{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030920BAK23.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-09-03","aktenzeichen":"AK 23/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 23/20\n\nvom\n3. September 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2020:030920BAK23.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 3. September 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen\nund befindet sich seit dem 15. Februar 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs\nvom selben Tag (3 BGs 111/20).\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in\nM. und anderen Orten eine Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder\nderen Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag\n(§ 212 StGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1\nbis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kon-\n\ntrolle von Kriegswaffen zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nNr. 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 StGB.\n\nII.\n\n3 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.\n\n4 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.\n\n5 a) Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n6 Spätestens kurz vor dem 28. September 2019 kamen die Mitbeschuldigten S. , E. , N. , B. und U. überein, sich auf unbestimmte\nZeit zu der \"Gruppe \" zusammenzuschließen. Diese Personenvereinigung war darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremistische Ideologie gewaltsam\ndurch koordinierte Anschläge auf Politiker, Asylsuchende und Personen muslimischen Glaubens durchzusetzen. Unter anderem planten die Mitglieder der\nGruppe, als Einzeltäter oder in kleinen Einheiten Moscheen anzugreifen und\neine möglichst große Zahl dort Anwesender zu töten oder zu verletzen. Die Anschläge sollten die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre\ndemokratisch gewählten Vertreter in erheblicher Weise einschüchtern und bürgerkriegsartige Zustände im Land auslösen. Letztlich wollte die \"Gruppe\n\" durch die Gewalttaten die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung\nder Bundesrepublik Deutschland erschüttern und überwinden.\n\n7 Die Organisation verfügte über eine hierarchische Struktur und abgegrenzte Zuständigkeiten. Der Mitbeschuldigte S. war der \"Kopf\" der\nGruppe, der diese ins Leben rief, als treibende Kraft fungierte, die Treffen initiierte, die inhaltlichen Vorgaben machte, die Aufgaben zuwies und in allen wesentlichen Belangen das letzte Wort hatte. Der Mitbeschuldigte E. war die\nrechte Hand des Mitbeschuldigten S. . Er war unter anderem mit der praktischen Organisation der Zusammenkünfte befasst und willens, zur Umsetzung\nder Gruppenziele erforderlichenfalls sein Leben zu opfern. Letzteres gilt gleichermaßen für den Mitbeschuldigten N. , der sein Haus für ein Treffen\nder Vereinigung zur Verfügung stellte und dem Mitbeschuldigten S.\nTreue bis in den Tod versprochen hatte. Der Mitbeschuldigte B. konnte\naufgrund seiner beruflichen Qualifikation Waffen bearbeiten und verändern; er\nwurde von S. als jemand geschätzt, der \"zu allem bereit\" ist. Der Mitbeschuldigte U. , der wegen zahlreicher Gewalttaten bereits über 20 Jahre\nHaft verbüßt hatte, bekleidete die Rolle eines \"getreuen Fußsoldaten\".\n\n8 Der Mitbeschuldigte S. suchte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten E. über diesen Kreis hinaus fortlaufend nach weiteren geeigneten Kämpfern für die geplanten Anschläge. Seine Vernetzung in der Szene ermöglichte\nes ihm, eine vierstellige Zahl gewaltbereiter Rechtsextremer anzusprechen und\n- nach seiner Vorstellung - für Anschläge zu mobilisieren. Zu diesem Zweck\npflegte er persönliche Kontakte zu ihm ideologisch nahestehenden Mitgliedern\nanderer Organisationen, betätigte sich in rechtsextremistisch ausgerichteten\nMessenger-Chatgruppen und führte - unterstützt durch E. - Einzelgespräche\nmit Anwärtern, um ihre Gewaltbereitschaft zu überprüfen. Auf diese Weise fanden der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten Ba. , W. , Wi.\nund K. zur \"Gruppe \", während N. und E. gemeinsam\nden Mitbeschuldigten Kr. anwarben und N. allein den Mitbeschuldig-\n\nten Wo. zur Organisation brachte. Sogenannte \"Schwätzerpatrioten\",\nworunter S. jeden fasste, der nicht bereit war, zur Waffe zu greifen, sortierte er aus.