{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030320B1STR51.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-03-03","aktenzeichen":"1 StR 51/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 51/20\n\nvom\n3. März 2020\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2020:030320B1STR51.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 3. März 2020 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 2019 mit den Feststellungen, soweit diese im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren im ersten Rechtsgang die\nUnterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beschuldigten hat der Senat\nmit Beschluss vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19 – die Verhängung der Maßregel aufgehoben, weil die Gefahrenprognose nicht tragfähig begründet worden\nwar, jedoch sämtliche Feststellungen aufrechterhalten. Nunmehr hat das Landgericht erneut die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte\nRevision der Beschuldigten hat wiederum Erfolg.\n\n2 1. Die Gefahrenprognose (§ 63 Satz 1, 2 StGB) begegnet bereits deswegen durchgreifenden Bedenken, weil das Landgericht sie auf angebliche aggressive Übergriffe durch die Beschuldigte innerhalb der einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) im I. -Klinikum in T. gestützt hat,\nohne diese\nfestzustellen (§ 261 StPO). So habe die Beschuldigte mit zufällig greifbaren\nGegenständen versucht, tätlich zu werden; insbesondere habe sie am\n29. Juni 2019 eine Mitpatientin mit einer Flasche bedroht. Es sei zu befürchten,\ndass die Beschuldigte bei einem erneuten wahnhaften Schub auch zu einem\nMesser greifen könne.\n\n3 Tatsächlich sind diese nicht näher konkretisierten Umstände nicht das\nErgebnis einer Beweisaufnahme (§ 261 StPO), sondern die bloße Wiedergabe\nder Ausführungen des Sachverständigen, der sich seinerseits auf eine Mitteilung des Klinikums bezogen hat. Auf solche unpräzisen Angaben vom „Hörensagen“ kann die außerordentlich belastende Maßnahme des § 63 StGB nicht\ngestützt werden, zumal die Anlasstaten als nicht besonders erheblich erscheinen. Daher ist die Anordnung der Maßregel erneut aufzuheben, und zwar vorsorglich mitsamt der im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen (§ 353\nAbs. 2 StPO).\n\n4 2. Die Sache ist nunmehr nach § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO\nvor einem anderen Landgericht zu verhandeln, naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 246a StPO).\n\nRaum Jäger Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nTraunstein, LG, 28.10.2019 - 240 Js 1122/18 Sich 6 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/1-str-51-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-03/1-str-51-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:20.477676+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-03/1-str-51-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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