die Aufgaben zuwies und in allen we-\n\nsentlichen Belangen das letzte Wort hatte. Der Mitbeschuldigte E. war die\nrechte Hand des Mitbeschuldigten S. . Er war unter anderem mit der praktischen Organisation der Zusammenkünfte befasst und willens, zur Umsetzung\nder Gruppenziele erforderlichenfalls sein Leben zu opfern. Letzteres gilt gleichermaßen für den Mitbeschuldigten N. , der sein Haus für ein Treffen\nder Gruppe zur Verfügung stellte und dem Mitbeschuldigten S. Treue bis\nin den Tod versprochen hatte. Der Mitbeschuldigte B. konnte aufgrund seiner beruflichen Qualifikation Waffen bearbeiten und verändern; er wurde von\nS. als jemand geschätzt, der \"zu allem bereit\" ist. Der Mitbeschuldigte\nU. , der wegen zahlreicher Gewalttaten bereits über 20 Jahre Haft verbüßt\nhatte, bekleidete die Rolle eines \"getreuen Fußsoldaten\".\n\n8 Der Mitbeschuldigte S. suchte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E. über diesen Kreis hinaus fortlaufend nach weiteren geeigneten Kämpfern für die geplanten Anschläge. Seine Vernetzung in der Szene ermöglichte\nes ihm, eine vierstellige Zahl gewaltbereiter Rechtsextremer anzusprechen und\n- nach seiner Vorstellung - für Anschläge zu mobilisieren. Zu diesem Zweck\npflegte er persönliche Kontakte zu ihm ideologisch nahestehenden Mitgliedern\nanderer Organisationen, betätigte sich in rechtsextremistisch ausgerichteten\nMessenger-Chatgruppen bzw. gründete solche und führte - unterstützt durch\nE. - Einzelgespräche mit Anwärtern, um ihre Gewaltbereitschaft zu überprüfen. Auf diese Weise fanden die Mitbeschuldigten Ba. , K. , H. ,\nW. und Wi. zur \"Gruppe \", während der Mitbeschuldigte\nKr. von E. und N. rekrutiert wurde. Sogenannte \"Schwätzerpatrioten\", worunter S. jeden fasste, der nicht bereit war, zur Waffe zu greifen,\nsortierte er aus.\n\n9 Das erste Treffen der \"Gruppe \" fand - ohne den Beschuldigten -\nam 28./29. September 2019 bei A. (\"\n\") statt. Die Tatortbezeichnung im Haftbefehl vom 15. Februar 2020 ist\ninsoweit unzutreffend. Dort erläuterte S. seine terroristischen Ziele. In\neiner Vorstellungsrunde äußerte sich jeder Teilnehmer zu seiner Bereitschaft,\nmit Waffengewalt \"aktiv\" zu werden.\n\n10 Kurz darauf kam die Vereinigung am 3. Oktober 2019 in Be. anlässlich\neiner rechtsgerichteten Demonstration zum Tag der Deutschen Einheit zusammen. Im Anschluss versammelte sie sich zur weiteren Förderung der gemeinsamen Ziele bei einer Tankstelle nördlich von Be. . Hier sprach der Mitbeschuldigte S. mit den Mitbeschuldigten Ba. und K. über die Beschaffung von sogenannten Slam-Guns für die Vereinigung. Ba. und K.\nbestellten in den Folgetagen nach weiterer Rücksprache mit S. bei ihrem\nWaffenlieferanten, dem gesondert verfolgten Sc. , wenigstens sechs dieser selbstgebauten Gewehre. K. erklärte sich überdies dazu bereit, bei\ndem gesondert verfolgten Br. Munition zu ordern. Im Folgenden hielten die\ngenannten Mitbeschuldigten untereinander und mit den Lieferanten regen Kontakt; dabei stand schließlich auch der Kauf eines Maschinengewehrs \"Kalaschnikow\" nebst Munition für den Mitbeschuldigten S. in Rede (\"AK mit Zubehör für Ma. \").\n\n11 Der Beschuldigte, der Anhänger der \"Identitären Bewegung\" und ebenso\nwie die Gruppenmitglieder rechtsradikal und fremdenfeindlich gesinnt ist, war\nzunächst nur mit dem Mitbeschuldigten N. bekannt. Dieser fügte ihn Anfang Oktober 2019 der virtuellen Chat-Gruppe \" \" hinzu, in der sich die\nBeschuldigten offen über die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit von\nGewalttaten gegenüber Flüchtlingen austauschten, und später der Gruppe\n\n\" \". Der Beschuldigte beteiligte sich an der Chat-Kommunikation durch fremdenfeindliche und gewaltverherrlichende Äußerungen (\"Wenn\nDu aufgibst, wird man sowieso von denen umgebracht. Da sollte man wenigstens ein paar mitnehmen.