{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030620BENVR27.18.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2020-06-03","aktenzeichen":"EnVR 27/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nEnVR 27/18\n\nvom\n\n3. Juni 2020\n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:030620BENVR27.18.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Schoppmeyer sowie\ndie Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März\n2020 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Betroffene hat sich gegen die Festsetzung des Zinssatzes zur\nBestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode für Neuanlagen gewendet. Ihre Beschwerde ist in der Vorinstanz teilweise erfolgreich gewesen. Der\nSenat hat das Rechtsmittel auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur\nmit Beschluss vom 3. März 2020 in vollem Umfang zurückgewiesen.\n\n2 Die Betroffene macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die Bundesnetzagentur tritt dem Antrag entgegen.\n\n3 II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Betroffenen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass er ihm inhaltlich nicht beigetreten ist, begründet keine Verletzung\nvon Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n4 1. Die Betroffene wiederholt ihre Argumentation, es gehe bei der Berücksichtigung einer historischen Sondersituation nicht um eine Korrektur eines\nvon der Bundesnetzagentur auf der Grundlage historischer Marktdaten fehlerfrei ermittelten Mittelwerts der Marktrisikoprämie, sondern um die Frage der zutreffenden Methodenanwendung. Ferner habe der Senat unzulässigerweise\neine eigene tatrichterliche Würdigung vorgenommen.\n\n5 Der Senat hat sich mit der in Rede stehenden Argumentation befasst und\nist zu einer abweichenden Beurteilung gelangt (Beschluss vom 3. März 2020\nRn. 6 ff.). Er hat dabei - wie in seiner ersten Entscheidung zu der angegriffenen\nFestsetzung (Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 Rn. 28\n- Eigenkapitalzinssatz II) - die Beurteilung des Beschwerdegerichts (S. 54 zu\nB II 5) zugrunde gelegt, dass die Heranziehung des \"Mittels der Mittel\" methodisch grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.\n\n6 Der Senat hat ferner bereits in seiner ersten Entscheidung, auf die er im\nangefochtenen Beschluss Bezug genommen hat (Rn. 5), ausgeführt, dass die\ngerichtliche Überprüfung, ob die Regulierungsbehörde von einem ihr eingeräumten Spielraum in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat, in erster Linie dem Tatrichter obliegt (RdE 2019, 456 Rn. 38). Er hat indes entschieden,\ndass die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zu einer historisch\nbesonderen Situation die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, es sei\neine zusätzliche Plausibilisierung oder Korrektur des von der Bundesnetzagentur in methodisch nicht zu beanstandender Weise gefundenen Ergebnisses der\nPrüfung der Marktrisikoprämie erforderlich, nicht zu tragen vermögen (RdE\n2019, 456 Rn. 42 ff. - Eigenkapitalzinssatz II).\n\n7 Mit ihren umfangreichen Ausführungen versucht die Anhörungsrüge lediglich erneut, die Sondersituation umzuwerten und zur zwingend zu berücksichtigenden tatsächlichen Grundlage der Regulierungsentscheidung und zum\n\nnotwendigen Kriterium für Methodenwahl oder -anwendung zu machen. Sie\nsetzt eine vorgegebene Relevanz der Sondersituation und damit voraus, was\nvorauszusetzen der Senat gerade abgelehnt hat. Damit wird eine Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt.\n\n8 2. Die Betroffene rügt, der Senat habe die Zulässigkeit der Einbeziehung von Daten aus China, Russland und Österreich in die historische Datengrundlage mit einer Leerformel begründet.\n\n9 Der Senat hat bereits in seiner ersten Entscheidung näher dargelegt,\nweshalb die Einbeziehung der genannten Daten aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden ist (RdE 2018, 456 Rn. 62 ff.). Im angefochtenen Beschluss hat er\nhierauf Bezug genommen und sich ergänzend mit den Einwänden der Betroffenen auseinandergesetzt (Rn. 16 ff.). Auch insoweit gilt, dass der geltend gemachte Gehörsverstoß mit der von der Anhörungsrüge erneut verfochtenen\nUmwertung dieser methodischen Frage zu einer Frage der - voller gerichtlicher\nNachprüfung unterliegenden - tatsächlichen Grundlage der Regulierungsentscheidung nicht begründet werden kann.\n\n10 3. Die Betroffene rügt, der Senat habe sich im Zusammenhang mit\nArt. 19 Abs. 4 GG nicht mit der Gasbinnenmarkt-Richtlinie auseinandergesetzt.\n\n11 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\n\n12 Der Senat hat begründet, warum der nach Art. 19 Abs. 4 GG und nach\nUnionsrecht gebotene effektive Rechtsschutz gewährleistet ist. Dass er hierbei\nnicht im Detail auf einzelne Vorschriften der Richtlinie eingegangen ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.\n\nMeier-Beck Schoppmeyer Picker\n\nRombach Linder\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 195/16 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-03/envr-27-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-03/envr-27-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:42.609700+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-03/envr-27-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2020-06-03","dockets":["EnVR 27/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030620BENVR27.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030620BENVR27.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.06.2020 – EnVR 27/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-03/envr-27-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. 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