{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2020-03-03_NA_EnVR_113_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030320BENVR113.18.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2020-03-03","aktenzeichen":"EnVR 113/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nEnVR 113/18\n\nvom\n\n3. März 2020\n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:030320BENVR113.18.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher und\nDr. Schoppmeyer sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2018 wird\nauf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200.000,00\nEuro festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Am\n28. Juni 2013 beantragte sie bei der Bundesnetzagentur die Anpassung der\nErlösobergrenze für die Jahre 2014 bis 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2014\naufgrund eines Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV. Diesen Antrag stützte\nsie u.a. auf eine Erhöhung der Parameterwerte für die Jahreshöchstlast aus\nden Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung sowie Mittelspannung/Niederspannung gegenüber dem Basisjahr 2011. Die Bundesnetzagentur\nerkannte mit bestandskräftigem Beschluss vom 18. Mai 2017 unter Zugrundelegung dieser Werte einen Erweiterungsfaktor von 1,0590 an.\n\n2 Am 30. Juni 2016 stellte die Antragstellerin für die Jahre 2015 bis 2018\nmit Wirkung zum 1. Januar 2015 einen weiteren Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV. Dabei\nsetzte sie erneut beim Parameter \"Jahreshöchstlast\" für die Umspannebenen\nHochspannung/Mittelspannung sowie Mittelspannung/Niederspannung die Wer-\n\nte aus dem Jahr 2012 an. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. August\n2017 setzte die Bundesnetzagentur für die Jahre 2015 bis 2018 einen Erweiterungsfaktor von 1,0471 fest. Dabei berücksichtigte sie die Jahreshöchstlastwerte des Jahres 2013. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der\nAntragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet\nsich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\n3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung der Bundesnetzagentur gebilligt, dass bei der Festlegung des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV\nmit Wirkung zum 1. Januar 2015 für die Jahre 2015 bis 2018 für den Parameterwert der Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus den Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung sowie Mittelspannung/Niederspannung die im Jahr\n2013 gemessenen Werte und nicht die Werte aus dem Jahr 2012 anzusetzen\nist. Bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors seien für alle in § 10 Abs. 2\nSatz 2 ARegV aufgeführten Strukturparameter - Fläche, Anschlusspunkte, Einspeisepunkte und Jahreshöchstlast - die Werte aus dem Antragsjahr heranzuziehen und jeweils zu den Werten aus dem Basisjahr ins Verhältnis zu setzen;\neine periodenübergreifende Betrachtung komme nicht in Betracht. Dies lege\nbereits der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV nahe, der eine nachhaltige\nÄnderung eines oder mehrerer Parameter \"im\", nicht aber \"bis zum\" Antragszeitpunkt voraussetze.\n\n5 Auch aus der Fassung der in Anlage 2 zu § 10 ARegV enthaltenen Formeln folge, dass die Parameterwerte des Antragszeitpunkts mit den entsprechenden Werten des Basisjahres ins Verhältnis zu setzen seien. Die Formeln\nstellten die relativen Veränderungen der berücksichtigten Parameter im Wirkungsjahr (t) gegenüber dem Basisjahr als Faktoren dar, die unter Verwendung\neiner spezifischen Gewichtung zu einem Erweiterungsfaktor aggregiert würden.\nDa der Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenzen wegen eines Erweiterungs-\n\nfaktors gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 ARegV bis zum 30. Juni des Vorjahres gestellt\nwerden müsse und die Berücksichtigung von Planwerten ausscheide, setze die\nBundesnetzagentur sachgerecht für die Parameter Fläche, Anschlusspunkte\nund Einspeisepunkte die Werte an, wie sie im Antragsjahr (t-1) vorlägen. Da es\nsich bei der Jahreshöchstlast im Gegensatz zu den anderen Parametern nicht\num einen im Antragszeitpunkt zählbaren oder fixen, sondern um einen jahresbezogenen Maximalwert handele und Anträge bis zum 30. Juni eines Jahres für\ndas Folgejahr zu stellen seien mit der Konsequenz, dass für das Antragsjahr\nnoch kein Jahreswert vorliege, stelle die Bundesnetzagentur bei den Daten für\ndiesen Parameter zutreffenderweise grundsätzlich auf die Werte aus dem letzten verfügbaren abgeschlossenen Kalenderjahr (t-2) ab, berücksichtige aber\nauch höhere Werte aus dem ersten Halbjahr des Antragsjahres. Dies sei aufgrund der damit verbundenen Begünstigung des Antragstellers nicht zu beanstanden.