{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2020-03-03_NA_EnVR_27_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030320BENVR27.18.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2020-03-03","aktenzeichen":"EnVR 27/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nEnVR 27/18\nVerkündet am:\n3. März 2020\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:030320BENVR27.18.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 3. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Dr. Bacher und Dr. Schoppmeyer sowie die Richterinnen Dr. Picker und\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nvom 22. März 2018 aufgehoben.\n\nDie Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.\n\nDie Betroffene trägt die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.\n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsmittelinstanzen wird auf\n50.000 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Bundesnetzagentur hat mit zwei im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschlüssen vom 5. Oktober 2016 (BK4-16-160 und BK4-16-161) den\nEigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von\nElektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode für\nNeuanlagen auf 6,91% und für Altanlagen auf 5,12% (jeweils vor Steuer) festgelegt. Bei einem Steuerfaktor von 1,225 liegt dabei dem Eigenkapitalzinssatz\nfür Neuanlagen ein Zinssatz von 5,64% nach Steuern zugrunde, der sich aus\neinem risikolosen Zinssatz von 2,49% und einem Zuschlag zur Abdeckung betriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse von 3,15% zusammensetzt.\nDer Wagniszuschlag errechnet sich in dieser Höhe aus dem Produkt einer\nMarktrisikoprämie von 3,8% und einem Risikofaktor für Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen (Betafaktor) von 0,83.\n\n2 Die Betroffene, die ein Gasverteilernetz betreibt, und eine große Anzahl\nvon weiteren Netzbetreibern haben die Beschlüsse mit der Beschwerde angegriffen und die Festsetzung eines höheren Zinssatzes angestrebt. Das Beschwerdegericht hat 29 Verfahren als Pilotverfahren verhandelt und nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen entschieden. In den weitgehend wortgleichen Beschlüssen (vgl. etwa RdE 2018, 264) hat es die angefochtenen Festlegungen\naufgehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet.\n\n3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der\ndie Betroffene entgegentritt, strebt die Bundesnetzagentur weiterhin die Zurückweisung der Beschwerde an.\n\n4 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Zurückweisung der Beschwerde.\n\n5 Der Senat hat bereits in zwei anderen Verfahren entschieden, dass die\nangefochtenen Festlegungen der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind (BGH,\nBeschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431; EnVR 52/18, RdE\n2019, 456 - Eigenkapitalzinssatz II). Das Vorbringen der Rechtsbeschwerdeerwiderung führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n6 1. Der Senat hat den tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts entnommen, dass die Auswahl des Capital Asset Pricing Model\n(CAPM) und die Heranziehung der historischen Datenreihen von Dimson,\nMarsh und Staunton (DMS) zur Ermittlung der Marktrisikoprämie im Ansatz\nnicht zu beanstanden ist (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 40). Die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung hiergegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet.\n\n7 a) Die vom Senat herangezogenen Feststellungen zur grundsätzlichen Geeignetheit der ausgewählten Methode werden nicht dadurch in Frage\ngestellt, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Festlegung im Ergebnis\nals rechtswidrig angesehen hat.\n\n8 Das Beschwerdegericht ist zu der Beurteilung gelangt, dass die Bundesnetzagentur das Modell und die Datenreihen fehlerhaft angewendet hat, weil\naufgrund einer historischen Sondersituation eine Korrektur der als Mittelwert\nzwischen dem arithmetischen (4,4%) und dem geometrischen Mittel (3,2%) der\njährlichen Vergangenheitswerte mit 3,8% angenommenen Marktrisikoprämie\ngeboten sei.\n\n9 Diese Erwägung betrifft nicht die grundlegende Methodenwahl, sondern\ndie Frage, ob zusätzliche Maßnahmen zur Plausibilisierung oder Korrektur der\n\ndamit gefundenen Ergebnisse erforderlich sind. Ihr ist entgegen der Auffassung\nder Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht zu entnehmen, dass das Beschwerdegericht die grundsätzliche Methodenwahl nur für den Fall als rechtmäßig angesehen hat, dass die vom Beschwerdegericht für notwendig erachteten Korrekturen erfolgen. Das Beschwerdegericht hat die Frage der Methodenwahl und die\nFrage der Notwendigkeit von Korrekturen vielmehr zutreffend getrennt erörtert\nund beantwortet, weil es nicht selbst die geeignete Methode zu finden, sondern\nzunächst zu prüfen hatte, ob die von der Regulierungsbehörde gewählte Methode grundsätzlich ungeeignet oder einer anderen Methode greifbar unterlegen ist. Beides hat das Beschwerdegericht mit ausführlicher Begründung und\ngestützt auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei verneint.