{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2020-06-03_IV_ZR_237_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030620UIVZR237.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-06-03","aktenzeichen":"IV ZR 237/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 237/19 Verkündet am:\n3. Juni 2020\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:030620UIVZR237.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Mai 2020\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 8. August\n2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die\nBerufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18. Zivilkammer - vom 25. März 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die\nKlägerin 18.818,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von\nfünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\nseit dem 12. Dezember 2015 zu zahlen. Die Berufung der\nKlägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n18.818,16 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.\n\n2 Die Parteien schlossen im Jahr 2004 einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall (bei Tod\noder bei Erleben des Ablaufs) nach dem sogenannten Policenmodell des\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG\na.F.) ab.\n\n3 Mit Schreiben vom 26. August 2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 22.166,44 €, ferner Erstattung außergerichtlicher\nRechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.\n\n5 Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei\nwegen formaler Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin\nin Höhe von 18.818,16 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision\nerstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision hat Erfolg.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in\nHöhe von insgesamt 18.818,16 € zu. Sie habe das Widerspruchsrecht\nnoch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin eine\nformell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt\nworden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a\nVAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im\nFolgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden.\n\n9 II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\n10 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die\nnach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen\nordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation\nnoch im Jahr 2015 wirksam erklären.\n\n11\n\na) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt\nzwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.\n\n12 aa) Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber\nnicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine\nAngabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation\nnach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und\nd) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum\nInhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkauf swerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen\nder Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein\nenthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz\nzutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein\nenthaltenen Übersicht aus, in deren dritter Spalte der \"Rückkaufswert\nplus Überschußbeteiligung\" ausgewiesen wird. Auf der vorhergehenden\nSeite des Versicherungsscheins wird der Rückkaufswert einschließlich\nÜberschussbeteiligung als \"Zeitwert\" der Versicherung zum Zeitpunkt der\nKündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge,\nvor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der in Spalte 3 genannte Wert sei \"auf Basis der heutigen B e-\n\nrechnungsgrundlagen ermittelt\". Daran schließt sich der ausdrückliche\nHinweis an: \"Er kann nicht garantiert werden.\" Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit\nder Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er\ndarüber informiert, dass Rückkaufswerte \"überhaupt nicht\", auch nicht\nteilweise garantiert werden. Zudem ist in der Übersicht die Überschrift zu\nder Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen \"Diese\nBeträge garantieren wir\", während die Überschrift zu der Spalte 3 durch\nDoppelsternchen-Fußnote um den Hinweis \"Diese Beträge können wir\nnicht garantieren\" ergänzt wird. Auch damit hat die Beklagte eindeutig\nmitgeteilt, dass die in Spalte 3 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum\nVAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit\ndem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom\n11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208\nRn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.\n\n13 bb) Die Einwände der Klägerin gegen diese Entscheidung geben\ndem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung.\n\n14 Soweit die Klägerin beanstandet, dass die dritte Spalte der Übersicht \"Rückkaufswerte plus Überschussbeteiligung\" und damit summierte\nBeträge ausweise, bedenkt sie nicht, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1\n\nVVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die\nÜberschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag -\nwie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der\nRückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der\nÜberschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO\nRn. 24).\n\n15 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n16 Weder war ein auf die Todesfallleistung entfallender Beitragsanteil\ngemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26)\nnoch war eine Information über die Frist, während der der Antragsteller\nan den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage\nTeil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell - erforderlich (Senatsurteil vom\n11. Dezember 2019 aaO Rn. 27). Hiergegen erhebt die Klägerin zu\nRecht keine Einwände.\n\n17 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr\nWiderspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und\nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach\n\njahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als zehneinhalb Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben:\nSenatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2019 - 18 O 289/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2019 - 7 U 154/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-03/iv-zr-237-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-03/iv-zr-237-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:50.109593+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-03/iv-zr-237-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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