{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030620UIVZR212.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-06-03","aktenzeichen":"IV ZR 212/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 212/19 Verkündet am:\n3. Juni 2020\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:030620UIVZR212.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Mai 2020\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 11. Juli 2019\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart\n- 18. Zivilkammer - vom 19. Dezember 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die\nKlägerin 2.096,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit\ndem 10. Juni 2016 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin\nwird auch insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n2.096,65 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.\n\n2 Die Parteien schlossen im Jahr 2004 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall und Todesfallleistung ab Rentenbeginn (sechzehnfacher Jahresbetrag der garantierten\nRente abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten)\nnach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit\ngültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.\n\n3 Mit Schreiben vom 20. April 2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n4 Im März 2017 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag und\nerhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 14.735,30 €.\n\n5 Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten und Rückkaufswert sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 7.973,12 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.\n\n6 Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei\nwegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang\ngesetzt worden.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin\nin Höhe von 2.096,65 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision hat Erfolg.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in\nHöhe von insgesamt 2.096,65 € zu. Sie habe das Widerspruchsrecht\nnoch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin eine\nformell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt\nworden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a\nVAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fas sung (im\nFolgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden.\n\n10 II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\n11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die\nnach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen\n\nordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation\nnoch im Jahr 2015 wirksam erklären.\n\n12 a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt\nzwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.\n\n13 aa) Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber\nnicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine\nAngabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation\nnach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und\nd) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum\nInhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in b estimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen\nder Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein\nenthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz\nzutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein\nenthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der \"Rückkaufswert\nplus Überschußbeteiligung\" ausgewiesen wird. Im vierten Absatz vor\ndieser Tabelle wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteili-\n\ngung als \"Zeitwert\" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von\nder Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der in\nSpalte 4 genannte Wert sei \"auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt\". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: \"Er\nkann nicht garantiert werden.\" Wird einem Versicherungsnehmer - wie\nhier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der A usstellung des\nVersicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt\nwurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert,\ndass Rückkaufswerte \"überhaupt nicht\", auch nicht teilweise garantiert\nwerden. Zudem sind in der Übersicht die Überschriften zu den Spalten 2\nund 3 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen \"Diese Beträge garantieren wir\", während die Überschrift zu der Spalte 4 durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis \"Diese Beträge können wir nicht\ngarantieren\" ergänzt wird. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert\nsind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung\nmit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F.\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht\nanzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an\neiner Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem\nnach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember\n2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem\nes um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben\nBeklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.\n\n14 bb) Die Einwände der Klägerin gegen diese Entscheidung geben\ndem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung.\n\n15 Soweit die Klägerin beanstandet, dass die vierte Spalte der Übersicht \"Rückkaufswerte plus Überschussbeteiligung\" und damit summierte\nBeträge ausweise, bedenkt sie nicht, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1\nVVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die\nÜberschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag -\nwie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der\nRückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der\nÜberschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO\nRn. 24).\n\n16 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n17 Weder war ein auf die Todesfallleistung entfallender Beitragsanteil\ngemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26)\nnoch war eine Information über die Frist, während der der Antragsteller\nan den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage\nTeil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell - erforderlich (Senatsurteil vom\n11. Dezember 2019 aaO Rn. 27). Hiergegen erhebt die Klägerin zu\nRecht keine Einwände.\n\n18 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-\n\nrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr\nWiderspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und\nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich na ch\njahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als zehn Jahre auf\ndessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2018 - 18 O 302/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2019 - 7 U 35/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-03/iv-zr-212-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-03/iv-zr-212-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:50.038696+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-03/iv-zr-212-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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