\n\n10 b) Aus den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Frage, inwieweit sich die von ihm festgestellte Sondersituation in den DMS-Daten niedergeschlagen hat, ergibt sich keine abweichende Beurteilung.\n\n11 Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Entwicklung der letzten\nJahre in dem sich über 115 Jahre erstreckenden DMS-Datensatz nahezu keinen Niederschlag gefunden hat.\n\n12 Diese Feststellung vermag, wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, die grundsätzliche Eignung der DMS-Daten zur Bestimmung der\nMarktrisikoprämie nicht in Frage zu stellen, weil ein auf langfristigen Datenreihen beruhender Durchschnittswert kurzfristig auftretende Sondereffekte naturgemäß nur in verhältnismäßig geringem Umfang widerspiegelt (BGH, RdE\n2019, 456 Rn. 49).\n\n13 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht die in\ndiesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Senats, dass die Entwicklungen der letzten Jahre in den DMS-Daten durchaus gewissen Niederschlag\n\ngefunden haben (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 50), in Einklang mit den Feststellungen des Beschwerdegerichts. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Daten aus\nneuerer Zeit ebenfalls in die DMS-Daten eingeflossen sind und sich damit auf\ndie daraus abgeleiteten Ergebnisse auswirken. Der Umstand, dass dies aufgrund des großen Betrachtungszeitraums nur zu einer geringen Veränderung\nder Durchschnittswerte führt, lässt die Heranziehung dieser Werte aus den genannten Gründen nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen.\n\n14 c) Dass die DMS-Daten um einzelne Werte aus dem Zeitraum der\nHyperinflation in Deutschland und Österreich in den Jahren 1921 bis 1923 bereinigt worden sind, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n15 Diese Korrektur vermag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung keine Zweifel daran zu begründen, dass die DMS-Daten als Indikator für die tatsächliche Marktentwicklung grundsätzlich geeignet sind. Vielmehr ist offenkundig, dass eine inflationäre Entwicklung, die dazu führt, dass\neine Landeswährung innerhalb von kürzester Zeit praktisch wertlos ist, qualitativ\nanders zu bewerten ist als der Umstand, dass sich die Rendite für Anleihen\naufgrund eines Kursanstiegs älterer Wertpapiere über einen gewissen Zeitraum\nhinweg um einige Prozentpunkte von der Entwicklung der Rendite für Aktien\nabweicht.\n\n16 2. Der Senat hat den Umstand, dass der der Ermittlung der Marktrisikoprämie zugrunde gelegte DMS-Datensatz Daten aus China, Russland und\nÖsterreich enthält, als rechtlich unbedenklich angesehen (BGH, RdE 2019, 456\nRn. 62). Die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung erhobenen Einwendungen\nführen auch insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n17 Wie der Senat bereits näher dargelegt hat, stellt der Umstand, dass die\nhistorische Entwicklung in den im Datensatz berücksichtigten Ländern unterschiedlich verlaufen ist, für sich gesehen keinen zwingenden Grund dar, einzel-\n\nne Länder unberücksichtigt zu lassen. Gegen die Einbeziehung eines Landes\nkann zwar unter bestimmten Umständen sprechen, dass Daten nur für einen\nwesentlich geringeren Zeitraum zur Verfügung stehen als für die übrigen Länder. Auch insoweit bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich\ndiese Besonderheit in relevanter und methodisch zu beanstandender Weise auf\ndas Ergebnis auswirkt (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 64 f.).\n\n18 Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem von der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigten Tatsachenvorbringen nicht. Diesem ist nur zu entnehmen, dass die Daten für China und Russland nur einen Zeitraum von 70\nbzw. 40 Jahren abdecken, nicht aber, dass die Einbeziehung dieser Daten die\nErmittlung der Marktrisikoprämie damit in methodisch fehlerhafter Weise beeinflusst. Feststellungen, die eine solche Annahme tragen könnten, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Es meint unter Bezugnahme auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen, die Einbeziehung dieser Länder\nführe angesichts der historischen Brüche aus Weltkriegen und Revolutionen zu\nnicht sachgerechten Verzerrungen der Datengrundlage, die auch nicht zur\nVermeidung eines \"Survivorship-Bias\" geboten seien; eine händische Korrektur\ndieses Effekts sei durchaus möglich. Muss jedoch eine sich über die letzten 115\nJahre erstreckende Datenreihe historische Brüche aus Weltkriegen und Revolutionen ohnehin angemessen berücksichtigen, wie bereits im Zusammenhang\nmit der Inflation der 1920er Jahre erörtert, genügt es für eine Überschreitung\ndes methodischen Beurteilungsspielraums der Regulierungsbehörde nicht, dass\nes auch möglich gewesen sein mag, dies in anderer Weise zu tun und auf die\nletzte Erweiterung der DMS-Datenreihe zu verzichten.