\n\n6 Der Vergleich mit der Regelung des § 10 a ARegV spreche ebenfalls\nnicht für eine periodenübergreifende Ermittlung des Parameters der Jahreshöchstlast. Die Instrumente des Kapitalkostenaufschlags und des Erweiterungsfaktors unterschieden sich grundlegend in ihrem jeweiligen Regelungskonzept.\nFür die Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags seien die Investitionen seit dem\nBasisjahr maßgeblich, was notwendig eine periodenübergreifende Betrachtung\nzur Folge habe. § 10 ARegV knüpfe hingegen an eine Veränderung von für die\nKosten maßgeblichen Einflussfaktoren im Vergleich zum Basisjahr an.\n\n7 Schließlich sei der Ansatz eines innerhalb der Regulierungsperiode auftretenden Höchstwertes für den Parameter \"Jahreshöchstlast\" auch nicht nach\ndem Sinn und Zweck des § 10 ARegV geboten. Die erneute Antragstellung\nnach der Bewilligung eines Erweiterungsfaktors stehe im Belieben des Netzbetreibers. Da eine Änderung der Versorgungsaufgabe nach § 10 Abs. 2 Satz 2\nARegV nur vorliege, wenn sich einer oder mehrere der dort genannten Parame-\n\nter geändert hätten, seien bei der Entscheidung über eine Anpassung der Erlösobergrenze alle für dominant gehaltenen Einflussfaktoren zu betrachten und\nnicht nur einzelne Parameter, die sich günstig entwickelt hätten. Der einheitlich\nantragsbezogene Ansatz der Bundesnetzagentur verhindere somit eine von der\nVorschrift nicht vorgesehene Kombination aktueller Parameterwerte mit einem\nperiodenbezogenen Parameterwert. Auch wenn § 10 ARegV sicherstellen solle,\ndass die Kosten für zur Erfüllung der Versorgungsaufgabe notwendige Erweiterungsinvestitionen im Laufe der Regulierungsperiode bei der Bestimmung der\nErlösobergrenzen berücksichtigt würden, sei die maßnahmenscharfe Abbildung\nder Kosten des Netzbetreibers gerade nicht Aufgabe und Ziel des Erweiterungsfaktors.\n\n8 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n9 a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ARegV wird eine während der Regulierungsperiode eingetretene nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe\ndurch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Durch diesen Faktor kann auf\nAntrag des Netzbetreibers (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV) die von der Bundesnetz-agentur zu Beginn der Regulierungsperiode festgelegte Erlösobergrenze angepasst werden. § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV definiert eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe dahingehend, dass sich die dort genannten\nParameter, nämlich die Fläche des versorgten Gebietes (Nr. 1), die Anzahl der\nAnschlusspunkte (Nr. 2), die Jahreshöchstlast (Nr. 3) sowie sonstige von der\nRegulierungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV festgelegte Parameter\n(Nr. 4), zu denen unter anderem die Anzahl der Einspeisepunkte zählt, dauerhaft und in erheblichem Umfang geändert haben.\n\n10 Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2\nARegV nach den Formeln in Anlage 2 zur Anreizregulierungsverordnung. Eine\nexakte Vorgabe für den Zeitpunkt, in welchem oder für den die jeweiligen Parameterwerte zu ermitteln sind, enthält die Anreizregulierungsverordnung nicht.\n\nSie legt in § 4 Abs. 4 Satz 2 lediglich fest, dass der Antrag zum 30. Juni des\nJahres vor dem Jahr gestellt werden muss, in welchem die Erhöhung greifen\nsoll, und setzt in § 10 Abs. 2 Satz 2 eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe in diesem Antragszeitpunkt voraus. Da nach der Vorgabe des\nVerordnungsgebers die nachhaltigen Änderungen bei Antragstellung bereits\ntatsächlich eingetreten sein müssen und der Ansatz von Planwerten ausgeschlossen ist (vgl.\nBR-Drucks. 312/10 (Beschluss), S. 19 f.), sind maßgeblich für die Bestimmung\ndes Erweiterungsfaktors die im Antragszeitpunkt bekannten realen Werte.\n\n11 b) Diese Vorgaben hat das Beschwerdegericht in Einklang mit der\nBundesnetzagentur rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass bei der Ermittlung\ndes Erweiterungsfaktors für den Parameter der Jahreshöchstlast auf den im\nJahr vor der Antragstellung oder im Jahr der Antragstellung bis zum Antragszeitpunkt gemessenen Höchstwert abzustellen ist.