{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030320BAK63.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-03-03","aktenzeichen":"AK 63/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 63/19\n\nvom\n3. März 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord\n\nECLI:DE:BGH:2020:030320BAK63.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 3. März 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde am 26. Juni 2019 vorläufig festgenommen und\nbefindet sich seit 27. Juni 2019 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 132/19) ununterbrochen in\nUntersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe\neinem Mitbeschuldigten dazu Hilfe geleistet, den Regierungspräsidenten des\nRegierungsbezirks Kassel, L. , heimtückisch und aus niedrigen\nBeweggründen zu töten (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB).\n\n3 Mit Beschluss vom 22. August 2019 (StB 21/19) hat der Senat die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl verworfen und den Tatvorwurf dahin konkretisiert, dass der Beschuldigte die Tat des Mitbeschuldigten mit\nhoher Wahrscheinlichkeit dadurch förderte, dass er diesen in seinem Willen,\nL. zu töten, bestärkte, indem er ihm - in enger freundschaftlicher Verbundenheit und dessen rechtsradikales Gedankengut teilend - etwa durch gemeinsame Unternehmungen, die fortlaufende Durchführung gemeinsamer\nSchießübungen, aber auch die Teilnahme an politischen Demonstrationen, Zuspruch und Sicherheit vermittelte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 22. August 2019 Bezug genommen.\n\n4 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat unter dem 12. Dezember 2019 die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt, nachdem der Generalbundesanwalt beantragt hatte, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der Verteidigung ist auf deren ausdrücklichen Antrag\neine Frist zur Stellungnahme bis 29. Februar 2020 eingeräumt worden.\n\nII.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und die\nFortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.\n\n6 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des\nBundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des\nSenats vom 22. August 2019 zur Last gelegten Tat weiterhin dringend verdächtig.\n\n7 Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs, des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe wird Bezug genommen auf den Beschluss vom\n22. August 2019. Die Gründe dieser Entscheidung gelten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung in diesem Haftprüfungsverfahren\nunvermindert fort.\n\n8 Die zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Ermittlungen des Generalbundesanwalts - insbesondere die neuerlichen Vernehmungen des Mitbeschuldigten vom 8. Januar und 5. Februar 2020 - haben den Tatverdacht nicht entkräftet. Es ist vielmehr nach wie vor hochwahrscheinlich, dass der Mitbeschuldigte L. zumindest aus niedrigen Beweggründen vorsätzlich erschoss\nund der Beschuldigte hierzu Beihilfe leistete. Zu den neuen Ermittlungsergebnissen gilt:\n\n9 a) Nachdem der Mitbeschuldigte zunächst sein Geständnis aus seiner\nverantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019, L. wissentlich und\nwillentlich erschossen zu haben, unter Verweis auf eine durch die Vernehmungsbeamten ausgeübte Drucksituation bzw. seine mangelnde Vernehmungsfähigkeit pauschal widerrufen hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 15), hat er in seinen weiteren Vernehmungen vom 8. Januar und 5. Februar 2020 das Tatgeschehen abweichend\nvon seiner früheren Darstellung geschildert und bestritten, den Geschädigten\nerschossen zu haben. Er habe L. nicht allein, sondern zusammen mit\ndem Beschuldigten aufgesucht, um den Geschädigten einzuschüchtern, nicht\num ihn zu töten. In Realisierung dieses Vorhabens habe der Beschuldigte, um\nauf L. \"Eindruck\" zu machen, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend einen im Eigentum des Mitbeschuldigten stehenden Revolver auf den\nGeschädigten angelegt und den Hahn gespannt. Im Rahmen eines dynami-\n\nschen Geschehens, innerhalb dessen L. unter anderem zweimal versucht haben soll, sich von dem Stuhl, auf dem er saß, aufzurichten, indes von\ndem Mitbeschuldigten dorthin zurückgedrückt worden sei, habe sich versehentlich der tödliche Schuss gelöst.\n\n10 b) Auch unter Berücksichtigung der geänderten Einlassung des Mitbeschuldigten besteht im derzeitigen Ermittlungsstadium weiterhin die hohe\nWahrscheinlichkeit, dass sich das Geschehen so zugetragen hat wie durch den\nMitbeschuldigten in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 geschildert.\n\n11 aa) So fügt sich das Geständnis des Mitbeschuldigten, L. wissentlich und willentlich erschossen zu haben, in die Spurenlage am Tatort ein.