{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2020-01-03_II_ZR_98_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR98.19.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2020-01-03","aktenzeichen":"II ZR 98/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 98/19\n\nvom\n\n3. Januar 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR98.19.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau sowie V. Sander\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil\ndes 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April\n2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des\nKlägers zurückzuweisen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n(§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).\n\n3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren und für das\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils bis\nzu 16.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes im Revisionsverfahren noch die Rückabwicklung seiner am 16. Februar 2012 gezeichneten Beteiligung von 15.000 € an der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden:\nP. ).\n\n2 Die Beklagte ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin der\nP. . Die P. sollte sich nach dem Fondskonzept als Limited-Partner, vergleichbar einem Kommanditisten, an der C. Limited\nPartnership (im Folgenden: Objektgesellschaft), einer kanadischen Limited\nPartnership, beteiligen. Der Zweck der Objektgesellschaft sollte in der Förderung von Öl und Gas in Kanada sowie im Verkauf der Rohstoffe liegen. Generalpartner der Objektgesellschaft, vergleichbar der Stellung eines Komplementärs, sollte eine 100 %ige Tochter - nämlich die C. Corporation -\nder kanadischen C. (im Folgenden: C. ) sein.\nG. war Geschäftsführerin der Beklagten. Zum Zeitpunkt des Beitritts des\nKlägers war sie an der C. nach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft mit\nca. 13,7 % und ab dem 17. September 2012 mit 17,6 % beteiligt.\n\n3 Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte stattgegeben. Auf die\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts\nabgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.\n\n4 II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe\nliegen nicht vor und die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg\n(§ 552a ZPO).\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n6 Eine wesentliche Beteiligung von G. an der C. , über die aufzuklären wäre, sei allein aufgrund ihrer Beteiligungsquote von 13,7 % oder 17,6 %\nnicht gegeben. Für eine Aufklärungspflicht genüge das bloße Vorliegen widerstreitender Interessen nicht. Vielmehr werde solches erst dann zur Gefahr für\n\nden Anleger, wenn der Betreffende in der Lage sei, seinen eigenen Interessen\nVorrang zu geben, indem er Entscheidungen der Gesellschaft, an der er beteiligt sei, herbeiführen oder, wenn sie ihm nicht erfolgversprechend erschienen,\nauch nur verhindern könne.\n\n7 Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, welche wirtschaftlichen Sondervorteile sich aus der Minderheitsbeteiligung von G. ergeben würden.\nG. sei nicht auf der Verkäuferseite der Öl- und Gasfelder beteiligt oder profitiere vom Ankauf der Felder. Die Beteiligung der C. sowohl auf Seiten der\nFonds- als auch der Objektgesellschaft sei offengelegt.\n\n8 Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sei die Gewährung eines Sondervorteils zu Lasten der Fondsgesellschaft und der Anleger gleichfalls nicht gegeben,\nda es nicht um eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft, sondern um eine Beteiligung an der mittelbar an der Komplementärin beteiligten C. gehe. Eine\nVeränderung der Gesellschafterstruktur auf der Ebene der C. lasse die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bei deren Tochter und alleinigen Gesellschafterin der Komplementärin unberührt. Die Komplementärin sei zudem nach\n§ 2.1 GV nicht am Vermögen oder Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt. Der\nSondervorteil könnte vor diesem Hintergrund nur in einer erhöhten Möglichkeit\nzur Einflussnahme liegen, was wiederum zur \"Wesentlichkeit\" der Beteiligung\nführe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffe die Offenlegung von Sondervorteilen die Personengruppe, welche wesentlich beteiligt sei.\nDa die Beteiligung von G. an der C. nicht wesentlich sei, begründe allein\ndie Gewährung dieser Beteiligung noch keinen aufklärungspflichtigen Sondervorteil.\n\n9 2. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die\nRevision zugelassen, weil die Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, höchstrichterlicher Konkretisierung\nbedürfe. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch den der Fortbildung des Rechts; eine Entscheidung ist auch nicht zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wie der Senat nach\nErlass des Berufungsurteils bereits mehrfach entschieden hat (u.a. BGH,\nBeschluss vom 4. Juni 2019 - II ZR 253/18, juris Rn. 10 mit Beschluss vom\n1. Oktober 2019 - II ZR 253/18, juris Rn. 1).\n\n10 a) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn\ndie Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von\nFällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an\nder einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang\nund Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich\nbeantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14,\nZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).