\n\n9 Der Beschuldigte gehört seit vielen Jahren der rechtsextremistischen\nSzene an und verfügt seit seiner Jugend über eine ebensolche Gesinnung. Bei\nder Gruppierung \"Wod. \" bekleidete er\ndie Position des \"Präsidenten\", bei den \"So. \" war er zuvor sogenannter \"Sergeant at Arms\". Mit S. ist er seit dem Jahr 2016 eng bekannt. Dieser nahm ihn in die Chatgruppen \" \" und \" \" auf,\nin denen offen über von der Gruppe als notwendig erachtete Gewalt gegenüber\nMuslimen und politisch Andersdenkenden kommuniziert wurde. Außerdem lud\nS. ihn zum ersten Treffen der Gruppe am 28./29. September 2019\nbei A. (\" \") ein. Dem Beschuldigten\nwar bereits damals bekannt, dass S. jemanden sucht, \"der den Abzug\nzieht\"; für ihn war es ein Treffen einer \"gleichgesinnten Kampftruppe\" (so seine\nChatnachrichten). Der Beschuldigte erschien in A. und wohnte der Versammlung bei, als S. seine terroristischen Ziele erläuterte. In einer Vorstellungsrunde äußerte er sich wie die anderen Teilnehmer zu seiner Bereitschaft, mit Waffengewalt \"aktiv\" zu werden.\n\n10 Kurz darauf kam die Vereinigung - wiederum mit dem Beschuldigten - am\n3. Oktober 2019 in Be. anlässlich einer rechtsgerichteten Demonstration zum\nTag der Deutschen Einheit zusammen. Im Anschluss versammelte sie sich zur\nweiteren Förderung der gemeinsamen Ziele bei einer Tankstelle nördlich von\nBe. . Hier sprach der Mitbeschuldigte S. mit den Mitbeschuldigten\nBa. und K. über die Beschaffung von sogenannten Slam-Guns für die\nVereinigung. Ba. und K. bestellten in den Folgetagen nach weiterer\n\nRücksprache mit S. bei ihrem Waffenlieferanten, dem gesondert verfolgten Sc. , wenigstens sechs dieser selbstgebauten Gewehre. K. erklärte sich überdies dazu bereit, bei dem gesondert verfolgten Br. Munition zu\nordern. Im Folgenden hielten die genannten Mitbeschuldigten untereinander\nund mit den Lieferanten regen Kontakt; dabei stand schließlich auch der Kauf\neines Maschinengewehrs \"Kalaschnikow\" nebst Munition für den Mitbeschuldigten S. in Rede (\"AK mit Zubehör für Ma. \").\n\n11 Das dritte Treffen ging unter konspirativen Umständen am 7./8. Februar\n2020 in M. (Westfalen) im Haus des Mitbeschuldigten N. vonstatten.\nHieran nahm der Beschuldigte in Kenntnis der genannten terroristischen Ziele\nder Gruppierung teil. Vor Ort wurde über die konkrete Umsetzung der Umsturzpläne durch Anschläge auf Moscheen gesprochen. Der Beschuldigte erklärte\nsich insoweit zur \"offensiven\" Mitwirkung bereit. S. , der - ebenso wie weitere Teilnehmer - bereits über mindestens eine scharfe Schusswaffe, Kaliber\n9 mm, verfügte, stellte seine Pläne vor, nach denen die Gruppe für die Durchführung der Anschläge weitere Waffen benötigte. In diesem Zusammenhang\nbrachte der Mitbeschuldigte Ba. , der über die Preise seines Lieferanten im\nBilde war, eine aufzubringende Summe von 50.000 € ins Spiel. Daraufhin sagten die Anwesenden die individuelle Bereitstellung von namhaften Beträgen,\nder Beschuldigte von 5.000 €, zu, so dass 50.000 € zusammen kamen. Von\ndiesem Geld sollten die Mitbeschuldigten Ba. und K. über ihre bereits\nlaufende Lieferschiene Langwaffen besorgen. Der Beschuldigte, der über Kontakte zu einem Waffengeschäft in Tschechien verfügte, erhielt den Auftrag, die\nbenötigten Kurzwaffen zu erwerben. Hierzu erklärte er sich bereit. Einige Teilnehmer des Treffens äußerten in diesem Zusammenhang konkrete Wünsche\nzu einem Waffentyp, den sie jeweils präferierten. Unter der Wortführung S.\n\nbeschlossen die Anwesenden, anschließend zeitnah loszuschlagen. Hierzu\nkam es nicht mehr, weil kurze Zeit später zwölf von ihnen verhaftet wurden.\n\n12 b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Bildung, der Struktur und\nder Zielsetzung der \"Gruppe \" und des Verhaltens aller Beschuldigten\nstützt sich auf eine Vielzahl von Beweismitteln, unter anderem die geständigen\nEinlassungen des Mitbeschuldigten U. , die Angaben des Beschuldigten\nsowie weiterer Mitbeschuldigter, von denen mehrere die Organisation, Planung\nund Ziele der \"Gruppe \" bestätigt haben, sowie die Observationen im\nzeitlichen Umfeld der Gruppentreffen. Bei Durchsuchungen sind Waffen und\nGeldbeträge aufgefunden worden, beim Beschuldigten eine Armbrust und mehrere Hieb- und Stichwaffen sowie 4.270 € in bar. Aus der Telekommunikationsüberwachung gehen unter anderem das Zusammenwirken der Beschuldigten\nund ihr intensives Bemühen um die Beschaffung weiterer Waffen hervor. Ihre\nGewaltbereitschaft gegenüber Migranten sowie politisch Andersdenkenden und\nihre Forderung nach einem gesellschaftlichen Umsturz sind außerdem aus den\ngesicherten Chatverläufen ersichtlich. An diesen beteiligte sich der Beschuldigte rege. Exemplarisch hierfür sind seine Nachrichten: \"das Gesocks wirst du\nohne Gewalt nicht mehr los\", \"Knarre raus Finger krümmen, erledigt\" sowie,\nbezogen auf die führenden Politiker Deutschlands, \"Weg mit dem dreck\".