{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2020-06-03_IV_ZR_207_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030620UIVZR207.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-06-03","aktenzeichen":"IV ZR 207/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 207/19 Verkündet am:\n3. Juni 2020\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:030620UIVZR207.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Mai 2020\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 11. Juli 2019\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart\n- 16. Zivilkammer - vom 7. Dezember 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die\nKlägerin 2.095,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit\ndem 31. Januar 2016 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n2.095,36 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.\n\n2 Die Parteien schlossen im Jahr 1998 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell\ndes § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a\nVVG a.F.) ab.\n\n3 Im November 2014 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag\nund erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 10.425,84 €.\n\n4 Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.\n\n5 Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des\nRückkaufswertes, zuletzt insgesamt 9.171,71 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugs zinsen.\n\n6 Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei\nwegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang\ngesetzt worden.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin\n\nin Höhe von 2.095,36 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision hat Erfolg.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in\nHöhe von insgesamt 2.095,36 € zu. Sie habe das Widerspruchsrecht\nnoch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin eine\nformell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt\nworden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a\nVAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im\nFolgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden.\n\n10 II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\n11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die\nnach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen\nordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation\nnoch im Jahr 2015 wirksam erklären.\n\n12\n\na) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt\nzwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.\n\n13 aa) Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber\nnicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine\nAngabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation\nnach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt e s an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und\nd) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum\nInhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen\nder Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein\nenthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz\nzutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein\nenthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der \"Rückkaufswert\nmit Gewinnbeteiligung\" ausgewiesen wird. Auf der vorhergehenden Seite\ndes Versicherungsscheins wird der Rückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung als \"Zeitwert\" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von vielen Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem deutschen Kapitalmarkt und der\nEntwicklung der Lebenserwartung. Weiter wird erläutert, die in den Spalten 4 und 5 genannten Werte seien \"auf Basis des heutigen Niveaus der\nGewinnbeteiligung und nach heutigen Rechnungsgrundlagen ermittelt\".\nDaran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: \"Sie können daher\nnicht garantiert werden.\" Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier -\nausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versi-\n\ncherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden\nund nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte \"überhaupt nicht\", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der Übersicht die Überschrift zur Spalte 2 durch Sternchen -\nFußnote mit dem Zusatz versehen \"Diese Beträge garantieren wir\", während ein entsprechender Hinweis zur Spalte 4 fehlt. Auch damit hat die\nBeklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1\nSatz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der\nAnlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.\nDies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR\n2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und\nim Einzelnen ausgeführt.\n\n14 bb) Die Einwände der Klägerin gegen diese Entscheidung geben\ndem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung.\n\n15 (1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die vierte Spalte der\nÜbersicht \"Rückkaufswerte mit Gewinnbeteiligung\" und damit summierte\nBeträge ausweise, bedenkt sie nicht, dass der in § 176 Abs. 3 Satz 1\nVVG a.F. als Zeitwert der Versicherung definierte Rückkaufswert die\nÜberschussbeteiligung miteinschließt. Sieht der Versicherungsvertrag -\nwie im Streitfall - eine Gewinnbeteiligung vor, welche die Höhe der\nRückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der\n\nÜberschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO\nRn. 24).\n\n16 (2) Vergeblich rügt die Klägerin weiter eine unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in Spalte 4 der Tabelle. Dazu machten weder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in\nVerbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG\na.F. noch Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung Vorgaben.\n\n17 (3) Schließlich kommt es für die Frage des Bestehens eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der\nRückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019\naaO Rn. 25).\n\n18 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n19 Weder war ein auf die Todesfallleistung entfallender Beitragsanteil\ngemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26)\nnoch war eine Information über die Frist, während der der Antragsteller\nan den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage\nTeil D zum VAG a.F.), bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell - erforderlich (Senatsurteil vom\n11. Dezember 2019 aaO Rn. 27). Hiergegen erhebt die Klägerin zu\nRecht keine Einwände.\n\n20 2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr\nWiderspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und\nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach\njahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als sechzehn Jahre\nauf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2018 - 16 O 121/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2019 - 7 U 38/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-03/iv-zr-207-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-03/iv-zr-207-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:49.997647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-03/iv-zr-207-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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