{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2020-01-03_II_ZR_100_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR100.19.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2020-01-03","aktenzeichen":"II ZR 100/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 100/19\n\nvom\n\n3. Januar 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR100.19.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau sowie V. Sander\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil\ndes 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April\n2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des\nKlägers zurückzuweisen.\n\n2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu\n7.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes im Revisionsverfahren noch die Rückabwicklung seiner am 23. März 2012 gezeichneten Beteiligung von 7.000 € an der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden:\nP. ).\n\n2 Die Beklagte zu 1 ist Gründungskomplementärin, die Beklagte zu 2\nGründungskommanditistin der P. . Die P. sollte sich nach dem Fondskonzept als Limited-Partner, vergleichbar einem Kommanditisten, an der C.\nLimited Partnership (im Folgenden: Objektgesellschaft), einer\n\nkanadischen Limited Partnership, beteiligen. Der Zweck der Objektgesellschaft\nsollte in der Förderung von Öl und Gas in Kanada sowie im Verkauf der Rohstoffe liegen. Generalpartner der Objektgesellschaft, vergleichbar der Stellung\neines Komplementärs, sollte eine 100 %ige Tochter - nämlich die C.\nCorporation - der kanadischen C. (im Folgenden:\nC. ) sein. Die Beklagte zu 3, gegen die der Kläger die Revision zurückgenommen hat, war Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers war sie an der C. nach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft mit ca. 13,7 % und ab dem 17. September 2012 mit 17,6 % beteiligt.\n\n3 Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat das Berufungsgericht\ndas Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des\nKlägers.\n\n4 II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe\nliegen nicht vor und die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg\n(§ 552a ZPO).\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die\nRevisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n6 Eine wesentliche Beteiligung, über die aufzuklären wäre, sei allein aufgrund einer Beteiligungsquote der Beklagten zu 3 von 13,7 % oder 17,6 % nicht\ngegeben. Für eine Aufklärungspflicht genüge das bloße Vorliegen widerstreitender Interessen nicht. Vielmehr werde solches erst dann zur Gefahr für den\nAnleger, wenn der Betreffende in der Lage sei, seinen eigenen Interessen Vorrang zu geben, indem er Entscheidungen der Gesellschaft, an der er beteiligt\n\nsei, herbeiführen oder, wenn sie ihm nicht erfolgversprechend erschienen, auch\nnur verhindern könne.\n\n7 Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, welche wirtschaftlichen Sondervorteile sich aus der Minderheitsbeteiligung der Beklagten zu 3 ergeben\nwürden. Die Beklagte zu 3 sei nicht auf der Verkäuferseite der Öl- und Gasfelder beteiligt oder profitiere vom Ankauf der Felder. Die Beteiligung der C.\nsowohl auf Seiten der Fonds- als auch der Objektgesellschaft sei offengelegt.\n\n8 Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sei die Gewährung eines Sondervorteils zu Lasten der Fondsgesellschaft und der Anleger gleichfalls nicht gegeben,\nda es nicht um eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft, sondern um eine Beteiligung an der mittelbar an der Komplementärin beteiligten C. gehe. Eine\nVeränderung der Gesellschafterstruktur auf der Ebene der C. lasse die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bei deren Tochter und alleinigen Gesellschafterin der Komplementärin unberührt. Die Komplementärin sei zudem nach\n§ 2.1 GV nicht am Vermögen oder Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt. Der\nSondervorteil könnte vor diesem Hintergrund nur in einer erhöhten Möglichkeit\nzur Einflussnahme liegen, was wiederum zur \"Wesentlichkeit\" der Beteiligung\nführe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffe die Offenlegung von Sondervorteilen die Personengruppe, welche wesentlich beteiligt sei.\nDa die Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. nicht wesentlich sei, begründe allein die Gewährung dieser Beteiligung noch keinen aufklärungspflichtigen Sondervorteil.\n\n9 2. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die\nRevision zugelassen, weil die Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, höchstrichterlicher Konkretisierung\n\nbedürfe. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch den der Fortbildung des Rechts; eine Entscheidung ist auch nicht zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wie der Senat nach\nErlass des Berufungsurteils bereits mehrfach entschieden hat (u.a. BGH,\nBeschluss vom 4. Juni 2019 - II ZR 253/18, juris Rn. 10 mit Beschluss vom\n1. Oktober 2019 - II ZR 253/18, juris Rn. 1).\n\n10 a) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn\ndie Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von\nFällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an\nder einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang\nund Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich\nbeantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14,\nZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).