\n\n12 aa) Sowohl der Wortlaut des § 10 ARegV als auch die Vorgaben der\nBerechnungsformeln in Anlage 2 legen nahe, bei der Bestimmung des für den\nErweiterungsfaktor maßgeblichen Jahreshöchstlastwerts ebenso wie bei den\nanderen Parametern den im Antragszeitpunkt aktuellen Wert anzusetzen.\n\n13 Zwar kann ein \"Jahreshöchstwert\" begriffsnotwendig nicht an einem bestimmten Stichtag - \"im Antragszeitpunkt\" - vorliegen, sondern allenfalls bis zu\ndiesem eingetreten sein und an diesem festgelegt werden. Anders als bei den\nParametern \"Fläche des versorgten Gebiets\", \"Anschlusspunkte\" und \"Einspeisepunkte\", die am und auf den Stichtag genau ermittelt werden können, muss\nfür den Parameterwert der Jahreshöchstlast notwendig auf einen Zeitraum abgestellt werden, der - mindestens - ein Jahr umfasst. Dies bedeutet aber nicht,\ndass bei wiederkehrenden Antragstellungen während der Regulierungsperiode\nimmer der absolut höchste nach dem Basisjahr gemessene Wert anzusetzen\nwäre, wie die Rechtsbeschwerde meint. Vielmehr hat der Umstand, dass\n\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV eine Differenzierung der maßgeblichen Zeitpunkte\nbzw. Zeiträume nicht vorsieht, allein zur Folge, dass die Regelung in Bezug auf\nden Parameter der Jahreshöchstlast in der Weise modifiziert angewendet wird,\ndass der dem Antragszeitpunkt nächste Bezugszeitraum in den Blick genommen wird. Dies hat die Bundesnetzagentur getan, indem sie auf das dem Antragszeitpunkt vorangegangene Kalenderjahr abgestellt und - ausschließlich\nzugunsten der Netzbetreiber - auch einen etwaigen höheren Messwert im Antragsjahr akzeptiert hat.\n\n14 Die in Anlage 2 enthaltenen Formeln bilden zwar die mit den zeitlichen\nKomponenten des Erweiterungsfaktors verbundenen Besonderheiten, insbesondere die Notwendigkeit einer Antragstellung mindestens sechs Monate vor\nWirksamwerden des Faktors, nicht exakt ab, sondern beschreiben das Verhältnis des Jahres (t), in welchem der Erweiterungsfaktor gelten soll, zum Basisjahr. Auch dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten insofern erforderlich ist, als der dem Geltungsjahr\nzeitlich nächste, bei Antragstellung jedoch bereits vollendete Zeitraum für die\nErmittlung des Jahreshöchstlastwertes heranzuziehen ist. Auch dies hat die\nBundesnetzagentur mit nicht zu beanstandender Billigung durch das Beschwerdegericht getan.\n\n15 bb) Die Systematik des § 10 ARegV spricht ebenfalls dafür, bei einer\nNeufestlegung des Erweiterungsfaktors während der Regulierungsperiode für\nalle Strukturparameter den jeweils aktuellen Wert zugrunde zu legen. Die Norm\ndifferenziert insoweit nicht zwischen den verschiedenen Parametern. Vielmehr\nwird nach dem vom Verordnungsgeber gewählten System des Erweiterungsfaktors pauschalierend unterstellt, dass eine Erweiterung der Versorgungsaufgabe\neintritt, wenn sich die in § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV genannten Parameter erhöhen. Gleiches gilt für die - auf einer typisierenden Betrachtung beruhende -\nNotwendigkeit von Erweiterungsinvestitionen: Die Änderung der Erlösobergren-\n\nze erfolgt unter vereinfachenden Annahmen proportional zu den als dominant\nfestgelegten Einflussfaktoren nach § 10 ARegV, um einerseits dem berechtigten Interesse des Netzbetreibers Rechnung zu tragen, die Erlösobergrenze an\ndie veränderten Umstände anzupassen, und andererseits eine vollständig neue\nKostenprüfung zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018\n- EnVR 9/17, RdE 2018, 121 Rn. 24 f.).\n\n16 cc) Sinn und Zweck des § 10 ARegV gebieten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, beim Parameter der Jahreshöchstlast denjenigen Höchstwert zugrunde zu legen, der im Gesamtzeitraum nach dem Basisjahr bis zur Antragstellung aufgetreten ist.\n\n17 (1) Ausweislich der Regierungsbegründung zur Anreizregulierungsverordnung soll durch § 10 ARegV sichergestellt werden, dass Kosten des\nNetzbetreibers für Erweiterungsinvestitionen, die sich bei einer nachhaltigen\nÄnderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers im Laufe der (zweiten)\nRegulierungsperiode ergeben, berücksichtigt werden (vgl. BR-Drucks. 417/17,\nS. 47 f.). Mittels des Erweiterungsfaktors wird die für die gesamte Regulierungsperiode festgelegte (individuelle) Erlösobergrenze erhöht. Dass es durch\ndie vom Verordnungsgeber gewählte Typisierung und Pauschalierung dazu\nkommen kann, dass die tatsächlichen Kosten, die durch eine Veränderung der\nVersorgungsaufgabe auf den Netzbetreiber zukommen, nicht vollständig abgebildet werden, ist in der Vorschrift angelegt und vom Senat bereits in anderem\nZusammenhang gebilligt worden (BGH, RdE 2018, 121 Rn. 24 f.).