\nDenn an der Tatwaffe und der darin befindlichen Munition wurde ausschließlich\nDNA des Mitbeschuldigten, nicht auch solche des Beschuldigten festgestellt.\nFerner steht die ursprüngliche Darstellung, der Mitbeschuldigte sei unbemerkt\nan den Geschädigten herangetreten und habe gezielt geschossen, in Einklang\nmit dem Obduktionsergebnis. Danach verlief der Schusskanal des todesursächlichen Schädel-Hirn-Durchschusses nahezu horizontal in Höhe der Unterränder\nbeider Hinterhauptlappen. Das von dem Mitbeschuldigten später geschilderte\ndynamische Geschehen vermag diesen objektiven Befund ungleich schwerer\nzu erklären. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Getötete nach Angaben\neines Zeugen auch nach der Tat noch eine nur an der Spitze leicht angebrannte\nZigarette in der Hand hielt.\n\n12 bb) Der Mitbeschuldigte war nach seiner insoweit konstanten Aussage\ndarauf bedacht, das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Aus diesem Grund seien\nfür die Autofahrt zum Tatort \"Tarnkennzeichen\" benutzt worden, was einen nicht\nunerheblichen Aufwand darstellt. Diese planvolle Vorgehensweise steht in Ein-\n\nklang mit bei dem Mitbeschuldigten sichergestellten \"Vorsichts-Regeln\", die aus\ndessen Sicht bei der Begehung von Straftaten zu beachten seien. Demgegenüber schildert der Mitbeschuldigte aber auch, er und der Beschuldigte seien\ndem später Getöteten unmaskiert gegenübergetreten. Diese Vorgehensweise\nlässt sich schwer mit dem Ansinnen, den Geschädigten nur einschüchtern zu\nwollen, in Einklang bringen, da so - anders als im Fall einer geplanten Tötung -\ndie Gefahr einer Identifizierung durch das Tatopfer bestanden hätte.\n\n13 cc) Auch hat der Mitbeschuldigte weder plausible Gründe für seine geänderte Einlassung, insbesondere den Umstand, dass er bislang die Mitwirkung\ndes Beschuldigten verschwiegen und die Tat als eigene vorsätzliche Tötung\ngestanden hat, genannt, noch erklärt sich dies aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen.\n\n14 Die zunächst zur Begründung des pauschalen Widerrufs seines Geständnisses vorgebrachten Aspekte (Druck durch Vernehmungsbeamte/mangelnde Vernehmungsfähigkeit) haben sich als haltlos erwiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 15).\n\n15 Soweit der Mitbeschuldigte in seinen Vernehmungen vom 8. Januar und\n5. Februar 2020 sein - aus seiner Sicht - falsches Geständnis auf eine Beeinflussung durch seinen früheren Verteidiger zurückgeführt hat, ist diese Einlassung bereits in sich unschlüssig. Denn die Behauptung, ihm sei von seinem\nfrüheren Verteidiger mit Blick auf die beim Tatopfer gesicherte DNA-Fremdspur,\ndie dem Mitbeschuldigten zugeordnet werden kann, geraten worden, die Tat zu\ngestehen, erhellt nicht, warum er eine vorsätzliche Tötung eingeräumt hat, während sich nach seiner jetzigen Einlassung der tödliche Schuss versehentlich\ngelöst haben soll. Unklar bleibt auch, warum der Mitbeschuldigte zunächst die\n\nvermeintliche Beteiligung des Beschuldigten zwar am unmittelbaren Tatgeschehen verschwiegen, jedoch seine enge Verbindung zu diesem den Ermittlungsbehörden freiwillig offenbart hat. Ein insoweit - angeblich - durch seinen\nfrüheren Verteidiger ausgeübter Druck, wonach ihm in Aussicht gestellt worden\nsein soll, seine Familie werde Unterstützung erhalten, wenn er den Beschuldigten aus der Sache \"raushalte\", vermag dies nicht zu erklären. Überdies hat der\nfrühere Verteidiger des Mitbeschuldigten in seiner Zeugenvernehmung vom\n19. Februar 2020 das ihm angelastete Verhalten, für das nach derzeitigem Ermittlungsstand auch im Übrigen nichts spricht, in Abrede gestellt.\n\n16 dd) Schließlich führt die geänderte Einlassung des Mitbeschuldigten\n- auch bei der vor diesem Hintergrund gebotenen kritischen Betrachtung - nicht\ndazu, dass dessen Angaben in Gänze, mithin auch seiner Einlassung vom\n25. Juni 2019, kein Glauben geschenkt werden kann.\n\n17 Die bisherigen Ermittlungsergebnisse erbringen nicht nur weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Mitbeschuldigte L. wissentlich und willentlich tötete (vgl. II.1. a) aa)), vielmehr stützen sie auch die Angaben des Mitbeschuldigten zu seiner Beziehung zum Beschuldigten und dessen Teilhabe am\ntatrelevanten Geschehen. Denn auch die ehemalige Lebensgefährtin des Beschuldigten hat eine enge Beziehung der beiden zueinander sowie die gemeinsame Teilnahme an Schießübungen und politischen Demonstrationen bekundet. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses vom\n22. August 2019 (dort Rn. 16 und 17). Durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin bestehen im derzeitigen Ermittlungsstadium\nnicht, auch nicht unter Berücksichtigung der durch die Verteidigung vorgetragenen Aspekte. Insbesondere differenziert die Zeugin klar zwischen der Wahrnehmung von Tatsachen und eigenen Schlüssen, die sie daraus zieht. So geht\n\nbereits aus ihrer ersten Vernehmung deutlich hervor, dass sie eine Einbindung\ndes Beschuldigten in etwaige Anschlagspläne des Mitbeschuldigten lediglich\naus der engen Freundschaft zwischen den beiden schlussfolgert (\"ich gehe fest\ndavon aus, …. Weil die waren so dicke Freunde\"). Auch hat die Zeugin ausdrücklich klargestellt, dass sie gemeinsame Schießübungen im Schützenverein\n\" \" lediglich vermutet, weil der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte sich dort \"immer\" allein aufgehalten hätten. Diese Angabe der Zeugin wird\njedoch durch die Auswertung der Schießkladde gestützt. Danach befand sich\nder Mitbeschuldigte zeitgleich mit dem Beschuldigten von Oktober 2016 bis\nOktober 2018 fünf Mal gemeinsam am Schießstand. Zwar haben die vernommenen Zeugen aus dem Schützenverein \"S. \" die Aussage, der\nMitbeschuldigte habe auch dort mit scharfen Waffen des Beschuldigten geschossen, nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigt, was gegen die Annahme\nder Zeugin spricht, \"alle in S. beim Schützenverein\" hätten dies\ngewusst. Jedoch schließt dies nicht aus, dass der Mitbeschuldigte, der - wie der\nUmstand, dass er sich in der Schießkladde des \" \" nicht durchwegs mit seinen richtigen Personalien eingetragen hat, zeigt - beim Schießen\nmit scharfen Waffen auf Verdeckung bedacht war, nicht auch in S.\nmit scharfen Waffen schoss. Denn keiner der Zeugen überwachte die Schießstände lückenlos. Eine Auswertung der Schießkladde aus S.\n(polizeilicher Vermerk vom 18. September 2019) ergibt vielmehr eine Anwesenheit des Mitbeschuldigten auf der Schießbahn.\n\n18 Eine ins Einzelne gehende Glaubhaftigkeitsanalyse sowohl der Aussage\nder Zeugin als auch des Mitbeschuldigten bleibt letztlich einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten. Im jetzigen Stadium des Verfahrens ist sie weder\nrechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom\n\n22. Februar 2018 - AK 4/18 und StB 29/17, juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019\n- StB 10/19, juris Rn. 12).\n\n19 2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.\n\n20 Der Umfang und die Schwierigkeiten der Ermittlungen haben ein Urteil\ninnerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Beschuldigten noch\nnicht zugelassen. Die vorläufigen Ermittlungsakten umfassen derzeit 191 Aktenbände. Der Generalbundesanwalt hat insgesamt mindestens 342 Zeugenvernehmungen und 31 Durchsuchungsmaßnahmen durchführen lassen. Im Rahmen der Ermittlungen sind 450 elektronische Datenträger mit einem Datenvolumen von rund 20 Terrabyte sowie 392 weitere Asservate sichergestellt\nworden, die einer aufwändigen Auswertung unterzogen werden mussten. Nicht\nzuletzt mit Blick auf den Einsatz komplizierter Datenverschlüsselung hat die\nAuswertung der elektronischen Datenträger die Hinzuziehung von - zum Teil\nexternen - IT-Fachleuten erfordert und sich sehr zeitaufwändig gestaltet. Überdies sind insgesamt 77 Kontoverbindungen ab dem Jahr 2013 ausgewertet\nworden. Über 400 Hinweisen aus der Bevölkerung ist nachgegangen worden.\nAuch die Erhebung umfangreicher Funkzellen- und Verbindungsdaten sowie die\nAus- und Bewertung von staatsschutzpolizeilichen Erkenntnissen hat geraume\nZeit in Anspruch genommen. Diesem gesteigerten Ermittlungsaufwand ist durch\neinen entsprechend hohen Personaleinsatz Rechnung getragen worden. Unter\ndem 4. Dezember 2019 ist der polizeiliche Schlussbericht zur Auswertung der\nSachbeweise erstellt worden. Am 8. Januar und 5. Februar 2020 haben weitere\nVernehmungen des Mitbeschuldigten stattgefunden, in denen dieser das Tatgeschehen abweichend von seinen bisherigen Angaben geschildert hat. Zur\nÜberprüfung der Plausibilität der neuerlichen Einlassung des Mitbeschuldigten\n\nhat der Generalbundesanwalt weitere Ermittlungen, unter anderem eine erneute\nTatortsimulation veranlasst. Mit der Fertigung der Anklageschrift ist bereits begonnen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf\nden Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2019 und\ndie ergänzende Stellungnahme vom 14. Februar 2020.\n\n21 In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n22 3. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht\naußer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung\nzu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/ak-63-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/ak-63-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:36.352149+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-03/ak-63-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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