{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2020-03-03_XI_ZR_468_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030320UXIZR468.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2020-03-03","aktenzeichen":"XI ZR 468/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 468/18\nVerkündet am:\n3. März 2020\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:030320UXIZR468.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 3. März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter\nDr. Schild von Spannenberg\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\ndes Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juli 2018 im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht\ndie Feststellungsklage für zulässig erachtet hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des\nKlägers.\n\n2 Die Parteien schlossen im August 2009 einen Darlehensvertrag über\n308.000 € mit einem bis zum 11. Mai 2019 festen Nominalzinssatz von\n4,10% p.a. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den\nKläger, einen Rechtsanwalt, über sein Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 18. Juni\n2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.\n\n4 Der Klage auf Feststellung, auf \"Verpflichtung\" zur \"Übertragung\" sicherungshalber abgetretener Forderungen und auf ein \"Zusprechen\" von Zinsen\nhat das Landgericht insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers \"in ein Abwicklungsverhältnis\numgewandelt\" worden sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht, das lediglich\ndie Kostenentscheidung erster Instanz geringfügig zugunsten der Beklagten\nkorrigiert hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat beschränkt\nauf die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage (Senatsurteile vom\n12. April 2011 - XI ZR 341/08, WM 2011, 1437 Rn. 10 und vom 8. Oktober 2019\n- XI ZR 717/17, WM 2019, 2350 Rn. 4) zugelassene Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht, das zunächst auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen, diese Bedenken indessen zuletzt mit\nschriftlichem Hinweis vom 3. Juli 2018 ausdrücklich aufgegeben hat, hat zur\nBegründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von\nBedeutung - ausgeführt:\n\n7 Die Feststellungsklage sei zulässig, weil der Kläger sein Begehren nach\nder mit der Klageerwiderung erklärten Aufrechnung der Beklagten und einem\nverbleibenden Saldo zu deren Gunsten in Höhe von zunächst 205.000 € und\n\"zuletzt ca.\" 125.000 € nicht mehr im Wege der Leistungsklage verfolgen könne. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage sei es auch ohne Belang, dass\nmittels der Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis nicht alle Streitpunkte zwischen den Parteien erledigt\nseien. Die Frage, ob der Feststellungsantrag den Streit der Parteien endgültig\nbeilege, stelle sich nur, sofern \"die erste Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage, nämlich\" dass sie \"nach Aufrechnung aufgrund eines Negativsaldos\nfür den Kläger nicht möglich\" sei, nicht vorliege.\n\n8 Im Übrigen sei die Feststellungsklage auch begründet. Die Beklagte habe den Kläger über die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist unzureichend deutlich belehrt. Der Kläger sei mit der Ausübung des Widerrufsrechts\nnicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen gewesen.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nstand.\n\n10 Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die die Umwandlung der\nDarlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse betreffende Feststellungsklage sei zulässig, steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Für\nden Antrag festzustellen, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat wiederholt näher ausgeführt hat (vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 27. November\n2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 11, vom 26. März 2019\n\n- XI ZR 321/17, juris Rn. 14 und vom 8. Oktober 2019 - XI ZR 717/17,\nWM 2019, 2350 Rn. 8 f.), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist\nauch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017\n(XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) ausnahmsweise zulässig. Im konkreten\nFall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der\nParteien endgültig bereinigen wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2017\n- XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 13 und - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256\nRn. 21 sowie vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 12).\n\n11 Darauf, ob eine der Parteien mit der Folge, dass dem Kläger eigene Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr zustehen, wirksam\naufgerechnet hat, kommt es nicht an. Die positive Feststellungsklage wäre im\nLichte dieses Umstands nicht nur unzulässig, sondern auch unschlüssig (Senatsurteile vom 27. November 2018 - XI ZR 174/17, BKR 2019, 243 Rn. 11 und\nvom 26. März 2019 - XI ZR 321/17, juris Rn. 14 sowie - XI ZR 341/17, juris\nRn. 14; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 - XI ZR 674/16, juris Rn. 2). Die\ndagegen gerichteten Einwände der Revisionserwiderung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keinen Anlass.\n\nIII.\n\n12 Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig\ndarstellt (§ 561 ZPO), unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO).\n\n13 Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3\nZPO) und der Berufung mit der Maßgabe stattgeben, dass der Feststellungsantrag des Klägers als unzulässig abgewiesen wird. Dem Kläger muss vorab Gelegenheit gegeben werden, im Wege der Anschlussberufung einen zulässigen\nund nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen\n\ndes Widerrufsrechts (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16,\nWM 2017, 806 Rn. 13, vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849\nRn. 24 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 21) sachlich\nbegründeten Antrag zu stellen. Das ist weiterhin möglich, weil dem Kläger, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, im Berufungsverfahren eine\nden Fristlauf des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO auslösende Frist zur Berufungserwiderung mangels eines Hinweises auf § 277 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO nicht gesetzt worden ist (dazu Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018,\n1599 Rn. 19; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89\nRn. 45, 48 f.). Die Belehrungspflicht nach § 277 Abs. 2 ZPO galt ohne Rücksicht auf den Umstand, dass der Kläger bei Zustellung der Fristbestimmung\nbereits durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli\n1983 - VII ZR 328/82, BGHZ 88, 180, 183 f.).\n\n14 Die Gelegenheit zur Anpassung des Antrags im Wege der Anschlussberufung muss hier aus verfahrensrechtlichen Gründen eröffnet werden, weil das\nBerufungsgericht den Kläger mit richterlichem Hinweis vom 3. Juli 2018 unter\nAufgabe seiner früher verlautbarten Ansicht ausdrücklich darin bestärkt hat, die\nFeststellungsklage sei zulässig (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2012\n- XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 29). Der Senat verweist die Sache daher zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Schild von Spannenberg\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2016 - 38 O 359/14 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2018 - 4 U 43/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/xi-zr-468-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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