{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030320BIIZR339.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2020-03-03","aktenzeichen":"II ZR 339/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 339/18\n\nvom\n\n3. März 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:030320BIIZR339.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau sowie V. Sander\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom\n18. September 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO\nauf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.\n\nStreitwert: 7.735 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Beklagte zeichnete im November 1999 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der N.\nAG. Es handelte sich um die Vertragsart Classic mit nominal 30.000 DM und\nClassic plus ebenfalls mit nominal 30.000 DM. Der Gesellschaftsvertrag enthielt\nu.a. folgende Regelungen:\n\n\"§ 6 Beteiligung am Vermögen (stille Reserven und Geschäftswert)\n\n1. Der atypisch stille Gesellschafter erhält im Falle seines Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens der\nN. AG entsprechend seiner erbrachten Kapitalbeteiligung einen Anteil an dem seit seinem Beitritt zu dem Unternehmen der N. AG gebildeten Vermögen ein-\n\nschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regeln in § 13\ndes Vertrags.\n\n2. Weisen die … geführten Konten des atypisch stillen Gesellschafters bei Ausscheiden einen Negativsaldo auf, so ist der\nausscheidende Gesellschafter verpflichtet, die gemäß § 8\nerhaltenen Entnahmen (Ausschüttungen) an die Gesellschaft zurückzuzahlen. …\n\n§ 8 Entnahmen (Ausschüttungen)\n\n1. Der atypisch stille Gesellschafter, der seine Einlagen sofort\nerbringt, erhält jährlich gewinnunabhängige Entnahmen zu\nLasten seines Privatkontos. …\n\n2. Die Entnahme (Ausschüttung) bei Einmalanlegern beträgt\nim ersten Jahr bis zum zehnten Beteiligungsjahr 10 % p.a.\nder eingezahlten Einlage. Auf Antrag kann der atypisch stille\nGesellschafter unter Verzicht auf sein Entnahmerecht seine\nAusschüttung als Rateneinlage gewinnberechtigt gutschreiben lassen. …\n\n§ 9 Handels- und steuerrechtliche Jahresabschlüsse. Ergänzungsvereinbarung\n\n1. Die N. AG hat innerhalb von acht Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss mit\nAnhang und Lagebericht gemäß § 264 ff. HGB aufzustellen\nund durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen und testieren zu\nlassen. …\n\n§ 13 Auseinandersetzung bei vertragsgemäßer Beendigung der\natypisch stillen Gesellschaft. Abfindungsguthaben. Auseinandersetzungswert\n\n1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht dem\natypisch stillen Gesellschafter ein Abfindungsguthaben zu.\nDieses errechnet sich nach § 6 dieses Vertrags und den\nnachstehenden Bestimmungen a) bis g) wie folgt:\n\na) Grundlage der Bestimmungen des Abfindungsguthabens ist der Auseinandersetzungswert für das gesamte\nUnternehmen der N. AG. Der Auseinandersetzungswert berücksichtigt die Beteiligung des atypisch\nstillen Gesellschafters an dem seit seinem Beitritt gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven in\nder N. AG sowie seinen Anteil am Ertrags- und\nSubstanzwert (Geschäftswert) als Differenz zwischen\nden Anfangs- und Endwerten.\n\n…\n\nc) Neben dem (anteiligen) Auseinandersetzungswert erhält\nder atypisch stille Gesellschafter als Teil seines Abfindungsguthabens den auf den Auseinandersetzungsstichtag ermittelten Saldo aus dem Stand seines Einlage-, Gewinn- und Verlust- sowie Privatkontos. …\n\nd) … Sollte danach bei Einmalanlegern das Kapitalkonto\nweiterhin negativ sein, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag bis zur Höhe der empfangenen bzw.\nwiederangelegten Ausschüttungen zurückfordern. …\n\ng) Die Ermittlung des Abfindungsguthabens erfolgt durch\neinen seitens der N. AG zu bestellenden Wirtschaftsprüfer. ... Für den Fall des vertragsgemäßen\nAusscheidens … werden die Kosten der Ermittlung des\nAbfindungsguthabens von der N. AG getragen.