\n\n11 Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige\nUnterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für\nseine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung\nder wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen\neinerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden\n\nGesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder\nwesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 6. Oktober\n1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345; Urteil vom 10. Oktober 1994\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; Urteil vom 21. September 2010\n- XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Beschluss vom 15. Januar 2013\n- II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13,\njuris Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 29;\nBeschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 11, 16; Beschluss\nvom 7. Juli 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 2; Urteil vom 22. April 2010\n- III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 25; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08,\nZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481\nRn. 25). Dem Anleger müssen hinreichende Informationen geboten werden, um\nselbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen\ndroht (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 19).\n\n12 Damit sind die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung\neines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geklärt. Darüber hinaus ist die Frage, wann eine wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, nicht grundsätzlich klärungsfähig. So wird auch\nin Gesetzen eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen ab dem\nÜberschreiten von unterschiedlichen Schwellenwerten angenommen (vgl. § 74\nAbs. 2 AO, § 43 WpHG, Art. 43 VO (EU) 575/2013). Allgemeingültige, starre\nBeteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls\nnicht aufstellen. Es kommt allein darauf an, ob die kapitalmäßige Verflechtung\n\nso wesentlich ist, dass sie deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründen kann. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen\nunterliegt die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist\nund deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in\nerster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender\nWürdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.\nDabei kommt es unter anderem darauf an, welche Gesellschaftsform das Unternehmen hat, in dessen Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem\nEmissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt hat, da bei einer kapitalmarktfähigen Rechtsform bzw. Kapitalgesellschaft bereits eine geringere Beteiligungsquote der verflochtenen Gesellschaft bzw. des Gesellschafters einen\ngrößeren Einfluss vermittelt als bei einer Personengesellschaft, wie § 179\nAbs. 2 AktG, § 53 Abs. 2 GmbHG zeigen. Weiterhin kommt der Rolle der Gesellschaft bzw. des Gesellschafters in dem Unternehmen, in dessen Hand die\nnach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt worden sind,\nebenso erhebliche Bedeutung zu wie der Frage, ob dabei gleichläufige oder\ngegenläufige Interessen verfolgt werden.\n\n13 Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\nstellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin\ngrundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015\n- II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Hier kommt hinzu, dass sowohl der\n12. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 8. November 2018 - 12 U 55/17)\nals auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. Mai 2019 - I-6 U 121/18) und das\nOLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2019 - 10 U 57/19) eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der\n\nvon G. (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft)\nmit 13,7 % bzw. 17,6 % an der C. verneint und damit einheitlich entschieden\nhaben.\n\n14 b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, da dies erfordert, dass in der\nEntscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,\nder von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH,\nBeschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom\n1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März\n2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007\n- II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich.\n\n15 c) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für\ndie Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen\nRechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann\nAnlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,\nBGHZ 151, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen ein Anleger über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen aufzuklären ist, sind in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.\n\n16 3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine wesentliche kapitalmäßige und damit\n\naufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 3\n(als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) an der C. ,\nnach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft mit 13,7 % bzw. 17,6 %, verneint.\n\n17 a) Es fehlt an dem für eine aufklärungsbedürftige Verflechtung erforderlichen Einfluss der Beklagten zu 3 auf beiden Seiten und damit an einem\nInteressenkonflikt von relevantem Gewicht. Die wesentlichen kapitalmäßigen\nVerflechtungen müssen zwischen einerseits den Geschäftsführern (Beklagte\nzu 3) der Komplementär-GmbH (Beklagte zu 1) der Fondsgesellschaft (P. )\nund andererseits den beherrschenden - auch mittelbaren - Gesellschaftern\n(C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft) der\nUnternehmen (Objektgesellschaft), in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft\n(P. ) die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz\noder wesentlich gelegt hat, bestehen. Die Beklagte zu 3 war zwar auf der einen\nSeite Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 als Komplementärin der Fondsgesellschaft (P. ), aber nicht auch auf der anderen Seite beherrschende Gesellschafterin (vgl. § 17 Abs. 2 AktG) der C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass weder\nfestgestellt noch vorgetragen ist, welchen Einfluss die C. als Muttergesellschaft auf den Generalpartner der Objektgesellschaft und welchen Einfluss dieser Generalpartner auf die Fondsgesellschaft als Limited-Partner der Objektgesellschaft besaß.