\"/\"Die richtige Hardware ist wichtig.\"/\"Meistens ist ja\ndas Problem, dass dieses Gesindel immer im Rudel gegen einzelne Personen\nAuftritt, weil sie alleine zu feige sind … Bei uns gibt es so ein Rudelverhalten\nnicht. Noch nicht. Wird sich aber zeitlich aus taktischen Gründen ändern\").\n\n12 Der Beschuldigte nahm auf Einladung des Mitbeschuldigten N.\naußerdem am dritten Treffen der Gruppe teil. Dieses fand unter konspirativen\nUmständen am 7./8. Februar 2020 in M. (Westfalen) im Haus N. s\nstatt. Der Beschuldigte handelte dabei in Kenntnis der genannten terroristischen\nZiele der Gruppierung. Vor Ort wurde über die konkrete Umsetzung der Umsturzpläne durch Anschläge auf Moscheen gesprochen. Der Beschuldigte befürwortete die Vorhaben und sagte eine \"defensive\" Mitwirkung zu, während die\nanderen Beteiligten sich größtenteils zu einer \"offensiven\" Beteiligung an den\nAnschlägen bekannten.\n\n13 S. , der - ebenso wie weitere Teilnehmer - bereits über mindestens\neine scharfe Schusswaffe, Kaliber 9 mm, verfügte, stellte seine Pläne vor, nach\ndenen die Gruppe für die Durchführung der Anschläge weitere Waffen benötigte. In diesem Zusammenhang brachte der Mitbeschuldigte Ba. , der über\ndie Preise seines Lieferanten im Bilde war, eine aufzubringende Summe von\n50.000 € ins Spiel. Daraufhin sagten die Anwesenden die individuelle Bereitstellung von namhaften Beträgen, der Beschuldigte von wenigstens 5.000 €, zu, so\ndass 50.000 € zusammen kamen. Von diesem Geld sollten die Mitbeschuldigten Ba. und K. über ihre bereits laufende Lieferschiene Langwaffen besorgen. Der Mitbeschuldigte H. , der über Kontakte zu einem Waffengeschäft\n\nin Tschechien verfügte, erhielt den Auftrag, die benötigten Kurzwaffen zu erwerben. Einige Teilnehmer des Treffens äußerten in diesem Zusammenhang\nkonkrete Wünsche zu einem Waffentyp, den sie jeweils präferierten. Unter der\nWortführung S. s beschlossen die Anwesenden, anschließend zeitnah\nloszuschlagen. Hierzu kam es nicht mehr, weil kurze Zeit später zwölf von ihnen\nverhaftet wurden.\n\n14 b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Bildung, der Struktur und\nder Zielsetzung der \"Gruppe \" und des Verhaltens aller Beschuldigten\nstützt sich auf eine Vielzahl von Beweismitteln, unter anderem die geständigen\nEinlassungen des Mitbeschuldigten U. , die Angaben des Beschuldigten\nsowie weiterer Mitbeschuldigter, von denen mehrere die Organisation, Planung\nund Ziele der \"Gruppe \" bestätigt haben, sowie die Observationen im\nzeitlichen Umfeld der Gruppentreffen. Bei Durchsuchungen sind Waffen - beim\nBeschuldigten unter anderem eine Pistole Walther PTB mit geladenem Magazin - und Geldbeträge - beim Beschuldigten ca. 1.600 € - aufgefunden worden.\nAus der Telekommunikationsüberwachung gehen unter anderem das Zusammenwirken der Beschuldigten und ihr intensives Bemühen um die Erlangung\nweiterer Waffen hervor. Ihre Gewaltbereitschaft gegenüber Migranten sowie\npolitisch Andersdenkenden und ihre Forderung nach einem gesellschaftlichen\nUmsturz sind außerdem aus den gesicherten Chatverläufen ersichtlich.\n\n15 Der Beschuldigte hat sich in seiner polizeilichen Vernehmung am 14. Februar 2020 und in seinem Schreiben vom 15. August 2020 dahin eingelassen,\ndass er gedacht habe, es werde beim Treffen in M. um Mittelalterthemen\ngehen. Als dann von Anschlägen die Rede gewesen sei, habe ihn das überrascht. Er habe diese Pläne nicht unterstützt und auch keine Mitwirkung zugesagt. Ebenso wenig sei er bereit gewesen, Geld für den Kauf von Waffen zur\n\nVerfügung zu stellen. Soweit der Mitbeschuldigte U. anderes über ihn ausgesagt habe, handele es sich um falsche Angaben eines psychisch kranken\nMenschen.\n\n16 Diese Einlassung ist nach Aktenlage nicht glaubhaft. Dafür, dass der Beschuldigte von vornherein über die terroristische Ausrichtung der \"Gruppe\n\" im Bilde war, spricht das aufgezeichnete Telefonat, das er im Vorfeld\ndes Treffens mit seinem Vertrauten N. führte. Darin informierte N.