\nIst ein ausscheidender atypisch stiller Gesellschafter mit\ndem Ergebnis der Ermittlung … nicht einverstanden,\nkann er dieses auf eigene Kosten überprüfen lassen. …\"\n\n2 Der Beklagte kündigte seine Beteiligung fristgemäß zum 31. Dezember\n2013. Die Klägerin ermittelte anhand der Kapitalkonten einen Gesamtsaldo von\nminus 9.835,20 €. Da für die Auseinandersetzung nach dem Gesellschaftsvertrag die Steuerbilanzkapitalkonten maßgeblich waren, leitete die Klägerin\nsteuerlich abweichende Bilanzpositionen über. Es verblieb sodann ein negativer\n\nSaldo der Konten in Höhe von 7.735,27 €, den die Klägerin mit der Klage von\ndem Beklagten einfordert. Die Klägerin ließ ihre Berechnungen von einer Wirtschaftsprüfergesellschaft prüfen.\n\n3 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von\n7.735,27 € nebst Zinsen verurteilt.\n\n4 Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, die erfolgreich gewesen\nist. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die\nKlage als derzeit unbegründet abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen,\nweil sich die Frage, welche Anforderungen an das Ermitteln eines Abfindungsguthabens durch einen Wirtschaftsprüfer zu stellen sei, sich in einer Vielzahl\nvon Fällen stelle und kontrovers beurteilt werde.\n\n5 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der\nBerufung des Beklagten weiter.\n\n6 II. Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil sie keine\nAussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen.\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Abrechnung der Klägerin nicht den Anforderungen des Gesellschaftsvertrags entspreche und daher\nein etwaiger Ausgleichsanspruch noch nicht fällig sei. Das von der Klägerin ermittelte Abfindungsguthaben bzw. der zu erstattende Saldo könne der Abrechnung nicht zugrunde gelegt werden, da er nicht nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags ermittelt worden sei. Gemäß § 13 Nr. 1 Satz 2 g) des Gesellschaftsvertrags setze der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch voraus, dass das Abfindungsguthaben des ausscheidenden atypischen\n\nstillen Gesellschafters durch einen seitens der Klägerin zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln gewesen sei. Der Auseinandersetzungswert nach\n§ 13 Nr. 1 Satz 2 a) des Gesellschaftsvertrags sei Grundlage des Abfindungsguthabens. Ein Ermitteln im Sinne des § 13 Nr. 1 Satz 2 g) des Gesellschaftsvertrags setze voraus, dass der Wirtschaftsprüfer eigene Ermittlungen zur Feststellung des Werts durchführe und seine Tätigkeit sich keineswegs in dem\nbloßen Nachvollzug seitens der Anlagegesellschaft angestellter Berechnungen\nund einer bloßen Plausibilitätsprüfung erschöpfen dürfe. Der Sinn und Zweck\nder gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung stehe auch einer einschränkenden\nAuslegung entgegen, da mit der Ermittlung für einen Wirtschaftsprüfer ein\ndenkbarer Streit zwischen der Geschäftsherrin und dem Anleger möglichst\nvermieden werden solle. Zwar treffe es zu, dass die erforderlichen Berechnungen notwendig an Daten anknüpften, die seitens der Geschäftsherrin zur Verfügung gestellt wurden. Jedoch müsse der hinzugezogene Wirtschaftsprüfer unter\nRückgriff auf die Buchhaltung der Geschäftsherrin selbst die notwendigen Feststellungen treffen und die erforderlichen Berechnungen anstellen. Für dieses\nVerständnis der maßgeblichen Vertragsbedingungen spreche auch, dass es\nsich bei den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags um für eine Vielzahl von\nAnlegern vorformulierte Klauseln handele, die in einer für allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbaren Art und Weise kontrolliert werden müssten.\nDementsprechend gingen auch Unklarheiten zu Lasten des Verwenders. Auch\ndies verbiete es, zu Lasten des Anlegers die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen einschränkend auszulegen. Der Gesellschaftsvertrag selbst unterscheide zwischen einem Prüf- und einem Ermittlungsauftrag.\n\n8 Von einem Ermitteln durch den Wirtschaftsprüfer in diesem Sinne könne\nvorliegend nicht ausgegangen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Wirtschaftsprüfergesellschaft eigene Feststellungen getroffen habe. Sie habe ihren\n\nBericht ausdrücklich als Prüfvermerk bezeichnet und verweise auf eine Plausibilitätsprüfung, d.h. eine allenfalls stichprobenartige Überprüfung der Angaben\nder Klägerin. Eigene Berechnungen zum Substanzwert habe die Wirtschaftsprüfergesellschaft nicht vorgenommen. Insoweit sei ausdrücklich auf die Berechnungen der Klägerin Bezug genommen worden. Gleiches gelte für die stillen Reserven. Ausführungen zum Ertragswert der Gesellschaft enthielten weder\ndie Klage noch der Prüfbericht.