\n\n18 b) Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anteilsbesitz\nder Beklagten zu 3 von 13,7 % oder 17,6 % geeignet war, die Geschicke der\nC. zu beherrschen oder aber im Sinne einer Entscheidungsverhinderung\ndurch eine Sperrminorität wenigstens zu bestimmen. Zwar kann nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ein beherrschender Einfluss im Sinne des\n\n§ 17 AktG auch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen\n(Mehrmütterherrschaft), wenn für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine\nausreichend sichere Grundlage besteht. Eine solche Grundlage können nicht\nnur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und\ntatsächliche Umstände sonstiger Art bilden, wie wenn eine Gruppe von Gesellschaften mit gleicher personeller Zusammensetzung mehr als die Hälfte der\nAnteile eines anderen Unternehmens innehat (BGH, Urteil vom 4. März 1974\n- II ZR 89/72, BGHZ 62, 193, juris Rn. 15). Allein die bloße Möglichkeit, dass die\nBeklagte zu 3 gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der\nGesellschafterversammlung der C. hätte bilden können, genügt dafür nicht.\n\n19 c) Es bestand entgegen der Revision keine Aufklärungspflicht aus strukturellen Gründen. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung\ndes Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die\nGeschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger\nbekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen\nAufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der\nKapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus\nstrukturellen Gründen sehr naheliegend sind (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017\n- II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 21 mwN). Dafür liegen keine Anhaltspunkte\nvor. Allein die Beteiligung der Beklagten zu 3 zum Zeitpunkt des Beitritts des\nKlägers an der C. nach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft mit ca.\n13,7 % und ab dem 17. September 2012 mit 17,6 % begründet keine Aufklärungspflicht.\n\n20 d) Eine Aufklärungspflicht über die Beteiligung der Beklagten zu 3 an der\nC. ergab sich auch nicht allein aus einem möglichen Sondervorteil aufgrund\nihrer Beteiligung unabhängig von einer wesentlichen kapitalmäßigen Verflech-\n\ntung in Anlehnung an die Rechtsprechung zu aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen. Über einen solchen Sondervorteil ist erst dann aufzuklären, wenn eine\nwesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung vorliegt.\n\n21 e) Schließlich konnte die Beteiligung der Beklagten zu 3 als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft an der C. mit 13,7 % für\ndie Anlageentscheidung des Klägers auch nicht ursächlich sein. Der Emissionsprospekt klärt die Anleger darüber auf, dass die C. als Muttergesellschaft\ndes Generalpartners der Objektgesellschaft zu 100 % an der Komplementärin\nder Fondsgesellschaft beteiligt war. Für die Anlageinteressenten war somit ersichtlich, dass die Komplementärin und damit auch die Fondsgesellschaft von\nder C. kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch deren Interessen dienen könnten. Ein gegebenenfalls bestehendes strukturelles Risiko ergab\nsich demnach bereits aus dem Prospekt. Damit konnte für die Beitrittsentscheidung der Anleger nicht mehr bedeutsam sein, wer Gesellschafter der C. war,\nso dass sich aus der Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. keine zusätzliche, aufklärungsbedürftige Möglichkeit eines Interessenkonflikts ergab, da die\nGesellschafterversammlung der Komplementärin der Fondsgesellschaft ihr als\nGeschäftsführerin in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen bis\nhin zu einzelnen Maßnahmen des Tagesgeschäfts erteilen konnte (vgl.\nScholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 37;\nMünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 37 Rn. 115).\n\n22 Soweit die Revision darauf hinweist, dass die Möglichkeit eines einzelnen rein kapitalistisch beigetretenen Anlagegesellschafters in einer Publikumsgesellschaft, dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft Weisungen zu erteilen\nbzw. eine Weisungserteilung durch die Gesellschafterversammlung zu erreichen, sehr gering sei und einen derart hohen Aufwand erfordere, der einen ver-\n\nnünftigen Anleger von der Zeichnung einer solchen Anlage abhalte, wird der für\nden Senat maßgebliche Aspekt nicht infrage gestellt. Denn für die Anlageinteressenten war aus dem Emissionsprospekt ersichtlich, dass die Komplementärin (Beklagte zu 1) und damit auch die Fondsgesellschaft (P. ) von der C.\nals Muttergesellschaft kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch\nderen Interessen dienen könnten.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2017 - 2 O 228/16 -\nKG, Entscheidung vom 10.04.2019 - 23 U 77/17 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-03/ii-zr-100-19","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"CRR","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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