\n\n13 Der Beschuldigte hat sich in seiner Vernehmung vom 14. Februar 2020\nteilgeständig eingelassen, was die Ziele der Gruppe, die Gesprächsthemen\nbeim Treffen in M. sowie seinen eigenen Tatbeitrag angeht. Er hat insbesondere eingeräumt, dass unter seiner Beteiligung über Anschläge und Geld für\nWaffen gesprochen wurde und vom Mitbeschuldigten S. \"die Ansage\nkam\", dass er, der Beschuldigte H. , \"kleinere oder Kurzwaffen\" in Tschechien\n\nbesorgen werde. Er will sich allerdings weder dazu noch zu einer aktiven Mitwirkung bei Gewalttaten oder einer Geldzahlung bereit erklärt haben.\n\n14 Dem stehen die Aussagen der Mitbeschuldigten U. , Ba. und\nK. entgegen, die den Beschuldigten im oben genannten Sinne belastet\nhaben. Nach ihrer Darstellung soll er sich nicht nur zu einer \"offensiven\" Teilnahme an den Anschlägen und einer Zahlung von 5.000 € bekannt, sondern\nauch die Beschaffung von Kurzwaffen in Tschechien konkret zugesagt haben.\n\n15 Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht\nbegründenden Tatsachen auf die ausführliche Darstellung und Würdigung im\nHaftbefehl vom 15. Februar 2020 und den Antrag des Generalbundesanwalts\nvom 7. August 2020 verwiesen.\n\n16 c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus jedenfalls, dass der Beschuldigte\n- wie im Haftbefehl angenommen - mit hoher Wahrscheinlichkeit eine terroristische Vereinigung unterstützte (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB).\n\n17 Die \"Gruppe \" stellte nach den Ermittlungsergebnissen einen auf\nlängere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei\nPersonen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses im\nSinne von § 129 Abs. 2 StGB dar, der darüber hinaus über - nach der Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI\ndes Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität\nvom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) nicht mehr erforderliche - Strukturmerkmale\nwie etwa Führungspersonal und klare Aufgabenverteilung verfügte. Die Zwecke\nder Vereinigung waren jedenfalls auf die Verübung von bewaffneten Anschlägen auf Moscheen und damit auf die Begehung von Mord (§ 211 StGB) oder\nTotschlag (§ 212 StGB) gerichtet.\n\n18 Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist\ngrundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert,\ndie Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt\nmaßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und\nZwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene\nGefährlichkeit festigt. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Außenstehender\nmitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert;\nin diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft. Der Begriff des Unterstützens einer\nVereinigung greift zudem über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB\nauf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich\nbeitragen muss. Das Wirken des Nichtmitglieds muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation\nobjektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt. Die\nWirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit\nmüssen indes anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (st. Rspr.; vgl. im\nEinzelnen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127\nRn. 17 f. mwN).\n\n19 Nach den dargestellten Maßstäben kann schon allein in der Zusage\neines Außenstehenden, zugunsten der Vereinigung Geld- oder Sachleistungen\nzu erbringen oder eine Straftat zu begehen, eine Unterstützungshandlung im\nSinne von § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB liegen, selbst wenn es nicht zur Erfüllung\nder Zusage kommt. Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass das Tun des\n\nNichtmitglieds für die Vereinigung objektiven Nutzen entfaltet. Bereits die Zusage für sich genommen muss sich auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken (BGH,\nBeschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5\nUnterstützen 6 Rn. 5 mwN; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63,\n127 Rn. 21 ff.).