\nihn darüber, wer zu der Versammlung erscheinen werde (\"15 Mann\", alles \"Vertrauensleute\") und dass dort \"Nägel mit Köpfen\" gemacht werden, wobei\nN. zugleich darauf bedacht war, \"so wenig wie möglich am Telefon zu\nbesprechen\". Der Mitbeschuldigte erläuterte sodann, dass es so nicht mehr weitergehe und \"die Versailler Verträge abgelaufen\" seien. \"Wenn wir losziehen,\nohne Rückkehr, is mir scheiß egal!\" Der Beschuldigte bestätigte ihn in dieser\nAnsicht und betonte seinerseits, dass man eine \"rigorose Wende\" brauche, und\nzwar nicht irgendwann, sondern sehr zeitnah. Beide waren sich darin einig,\ndass sie ihren Kindern \"so einen Scherbenhaufen\" nicht hinterlassen können.\n\n17 Überdies begegneten die Teilnehmer des Treffens dem Beschuldigten\nanfänglich mit Misstrauen, als sie erfuhren, dass er im öffentlichen Dienst tätig\nist. Es wurde offen darüber gesprochen, ob man ihn von der Versammlung ausschließen solle. Über diese Frage fand unter den übrigen Anwesenden sodann\neine Abstimmung statt, die dahin ausging, dass der Beschuldigte selbst entscheiden sollte, ob er bleibt. Dieses Verhalten der Teilnehmer hätte keinen Sinn\nergeben, wenn lediglich Mittelalterthemen auf dem Programm gestanden hätten. S. gab in diesem Zusammenhang sogar die klare Devise aus, dass\nVerräter der Gruppe mit dem Tode bestraft werden. Der Beschuldigte verblieb\ngleichwohl bis zum Schluss der Zusammenkunft.\n\n18 Der Einlassung des Beschuldigten, dass er sich gegen die Anschläge\nausgesprochen und eine Geldzahlung für die Waffenbeschaffung verweigert\nhabe, stehen die Aussagen der Mitbeschuldigten U. , Ba. und K.\nentgegen. Alle drei haben den Beschuldigten bezichtigt, die von S. an\njeden Einzelnen gestellte Frage, ob man sich an den Anschlägen \"offensiv\"\noder \"defensiv\" beteiligen wolle, vor dem Plenum mit \"defensiv\" beantwortet zu\nhaben. Dies widerspricht der Darstellung des Beschuldigten, der überhaupt keine Beteiligung in Aussicht gestellt haben will. Die Mitbeschuldigten U. und\nBa. haben auch ausgesagt, dass der Beschuldigte eine Geldzahlung für die\nWaffen zugesagt habe, und zwar 5.000 €, erforderlichenfalls sogar eine höhere\nSumme. Nach Aktenlage sind diese Einlassungen glaubhaft, zumal insbesondere die ausführlichen Angaben U. s bisher durch zahlreiche andere Beweismittel bestätigt worden sind. Der Umstand allein, dass er laut Beschluss\ndes Landgerichts Bielefeld vom 18. August 2016 (15 StVK 1373/16) über eine\ninstabile Persönlichkeit mit narzisstischen und dissozialen Anteilen verfügen\nsoll, erschüttert diese Bewertung derzeit nicht. Gleiches gilt für die Tatsache,\ndass der Mitbeschuldigte K. den Beschuldigten in seiner Aussage vom\n23. Juni 2020 auch teilweise entlastet hat, und für die Chat-Nachricht, die der\nBeschuldigte am 9. Februar 2020 an seinen Freund N. schrieb. In dieser\näußerte er sich zwar nachträglich eher distanziert zu den Anschlagsplänen.\nHieraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf sein Verhalten bei der Zusammenkunft schließen.\n\n19 Soweit der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 15. August 2020\nschließlich wiederholt betont, er stehe zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ist damit nicht zu vereinbaren, dass er auf seinem Handy unter anderem 417 Bilddateien speicherte, die seine fremdenfeindliche, rechtsextremistische Gesinnung und Glorifizierung der NS-Zeit verdeutlichen. Im Internet teilte\n\ner im Netzwerk \" \" am 14. Oktober 2019 unter seinem Profil \"\n\" den folgenden Post: \"Wir müssen von Zeit zu Zeit Terroranschläge verüben, bei denen unbeteiligte Menschen sterben. Dadurch lässt sich\nder gesamte Staat und die gesamte Bevölkerung lenken. Das primäre Ziel\neines solchen Anschlages sind nicht die Toten, sondern die Überlebenden,\ndenn die gilt es zu lenken und zu beeinflussen.