\n\n18 (2) Die Bemessung des Erweiterungsfaktors nach einem jährlich aktuell zu ermittelnden Wert für sämtliche in § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV genannten\nParameter einschließlich der Jahreshöchstlast hat auch nicht zur Folge, dass\ndas mit dem Erweiterungsfaktor angestrebte Ziel, dem Netzbetreiber einen\nAusgleich für gestiegene Kosten zu gewähren, verfehlt würde. Zwar führt ein\nAbsinken der Jahreshöchstlast im Laufe der Regulierungsperiode und nach ei-\n\nnem zunächst erfolgten Anstieg nicht notwendig zu einer Reduzierung der Kosten des Netzbetreibers, da das Netz in einem solchen Fall im Zweifel nicht zurückgebaut wird, sondern in dem vorhandenen Umfang bestehen bleibt. Doch\nführt ein einmalig nach dem Basisjahr gemessener erhöhter Jahreshöchstlastwert auch nicht automatisch zu einer Kostensteigerung des Netzbetreibers, da\ndas Netz in einem solchen Fall nicht zwangsläufig ausgebaut werden muss.\nEine Erweiterung der Netzkapazität ist vielmehr regelmäßig nur insoweit erforderlich, als eine gemessene Jahreshöchstlast die Gefahr einer zu geringen Kapazität indiziert. Ein einzelner, die bisher gemessenen Werte übersteigender\nJahreshöchstlastwert ist dafür für sich genommen nicht notwendig ausreichend.\nDenn § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV verlangt, dass sich die Parameter dauerhaft\ngeändert haben.\n\n19 Insofern liegt der von der Rechtsbeschwerde gezeichnete Unterschied\nzwischen dem Parameter der Jahreshöchstlast und denen der Fläche und der\nZahl der Anschluss- oder Einspeisepunkte nicht vor. Insbesondere muss auch\nbei diesen Parametern eine - den Erweiterungsfaktor negativ beeinflussende -\nReduzierung der im Antragszeitpunkt aktuellen Werte nicht zwingend eine\nnachhaltige Verringerung der Versorgungsaufgabe zur Folge haben. Auch hier\nspiegeln mithin die nach der Verordnung zugrunde zu legenden Werte nicht\nnotwendig die tatsächlichen Anforderungen an das Netz wider, sondern beruhen auf einer typisierenden Betrachtung.\n\n20 (3) Zutreffend haben Bundesnetzagentur und Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass Netzbetreiber sich vor den wirtschaftlich nachteiligen\nFolgen eines erheblichen Absinkens der Jahreshöchstlast von einem Jahr zum\nnächsten dadurch schützen können, dass sie nach Zuerkennung eines Erweiterungsfaktors durch die Bundesnetzagentur auf weitere Anträge in den Folgejahren verzichten. Auf diese Weise kann eine Reduzierung des bereits für die restliche Regulierungsperiode zuerkannten Erweiterungsfaktors vermieden und der\n\nVorteil aus einer besonders hohen Jahreshöchstlast gesichert werden. Auch\ndiese im Antragsgrundsatz des § 4 Abs. 4 Nr. 1 ARegV angelegte Rechtsfolge\nbestätigt, dass mit der Bemessung des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV\nkeine exakte Erfassung der aktuellen Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers\nangestrebt wird.\n\n21 I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin umfasst die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.\n\nMeier-Beck Bacher Schoppmeyer\n\nPicker Linder\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2018 - VI-3 Kart 78/17 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/envr-113-18","cited_norms":[{"jurabk":"ARegV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":23},{"jurabk":"ARegV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ARegV","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"ARegV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/envr-113-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:42.230589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-03/envr-113-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2020-03-03","dockets":["EnVR 113/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030320BENVR113.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2020-03-03_NA_EnVR_113_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030320BENVR113.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – EnVR 113/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/envr-113-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. 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