\n\n11 Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige\nUnterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für\nseine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-\n\nlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung\nder wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen\neinerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden\nGesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder\nwesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 6. Oktober\n1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345; Urteil vom 10. Oktober 1994\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; Urteil vom 21. September 2010\n- XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Beschluss vom 15. Januar 2013\n- II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13,\njuris Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 29;\nBeschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 11, 16; Beschluss\nvom 7. Juli 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 2; Urteil vom 22. April 2010\n- III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 25; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08,\nZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481\nRn. 25). Dem Anleger müssen hinreichende Informationen geboten werden, um\nselbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen\ndroht (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 19).\n\n12 Damit sind die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geklärt. Darüber hinaus ist die Frage, wann eine wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, nicht grundsätzlich klärungsfähig. So wird auch\nin Gesetzen eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen ab dem\nÜberschreiten von unterschiedlichen Schwellenwerten angenommen (vgl. § 74\nAbs. 2 AO, § 43 WpHG, Art. 43 VO (EU) 575/2013). Allgemeingültige, starre\n\nBeteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls\nnicht aufstellen. Es kommt allein darauf an, ob die kapitalmäßige Verflechtung\nso wesentlich ist, dass sie deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründen kann. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen\nunterliegt die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist\nund deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in\nerster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender\nWürdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.\nDabei kommt es unter anderem darauf an, welche Gesellschaftsform das Unternehmen hat, in dessen Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem\nEmissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt hat, da bei einer kapitalmarktfähigen Rechtsform bzw. Kapitalgesellschaft bereits eine geringere Beteiligungsquote der verflochtenen Gesellschaft bzw. des Gesellschafters einen\ngrößeren Einfluss vermittelt als bei einer Personengesellschaft, wie § 179\nAbs. 2 AktG, § 53 Abs. 2 GmbHG zeigen. Weiterhin kommt der Rolle der Gesellschaft bzw. des Gesellschafters in dem Unternehmen, in dessen Hand die\nnach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt worden sind,\nebenso erhebliche Bedeutung zu wie der Frage, ob dabei gleichläufige oder\ngegenläufige Interessen verfolgt werden.\n\n13 Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\nstellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin\ngrundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015\n- II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Hier kommt hinzu, dass sowohl der\n12. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 8. November 2018 - 12 U 55/17)\n\nals auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. Mai 2019 - I-6 U 121/18) und das\nOLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2019 - 10 U 57/19) eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der\nvon G. (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft)\nmit 13,7 % bzw. 17,6 % an der C. verneint und damit einheitlich entschieden\nhaben.\n\n14 b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, da dies erfordert, dass in der\nEntscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,\nder von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH,\nBeschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom\n1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März\n2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007\n- II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich.\n\n15 c) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für\ndie Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen\nRechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann\nAnlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,\nBGHZ 151, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen ein Anleger über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen aufzuklären ist, sind in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.\n\n16 3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine wesentliche kapitalmäßige und damit\naufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung von G. (als\nGeschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) an der C. ,\nnach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft mit 13,7 % bzw. 17,6 %, verneint.\n\n17 a) Es fehlt an dem für eine aufklärungsbedürftige Verflechtung erforderlichen Einfluss von G. auf beiden Seiten und damit an einem Interessenkonflikt von relevantem Gewicht. Die wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtungen\nmüssen zwischen einerseits den Geschäftsführern (G. ) der Komplementär-GmbH (Beklagte) der Fondsgesellschaft (P. ) und andererseits den beherrschenden - auch mittelbaren - Gesellschaftern (C. als Muttergesellschaft\ndes Generalpartners der Objektgesellschaft) der Unternehmen (Objektgesellschaft), in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft (P. ) die nach dem\nEmissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt\nhat, bestehen. G. war zwar auf der einen Seite Geschäftsführerin der Beklagten als Komplementärin der Fondsgesellschaft (P. ), aber nicht auch auf\nder anderen Seite beherrschende Gesellschafterin (vgl. § 17 Abs. 2 AktG) der\nC. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft. Es\nkommt deshalb nicht darauf an, dass weder festgestellt noch vorgetragen ist,\nwelchen Einfluss die C. als Muttergesellschaft auf den Generalpartner der\nObjektgesellschaft und welchen Einfluss dieser Generalpartner auf die Fondsgesellschaft als Limited-Partner der Objektgesellschaft besaß.\n\n18 b) Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anteilsbesitz\nvon G. mit 13,7 % oder 17,6 % geeignet war, die Geschicke der C. zu\nbeherrschen oder aber im Sinne einer Entscheidungsverhinderung durch eine\nSperrminorität wenigstens zu bestimmen. Zwar kann nach der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung ein beherrschender Einfluss im Sinne des § 17 AktG\nauch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen (Mehrmütterherrschaft), wenn für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend\nsichere Grundlage besteht. Eine solche Grundlage können nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche\nUmstände sonstiger Art bilden, wie wenn eine Gruppe von Gesellschaften mit\ngleicher personeller Zusammensetzung mehr als die Hälfte der Anteile eines\nanderen Unternehmens innehat (BGH, Urteil vom 4. März 1974 - II ZR 89/72,\nBGHZ 62, 193, juris Rn. 15). Allein die bloße Möglichkeit, dass G. gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der C. hätte bilden können, genügt dafür nicht.\n\n19 c) Es bestand entgegen der Revision keine Aufklärungspflicht aus strukturellen Gründen. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung\ndes Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die\nGeschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger\nbekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen\nAufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der\nKapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus\nstrukturellen Gründen sehr naheliegend sind (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017\n- II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 21 mwN). Dafür liegen keine Anhaltspunkte\nvor. Allein die Beteiligung von G. zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers an\nder C. nach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft mit ca. 13,7 % und ab\ndem 17. September 2012 mit 17,6 % begründet keine Aufklärungspflicht.\n\n20 d) Eine Aufklärungspflicht über die Beteiligung von G. an der C.\nergab sich auch nicht allein aus einem möglichen Sondervorteil aufgrund ihrer\nBeteiligung unabhängig von einer wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtung in\n\nAnlehnung an die Rechtsprechung zu aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen.\nÜber einen solchen Sondervorteil ist erst dann aufzuklären, wenn eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung vorliegt.\n\n21 e) Schließlich konnte die Beteiligung von G. als Geschäftsführerin der\nKomplementärin der Fondsgesellschaft an der C. mit 13,7 % für die Anlageentscheidung des Klägers auch nicht ursächlich sein. Der Emissionsprospekt\nklärt die Anleger darüber auf, dass die C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft zu 100 % an der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt war. Für die Anlageinteressenten war somit ersichtlich,\ndass die Komplementärin und damit auch die Fondsgesellschaft von der C.\nkontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch deren Interessen dienen\nkönnten. Ein gegebenenfalls bestehendes strukturelles Risiko ergab sich demnach bereits aus dem Prospekt. Damit konnte für die Beitrittsentscheidung der\nAnleger nicht mehr bedeutsam sein, wer Gesellschafter der C. war, so dass\nsich aus der Beteiligung von G. an der C. keine zusätzliche, aufklärungsbedürftige Möglichkeit eines Interessenkonflikts ergab, da die Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Fondsgesellschaft ihr als Geschäftsführerin in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen bis hin zu einzelnen Maßnahmen des Tagesgeschäfts erteilen konnte (vgl.\nScholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 37;\nMünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 37 Rn. 115).\n\n22 Soweit die Revision darauf hinweist, dass die Möglichkeit eines einzelnen rein kapitalistisch beigetretenen Anlagegesellschafters in einer Publikumsgesellschaft, dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft Weisungen zu erteilen\nbzw. eine Weisungserteilung durch die Gesellschafterversammlung zu erreichen, sehr gering sei und einen derart hohen Aufwand erfordere, der einen ver-\n\nnünftigen Anleger von der Zeichnung einer solchen Anlage abhalte, wird der für\nden Senat maßgebliche Aspekt nicht infrage gestellt. Denn für die Anlageinteressenten war aus dem Emissionsprospekt ersichtlich, dass die Komplementärin (Beklagte) und damit auch die Fondsgesellschaft (P. ) von der C. als\nMuttergesellschaft kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch deren\nInteressen dienen könnten.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2017 - 31 O 398/16 -\nKG, Entscheidung vom 10.04.2019 - 23 U 60/17 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-03/ii-zr-98-19","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"CRR","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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