\"\n\n20 Nach allem wird der dringende Tatverdacht nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Mitbeschuldigte S. den Beschuldigten in einem Telefonat mit dem Mitbeschuldigten E. als \"uninteressant\" bezeichnete, zumal diese\nEinschätzung vor dem Hintergrund zu beurteilen ist, dass S. jeden aussortierte, der nicht bereit war, aktiv mit Waffengewalt zu kämpfen.\n\n21 Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht\nbegründenden Tatsachen auf den Haftbefehl vom 15. Februar 2020 und den\nAntrag des Generalbundesanwalts vom 7. August 2020 verwiesen.\n\n22 c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Beschuldigte mit hoher\nWahrscheinlichkeit eine terroristische Vereinigung unterstützte (§ 129a Abs. 1\nNr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB).\n\n23 Die \"Gruppe \" stellte nach den Ermittlungsergebnissen einen auf\nlängere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei\nPersonen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses im\nSinne von § 129 Abs. 2 StGB dar, der darüber hinaus über - nach der Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI\ndes Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) nicht mehr erforderliche - Strukturmerkmale\nwie etwa Führungspersonal und klare Aufgabenverteilung verfügte. Die Zwecke\n\nder Vereinigung waren jedenfalls auf die Verübung von bewaffneten Anschlägen auf Moscheen und damit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder\nTotschlag (§ 212 StGB) gerichtet.\n\n24 Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist\ngrundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert,\ndie Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt\nmaßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und\nZwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene\nGefährlichkeit festigt. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Außenstehender\nmitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert;\nin diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft. Der Begriff des Unterstützens einer\nVereinigung greift zudem über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB\nauf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich\nbeitragen muss. Das Wirken des Nichtmitglieds muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation\nobjektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt. Die\nWirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit\nmüssen indes anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (st. Rspr.; vgl. im\nEinzelnen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127\nRn. 17 f. mwN).\n\n25 Nach den dargestellten Maßstäben kann schon allein in der Zusage\neines Außenstehenden, zugunsten der Vereinigung Geld- oder Sachleistungen\nzu erbringen oder eine Straftat zu begehen, eine Unterstützungshandlung im\nSinne von § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB liegen, selbst wenn es nicht zur Erfüllung\nder Zusage kommt. Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass das Tun des\nNichtmitglieds für die Vereinigung objektiven Nutzen entfaltet. Bereits die Zusage für sich genommen muss sich auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung\noder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5 mwN; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63,\n127 Rn. 21 ff.).