\n\n9 Auch der seitens der Klägerin auf den Hinweis des Berufungsgerichts\nvorgelegte Bericht der B. AG vom 15. November 2013 genüge nicht den Anforderungen des Gesellschaftsvertrags. Es handele sich dabei ebenfalls um\neinen Prüfbericht, der zudem den Jahresabschluss der K. GmbH\nfür ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 30. September\n2013 betreffe. Vorliegend gehe es um die Ermittlung des Auseinandersetzungswerts zum Stichtag 31. Dezember 2013.\n\n10 Die notwendige Ermittlung des Abfindungsguthabens sei auch nicht\ndurch Einholung eines von der Klägerin beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens im laufenden Prozess nachzuholen. Die Einholung eines\nSachverständigengutachtens vor der Vorlage einer vertragsgemäßen Ermittlung\ndes Abfindungsguthabens durch die Klägerin hätte zur Folge, dass der Anleger\nauch bei einem vertragsgemäßen Ausscheiden aus der Gesellschaft und im\nFalle eines Unterliegens entgegen § 13 Nr. 1 Satz 2 g) des Gesellschaftsvertrags das Kostenrisiko für die Ermittlungen tragen würde. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14. März 2017 (II ZR 42/16, juris Rn. 31)\ndarauf hingewiesen, dass der Einwand der nicht ordnungsgemäßen Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sei.\n\n11 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat\nohne Rechtsfehler die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.\n\n12 a) Dass der Klägerin ein Anspruch dem Grunde nach zustehen kann,\nnimmt sie als Revisionsführerin als ihr günstig hin.\n\n13 b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die\nFälligkeitsvoraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des\nnegativen Saldos der Kapitalkonten des Beklagten nach dessen Kündigung\nderzeit nicht vorliegen.\n\n14 aa) Voraussetzung für die Fälligkeit ist nach § 13 Nr. 1 Satz 2 g) des Gesellschaftsvertrags, dass der seitens der Klägerin zu bestellende Wirtschaftsprüfer das Abfindungsguthaben ermittelt hat. Die Prüfung einer Berechnung des\nAbfindungsguthabens durch die Klägerin steht dem nicht gleich. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Prüfung sich auf eine Plausibilität und die stichprobenartige Überprüfung einzelner Positionen aus der von der Klägerin erstellten Abrechnung beschränkt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt auch haftungsrechtlich insoweit eine geringere Verantwortlichkeit, da er nur für den von ihm\nnach außen dokumentierten Umfang seiner Tätigkeit einzustehen hat.\n\n15 Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft ist objektiv auszulegen. Diese Auslegung kann der Senat selbständig vornehmen (BGH, Urteil\nvom 11. September 2018 - II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 17 mwN). Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen die Regelungen in\nGesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die\nBereichsaufnahme nach § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Aus-\n\nlegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Gesellschaftsvertrag selbst lässt erkennen, dass eine andere Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers in § 13 Nr. 1 Satz 2 g) des Gesellschaftsvertrags gemeint ist als\neine Überprüfung der Berechnung der Klägerin. In § 9 des Gesellschaftsvertrags wird dem Wirtschaftsprüfer nur ein Testat abverlangt und nicht der Begriff\nder Ermittlungen verwendet. Eine erweiternde Auslegung des § 13 Nr. 1\nSatz 2 g) des Gesellschaftsvertrags zu Lasten der Anleger würde auch dem\nGrundsatz nicht entsprechen, dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel\nbei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikumsgesellschaft zu\nLasten des Verwenders gehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013\n- II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14 mwN).