\n\n19 3. Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis\ngelangt, dass die Heranziehung der DMS-Daten aus Rechtsgründen nicht deshalb zu beanstanden ist, weil Deutschland darin unterrepräsentiert wäre.\n\n20 a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist es aus fachlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Gewichtung der Daten aus verschiedenen Ländern anhand der Marktkapitalisierung erfolgt.\n\n21 Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die\nden DMS-Daten zugrundeliegende Gewichtung nicht zu verändern, rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n22 b) Die vom Beschwerdegericht referierten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die Heranziehung einer einzigen Datensammlung ohne ergänzende Berücksichtigung anderer Ansätze sei in der derzeitigen Situation erst recht unzureichend, wenn Deutschland in diese Studie nur mit einem\nAnteil von 3% eingehe, führen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n23 Diese Erwägungen beruhen auf der Prämisse, dass die vom Beschwerdegericht festgestellte historische Sondersituation ergänzende Maßnahmen zur\nÜberprüfung oder Korrektur der anhand der DMS-Daten ermittelten Ergebnisse\nzwingend erfordert. Diese Prämisse ist aus den bereits an anderer Stelle dargelegten Gründen unzutreffend.\n\n24 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung führt\ndie Vorgabe aus § 7 Abs. 5 Nr. 1 StromNEV, wonach die Verhältnisse auf den\nnationalen und internationalen Kapitalmärkten zu berücksichtigen sind, nicht\ndazu, dass die Daten aus Deutschland sowohl gesondert als auch als Teil der\ninternationalen Daten zu berücksichtigen wären. Aus der Bezugnahme auf nationale und internationale Märkte ergibt sich vielmehr, dass die Verhältnisse in\nDeutschland und die Verhältnisse im Ausland grundsätzlich gleichermaßen\nheranzuziehen sind. Hinsichtlich der Art und Weise, in der dies geschieht, steht\nder Regulierungsbehörde ein Spielraum zu.\n\n25 4. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur für verpflichtet erachtet, bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie weitere\nIndikatoren für den angemessenen Wert zu berücksichtigen oder eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen.\n\n26 a) Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist die Regulierungsbehörde nicht generell gehalten, die theoretische Bandbreite, die sich aufgrund der einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten bei der Anwendung der\nCAPM-Methode ergibt, zu ermitteln und aus diesem Bereich im Wege einer\nabstrakten Gesamtabwägung einen Wert auszuwählen. Erst recht ist es nicht\ndie Aufgabe einer gerichtlichen Überprüfung, eine von der Regulierungsbehörde in Ausübung eines ihr zustehenden Spielraums getroffene Auswahlentscheidung durch eine alternative Modellierung zu ergänzen oder zu ersetzen (BGH,\nRdE 2019, 456 Rn. 43).\n\n27 Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist allerdings nur dann\nrechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient und diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG und § 7\nAbs. 5 GasNEV anwendet und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung\ngleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, RdE 2019, 456\nRn. 44).\n\n28 b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat in den bereits ergangenen Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die vom Beschwerdegericht als historisch einmalig eingeschätzte besondere Situation auf\nden Finanzmärkten noch sonstige Umstände konkrete Anhaltspunkte begründen, die eine zusätzliche Plausibilisierung der auf der Grundlage von CAPM\n\nund DMS-Daten ermittelten Werte erforderlich machen (BGH, RdE 2019, 456\nRn. 45).\n\n29 Hieran hält der Senat auch im Lichte der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung erhobenen Einwendungen fest.