\n\n26 Hier sind die genannten Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung\nerfüllt. Schon durch seine Teilnahme an den Gruppenchats und dem Treffen am\n7./8. Februar 2020 bestärkte der Beschuldigte die Mitglieder der Vereinigung,\nihre terroristischen Bestrebungen in Form der Anschlagsplanungen fortzusetzen. Jedenfalls aber konnten die Zusagen, an den Anschlägen mitzuwirken\n- wenn auch \"defensiv\" - und sich mit einem namhaften Betrag an der Finanzierung der hierfür benötigten Waffen zu beteiligen, die Mitglieder der \"Gruppe\n\" in ihrem Entschluss stärken, die geplanten Straftaten, die der Verwirklichung der terroristischen Ziele der Vereinigung dienten, tatsächlich zu begehen. Denn sie gewannen hierdurch den Eindruck, sie würden am entscheidenden Tag im Beschuldigten einen Komplizen an ihrer Seite haben und zugleich durch ihn in die Lage versetzt, die erforderlichen Tatmittel zu erwerben.\nLetzteres gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht irgendeine beliebige Zahlung zu einem unbestimmten Datum zusagte, sondern\ndass es um die Finanzierung kurzfristig zu beschaffender spezifizierter Gewehre und Pistolen über bestehende Lieferschienen für konkrete Anschläge ging.\n\nDamit waren die Zusicherungen des Beschuldigten, zu deren Einlösung es wegen der Festnahmen nicht mehr kommen konnte, auch für die Vereinigung als\nsolche objektiv nützlich und wirkten sich positiv auf ihr Bestehen und ihre Aktionsmöglichkeiten aus.\n\n27 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\nEs ist wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß\ngelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Der\nBeschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Der Beschuldigte wohnt zwar seit\n2017 mit seiner Lebensgefährtin zusammen, nach deren Darstellung jedoch\ninnerhalb der Wohnung in getrennten Bereichen. Von der Mutter seiner\n14jährigen Tochter ist er geschieden. Seine Tätigkeit als Regierungsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A9) im wird er aufgrund des\ngegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens, das mit einer vorläufigen Dienstenthebung einhergeht, einstweilen nicht ausüben können. Der Beschuldigte ist\nüberdies nach Aussage seiner Ex-Frau langjähriger Drogenkonsument. Bei der\nDurchsuchung seiner Wohnung am 14. Februar 2020 wurden unter anderem\n168 g Marihuana sichergestellt. Deshalb und wegen Vorrätighaltens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie Volksverhetzung laufen separate Ermittlungsverfahren gegen ihn.\n\n28 Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind\nnicht erfolgversprechend.\n\n29 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zu-\n\ngelassen. Das Verfahren ist bisher mit der gebotenen Beschleunigung geführt\nworden.\n\n30 Beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg ist eine Sonderkommission\nmit einer Vielzahl von Polizeibeamten mit den Ermittlungen zur \"Gruppe\n\" befasst, die lageabhängig von weiteren Polizisten anderer Bundesländer und vom Bundeskriminalamt unterstützt wird. Es sind 53 Objekte durchsucht und 1.282 Asservate sichergestellt worden, darunter 97 Mobilfunkgeräte,\n43 Computer und 149 Speichermedien. Dies entspricht einem Datenvolumen\nvon 17,79 Terabyte bzw. über 59 Millionen Chatnachrichten, Bildern, Videos\nund Audiofiles. Deren Auswertung ist zu einem überwiegenden Teil fertiggestellt. Außerdem sind 13 Beschuldigten- und 53 Zeugenvernehmungen, umfangreiche Finanzermittlungen, daktyloskopische und molekulargenetische Untersuchungen sowie waffenrechtliche Bewertungen durchgeführt worden. Die\nVerfahrensakte umfasst derzeit 228 Stehordner. Der Abschluss der Ermittlungen ist für Herbst 2020 vorgesehen.\n\n31 4. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht außer\nVerhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu\nerwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Berg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-03/ak-30-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-03/ak-30-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:39.105548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-03/ak-30-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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