\n\n16 Rechtlich nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Sinn und Zweck dieser Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag\nauch darin liegt, ein besonderes Vertrauen des Anlegers und atypisch stillen\nGesellschafters hervorzurufen, dass er im Falle des Ausscheidens ein zutreffend ermitteltes Abfindungsguthaben erhält. Die Ermittlung ist deshalb auf eine\nneutrale dritte Stelle übertragen worden, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung\nein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt.\n\n17 Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2017 - II ZR 42/16, juris Rn. 31. In diesem Verfahren\nwar ebenfalls die Rüge erhoben worden, dass keine ordnungsgemäße Berechnung des Abfindungsguthabens durch einen Wirtschaftsprüfer vorgelegt worden\nsei, was nach Aufhebung und Zurückverweisung vom dortigen Berufungsgericht\nbei der neuen Prüfung zu berücksichtigen war. Der Wirtschaftsprüfer hatte nur\neinzelne Bestandteile der Berechnung der Gesellschaft geprüft.\n\n18 bb) Diesen Anforderungen nach § 13 Nr. 1 Satz 2 g) des Gesellschaftsvertrags genügt der Prüfvermerk der Wirtschaftsprüfergesellschaft über die Ermittlung des Abfindungsguthabens der atypisch stillen Gesellschafter, die ihre\nBeteiligung zum 31. Dezember 2013 gekündigt haben, nicht.\n\n19 Wie sich aus diesem Vermerk selbst ergibt, war die Wirtschaftsprüfergesellschaft nur mit der Prüfung der Aufstellungen der als Anlage zum Bericht\nbeigefügten \"Abfindungsguthaben der atypisch stillen Gesellschafter, die ihre\nBeteiligung zum 31. Dezember 2013 gekündigt haben\", einschließlich der dazugehörigen Angaben beauftragt. Diese Prüfung umfasste die Richtigkeit und\nVollständigkeit der in diesem Bericht gemachten Angaben. Bei der Berechnung\ndes Substanzwertes nimmt der Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft auf die\nBerechnung der Gesellschaft Bezug, nachdem nur noch die Anleger, welche\ndie Beteiligungen im Jahre 1997 gezeichnet hatten, einen Anspruch auf einen\nanteiligen Substanzwert gehabt hätten. Bei den Kontenständen der einzelnen\natypischen Gesellschafter hat sich die Wirtschaftsprüfergesellschaft auf eine\nPrüfung der Plausibilität beschränkt und in Stichproben die erfassten Vertragsdaten auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Geschäftsvorfällen beschränkt.\n\n20 Ebenso ist dem Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft nicht zu entnehmen, dass sie den Korrekturbetrag ermittelt hat, der sich daraus ergibt, dass\nfür die Abrechnung mit dem Beklagten die Steuerbilanz und nicht die Handelsbilanz maßgeblich ist.\n\n21 cc) Die den Anforderungen für die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin\nbegründende Ermittlung des Abfindungssaldos ergibt sich nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nicht aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz\nvom 27. Juli 2018 vorgelegten Bericht der B. AG vom 15. November 2013,\nbei dem es sich um einen Prüfbericht handelt, der den Jahresabschluss der\nK. GmbH für ein Rumpfgeschäftsjahr betrifft. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen und nimmt dies hin.\n\n22 dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin habe unter das\nZeugnis des Wirtschaftsprüfers gestellt, dass er den Abfindungssaldo \"ermittelt\"\nhabe.\n\n23 Der erstellte Prüfvermerk genügt den Anforderungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht. Ob die Wirtschaftsprüfergesellschaft darüber hinaus tatsächlich weitere Arbeiten ausgeführt hat, die sie nicht in den Prüfvermerk aufgenommen hat, ist ohne Belang. Entscheidend für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13 Nr. 1 Satz 2 g) des Gesellschaftsvertrags vorliegen, ist, dass\ndem atypisch stillen Gesellschafter eine den gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen genügende Ermittlung des Saldos der Gesellschafterkonten vorgelegt wird.\n\n24 ee) Der weitere Einwand der Revision, die Unrichtigkeit des Prüfvermerks und damit des Abrechnungssaldos habe der Beklagte darzulegen und zu\nbeweisen, greift nicht durch. Der ausscheidende Anleger und atypische Gesellschafter kann die mangelnde Fälligkeit des Anspruchs aus dem errechneten\nAbfindungssaldo geltend machen, weil die formalen Voraussetzungen für seine\nErmittlung nicht vorliegen, ohne darauf beschränkt zu sein, gegen diese schon\nformal nicht genügende Abrechnung nur mit Angriffen gegen die Richtigkeit einzelner Positionen vorgehen zu können.