\n\n30 aa) Der Umstand, dass das Beschwerdegericht nicht nur eine Plausibilisierung als rechtlich erforderlich angesehen hat, sondern auch die Berücksichtigung zusätzlicher, für eine Erhöhung des Wagniszuschlags sprechender\nIndikatoren, führt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung\nnicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n31 Der Senat hat seine Beurteilung auf die Erwägung gestützt, dass sich\naus den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode\nnicht geeignet ist, auch den Auswirkungen, die sich aus der festgestellten Sondersituation ergeben, auf die zu erwartende Marktrisikoprämie angemessen\nRechnung zu tragen (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 48 ff.). Hieraus ergibt sich nicht\nnur, dass eine zusätzliche Plausibilisierung der auf diesem Weg gefundenen\nErgebnisse nicht erforderlich war, sondern auch, dass die Bundesnetzagentur\naus Rechtsgründen nicht gehalten war, zusätzliche Indikatoren zu berücksichtigen oder sich am oberen Ende eines in Frage kommenden Wertebereichs zu\norientieren.\n\n32 bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung\nnimmt der Senat damit keine Tatsachenwürdigung vor. Vielmehr geht es darum,\nden Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung in der gebotenen\nWeise von dem Spielraum abzugrenzen, der der Regulierungsbehörde bei der\nAusfüllung der Zielvorgaben aus § 7 Abs. 5 StromNEV zusteht.\n\n33 Die Bundesnetzagentur ist nicht schon dann gehalten, eine bestimmte\nMethode oder Vorgehensweise zu wählen, wenn dies durch plausible wissenschaftliche Erwägungen nahegelegt wird. Zu ihren zentralen Aufgaben und Befugnissen gehört es vielmehr, zwischen verschiedenen in Betracht kommenden\n\nAnsätzen eine den Vorgaben und dem Zweck der einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechende Auswahl zu treffen. Angesichts des in vielen Beziehungen abstrakten Charakters der in § 7 Abs. 5 StromNEV normierten Vorgaben, der Vielzahl und Komplexität der Gesichtspunkte, denen danach Rechnung zu tragen ist, und des Umstandes, dass die vorgegebenen Ziele in vielen\nBeziehungen gegenläufig sein können, tritt bei dieser Auswahl eine Vielzahl von\nFragen auf, die nicht exakt im Sinne von \"richtig oder falsch\", sondern nur durch\neine wertende Auswahlentscheidung beantwortet werden können. Dies hat zur\nFolge, dass es in der Regel nicht nur einen einzigen Zinssatz gibt, der den Vorgaben von § 7 Abs. 5 StromNEV entspricht (BGH, Beschluss vom 27. Januar\n2015 - EnVR 39/13, N&R 2015, 165 Rn. 18 - Thyssengas GmbH). Die Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann deshalb von Rechts wegen\nnur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte\nmethodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die\nihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, wie insbesondere seiner Eignung für die Zwecke der Ermittlung der zu\nbestimmenden Endgröße, der Verfügbarkeit der benötigten Datengrundlage,\ndes zu ihrer Feststellung erforderlichen Aufwands und der Präzision und Belastbarkeit der mit diesem methodischen Vorgehen erzielbaren Ergebnisse,\ndem von der Regulierungsbehörde gewählten Vorbringen so deutlich überlegen\nist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, N&R 2015, 165\nRn. 26).\n\n34 Im Streitfall ergeben sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine Umstände, die es in diesem Sinne als zwingend erscheinen lassen,\ndie als solche nicht zu beanstandende Vorgehensweise nach CAPM unter Heranziehung der nicht-modifizierten DMS-Datenreihen durch Berücksichtigung\n\nweiterer Indikatoren oder durch Plausibilisierung anhand anderer Methoden zu\nergänzen. Aus dem Umstand, dass die gerichtlichen Sachverständigen solche\nMaßnahmen als erforderlich bezeichnet haben, konnte und durfte das Beschwerdegericht zwar rechtsfehlerfrei ableiten, dass dies ebenfalls einen zulässigen Weg dargestellt hätte, um zu einem den Vorgaben von § 7 Abs. 5 Strom-NEV entsprechenden Ergebnis zu gelangen. Seine Feststellungen tragen aber\nnicht die Schlussfolgerung, dass diese Vorgehensweise der an langfristigen\nDurchschnittswerten orientierten Vorgehensweise der Bundesnetzagentur so\ndeutlich überlegen ist, dass diese als rechtswidrig anzusehen wäre.\n\n35 Insbesondere hat das Beschwerdegericht, das sich mit möglichen anderen Methoden zur Ermittlung der Marktrisikoprämie ausführlich befasst hat, diese gerade wegen derjenigen gegenwartsbezogenen Effekte als nicht überlegen\nangesehen, welche zur Folge haben, dass sich als Ergebnis der Abschätzung\neine höhere Marktrisikoprämie ergibt als bei Anwendung des CAPM mit den\nDMS-Datenreihen. Ebenso wenig wie diese zu erwartende Ergebnisdiskrepanz\ndazu führen kann, die Anwendung einer dieser anderen Methoden für zwingend\nzu halten, kann sie eine Methodenmischung oder eine Korrektur des in fehlerfreier Anwendung des geeigneten methodischen Ansatzes gewonnenen Ergebnisses gebieten.\n\n36 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung führt\ndiese Beurteilung nicht dazu, dass der sowohl nach Art. 19 Abs. 4 GG als auch\nnach Unionsrecht gebotene effektive Rechtsschutz ausgehöhlt wird.