\n\n20 Hier sind die genannten Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung\nerfüllt. Schon durch seine Teilnahme an den Gruppenchats und -treffen und\ninsbesondere seine Diskussionsbeiträge bei dem Treffen am 7./8. Februar 2020\nbestärkte der Beschuldigte die Mitglieder der Vereinigung, ihre terroristischen\nBestrebungen in Form der Anschlagsplanungen fortzusetzen. Jedenfalls aber\nkonnten die Zusagen, aktiv an den Anschlägen mitzuwirken, einen Teil der hierfür benötigten Waffen in Tschechien zu besorgen und sich an deren Finanzierung mit einem namhaften Betrag zu beteiligen, die Mitglieder der \"Gruppe\n\" in ihrem Entschluss stärken, die geplanten Straftaten, die der Verwirklichung der terroristischen Ziele der Vereinigung dienten, tatsächlich zu begehen. Denn sie gewannen hierdurch den Eindruck, sie würden am entscheidenden Tag im Beschuldigten einen gewaltbereiten Komplizen an ihrer Seite haben\nund zugleich durch ihn in die Lage versetzt, die erforderlichen Tatmittel zu erwerben. Letzteres gilt besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte\nnicht irgendeine beliebige Zahlung und die Beschaffung irgendwelcher Waffen\nzu einem unbestimmten Datum für wahllose Taten zusagte, sondern dass es\num kurzfristig zu erwerbende spezifizierte Gewehre und Pistolen über bestehende Lieferschienen für konkrete Anschläge ging. Damit waren die Zusicherungen des Beschuldigten, zu deren Einlösung es wegen der Festnahmen nicht\nmehr kommen konnte, auch für die Vereinigung als solche objektiv nützlich und\nwirkten sich positiv auf ihr Bestehen und ihre Aktionsmöglichkeiten aus.\n\n21 Ob dem Beschuldigten auch die mitgliedschaftliche Beteiligung an der\n\"Gruppe \" angelastet werden kann, wofür vieles spricht, bedarf hier\nkeiner Entscheidung.\n\n22 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\nEs ist wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß\ngelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Der\nBeschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Zwar lebte der Beschuldigte zuletzt\ngemeinsam mit Ehefrau und Sohn in Mü. . Seine Frau hat\njedoch vor, zurück in ihr Heimatland zu gehen, wenn an den Vorwürfen \"etwas\ndran\" sein sollte. Außerdem wurde dem Beschuldigten nach der Inhaftierung die\nArbeitsstelle als Installateur bei einer Sanitätsfirma gekündigt. Es kommt hinzu,\ndass er durch seine Ehefrau über Kontakte ins Ausland verfügt. Darüber hinaus\nist der Beschuldigte \"Prepper\" und besitzt nach den Ermittlungserkenntnissen\nErddepots im Wald, an denen er Vorräte, Kleidung und Waffen lagert. Dies und\nseine Kontakte zur rechtsextremistischen Szene sprechen für seine Bereitschaft\nund Fähigkeit zum jederzeitigen Untertauchen.\n\n23 Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind\ndeshalb nicht erfolgversprechend.\n\n24 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Das Verfahren ist bisher mit der gebotenen Beschleunigung geführt\nworden.\n\n25 Beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg ist eine Sonderkommission\nmit einer Vielzahl von Polizeibeamten mit den Ermittlungen zur \"Gruppe\n\" befasst, die lageabhängig von weiteren Polizisten anderer Bundesländer und vom Bundeskriminalamt unterstützt wird. Es sind 53 Objekte durchsucht und 1.282 Asservate sichergestellt worden, darunter 97 Mobilfunkgeräte,\n43 Computer und 149 Speichermedien. Dies entspricht einem Datenvolumen\nvon 17,79 Terabyte bzw. über 59 Millionen Chatnachrichten, Bildern, Videos\nund Audiofiles. Deren Auswertung ist zu einem überwiegenden Teil fertiggestellt. Außerdem sind 13 Beschuldigten- und 53 Zeugenvernehmungen, umfangreiche Finanzermittlungen, daktyloskopische und molekulargenetische Untersuchungen sowie waffenrechtliche Bewertungen durchgeführt worden. Die\nVerfahrensakte umfasst derzeit 228 Stehordner. Der Abschluss der Ermittlungen ist für Herbst 2020 vorgesehen.\n\n26 4. Schließlich steht die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht außer\nVerhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu\nerwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Berg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-03/ak-23-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-03/ak-23-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:39.050551+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-03/ak-23-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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