\n\n25 ff) Die Voraussetzungen für die Fälligkeit ihres geltend gemachten Anspruchs kann die Klägerin nicht durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens herbeiführen. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit\ngeltend, das Berufungsgericht hätte zur Richtigkeit des Prüfvermerks der Wirtschaftsprüfergesellschaft ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die\nKlägerin kann sich mit dem Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht ihrer vertraglichen Pflichten entledigen. Die Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens hat nicht den Zweck, die\nvertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen herbeizuführen. Die Beweiserhebungspflicht beginnt vielmehr erst, wenn die übrigen vertraglichen Voraussetzungen für die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Abrechnungssaldo vorliegen.\n\n26 gg) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie eine den\nFälligkeitsanforderungen genügende Ermittlung des Abrechnungssaldos durch\neinen Wirtschaftsprüfer in Auftrag gegeben und erhalten habe, die sie mit der\nRevisionsbegründung vorlegt. Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist dieser neue\nSachvortrag nicht berücksichtigungsfähig.\n\n27 Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, das Berufungsgericht habe nach § 139 ZPO einen Hinweis erteilen müssen.\n\n28 Die Voraussetzungen für die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2\nZPO lagen nicht vor. Es ist anerkannt, dass das Gericht nach dieser Vorschrift\ngehalten sein kann, auf das Fehlen von Anlagen hinzuweisen, auf die eine Partei in ihrem Schriftsatz Bezug genommen hat, die aber fehlen (BGH, Beschluss\nvom 18. Dezember 1969 - III ZB 23/69, VersR 1970, 258; Urteil vom 24. April\n1969 - VII ZB 8/69, VersR 1969, 715, 716; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl.,\n\n§ 139 Rn. 28). Voraussetzung ist jedoch insoweit, dass dem Gericht eindeutig\nerkennbar ist, dass die Anlagen versehentlich nicht beigefügt wurden (BGH,\nUrteil vom 24. April 1969 - VII ZB 8/69, VersR 1969, 715, 716).\n\n29 Ob nach diesen Maßstäben eine Hinweispflicht für das Berufungsgericht\nbestanden hätte, kann hier dahinstehen. Es bedarf nämlich dann keines Hinweises durch das Gericht, wenn der Prozessgegner auf den fraglichen Gesichtspunkt bereits hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012\n- VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 17; Beschluss vom 23. April 2009\n- IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 Rn. 6 mwN). Der Beklagte hat mit Schriftsatz\nvom 22. August 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der\nvon der Klägerin überreichten Anlage nicht um eine Abrechnung des Abfindungsguthabens durch einen von der Fondsgesellschaft zu beauftragenden\nWirtschaftsprüfer handelt. Danach hätte die Klägerin erkennen können, dass\nnicht die richtige Anlage beigefügt war, und hierauf reagieren können.\n\n30 3. Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n31 Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist durch Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs bereits hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 8. Dezember\n2015 - II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 16; Urteil vom 24. März 2017\n- II ZR 42/16, juris Rn. 31). Insbesondere im zuletzt genannten Fall hat der\nBundesgerichtshof den Einwand nicht ordnungsgemäß durchgeführter Berechnungen des Abfindungsguthabens durch einen Wirtschaftsprüfer als beachtlich\nbezeichnet. Im damaligen Verfahren war - erst in der Revisionsinstanz - gerügt\n\nworden, dass keine Ermittlungen des Abfindungsguthabens durch einen Wirtschaftsprüfer vorgelegen hätten, sondern dieser nur Prüfungsleistungen erbracht habe.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.12.2016 - 10 O 1164/16 -\n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.09.2018 - 6 U 38/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/ii-zr-339-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/ii-zr-339-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:41.942513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-03/ii-zr-339-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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