\n\n37 Wie auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung im Ansatz nicht verkennt\nund detailliert darlegt, kommt der Regulierungsbehörde ein hohes Maß an Unabhängigkeit zu. Diese - unionsrechtlich gebotene und verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstandende - Stellung und der Umstand, dass sich die komplexen\nZiele der Netzentgeltregulierung nicht in allen Beziehungen im Voraus durch\n\nabstrakte normative Vorgaben erreichen lassen, bringen es mit sich, dass der\nRegulierungsbehörde zumindest in gewissen Bereichen ein Ermessens- oder\nBeurteilungsspielraum eingeräumt wird. Dieser Spielraum muss zwar durch\nrechtliche Vorgaben so weit begrenzt sein, dass eine effektive gerichtliche\nÜberprüfung möglich ist. Er darf aber seinerseits nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten liegt und das\nGericht mithin nicht die Regulierungsentscheidung überprüft, sondern diese\nselbst trifft.\n\n38 Die insoweit gegenläufigen Anforderungen der Unabhängigkeit und des\neffektiven Rechtsschutzes müssen deshalb in Einklang gebracht werden, und\nzwar dergestalt, dass ein gerichtlicher Eingriff nur insoweit erfolgt, als die Regulierungsbehörde die ihr eingeräumten Spielräume überschritten oder in einer mit\nden einschlägigen rechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbarenden Weise ausgefüllt hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aus den oben aufgezeigten\nGründen nicht erfüllt.\n\n39 d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat\ndie Bundesnetzagentur die Auswahl ihrer Vorgehensweise hinreichend begründet.\n\n40 Die Bundesnetzagentur hat in der angefochtenen Festlegung dargelegt,\nweshalb sie sich trotz abweichender Forderungen für die Bildung von Mittelwerten auf der Grundlage der langjährigen DMS-Datenreihen entschieden hat. Diese Begründung ist zwar knapp gehalten. Sie lässt aber die wesentlichen Gründe erkennen, auf denen die getroffene Auswahl beruht, und wird den sich unter\ndem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes ergebenden Anforderungen des\nnationalen und des Unionsrechts gerecht.\n\n41\n\n5. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist\neine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst.\n\n42 a) Die Frage, ob Vorschriften der Richtlinie 2009/72/EG oder der\nCharta der Grundrechte eine Reduktion der gerichtlichen Kontrolldichte im Hinblick auf die Ermessensfreiheit erlauben, ist, soweit sie für die Entscheidung\ndes Streitfalls von Bedeutung ist, bereits geklärt.\n\n43 Wie auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung im Ansatz zutreffend darlegt, ist unionsrechtlich anerkannt, dass die Entscheidung einer unabhängigen\nRegulierungsbehörde, der in bestimmten Beziehungen Entscheidungsspielräume eingeräumt sind, nicht in allen Einzelheiten der gerichtlichen Überprüfung\nunterliegt. Über dieses anerkanntermaßen notwendige Maß hinaus ist die gerichtliche Kontrolldichte auch im Streitfall nicht eingeschränkt.\n\n44 b) Die Frage, ob eine bestimmte tatrichterlich festgestellte Kapitalmarktsituation aus Rechtsgründen die Berücksichtigung zusätzlicher Indikatoren für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung oder eine zusätzliche Plausibilisierung eines mittels einer geeigneten Methode fehlerfrei gewonnenen Ergebnisses der Abschätzung der Marktrisikoprämie erfordert, hängt von den Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung ab. Ihre Beurteilung anhand der unionsrechtlichen und innerstaatlichen Vorgaben unterliegt deshalb den Gerichten\nder Mitgliedstaaten.\n\n45 c) Die Frage, ob die Regulierungsbehörde aufzeigen muss, warum\neine von ihr festgelegte Methode ein historisch niedriges Zinsniveau angemessen berücksichtigt, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich. Wie\nbereits oben aufgezeigt wurde, genügt die angefochtene Festlegung den insoweit bestehenden Begründungserfordernissen.\n\n46 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.\n\nMeier-Beck Bacher Schoppmeyer\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker kann\ninfolge Urlaubsabwesenheit\nnicht unterschreiben.\n\nMeier-Beck Linder\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 195/16 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/envr-27-18","cited_norms":[{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/envr-27-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:42.273346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-03/envr-27-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2020-03-03","dockets":["EnVR 27/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030320BENVR27.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2020-03-03_NA_EnVR_27_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030320BENVR27.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – EnVR 27/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/envr-27-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. 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