{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:021220U6STR241.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-12-02","aktenzeichen":"6 StR 241/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6 StR 241/20\n\nvom\n\n2. Dezember 2020\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:021220U6STR241.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2020, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider als Vorsitzende,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke,\nRichter am Bundesgerichtshof Fritsche,\nRichterin am Bundesgerichtshof von Schmettau\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt P.\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt H.\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. Februar 2020 aufgehoben; jedoch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch (auch) wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB und wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\n3 Am 2. September 2019 beschloss der wegen zweier Handtaschenraubtaten vorbestrafte Angeklagte, einen weiteren Handtaschenraub zu begehen. An\n\neiner Sparkassenfiliale hielt er nach einer älteren Person Ausschau, „da er davon\nausging, dass sie ihn nicht würde verfolgen können und da er hier mit wenig Gegenwehr rechnete“. Als die 83-jährige Nebenklägerin nach einer Geldabhebung\ndie Sparkasse verließ, entschied er sich, sie zu überfallen.\n\n4 Er verfolgte die Nebenklägerin bis zu ihrem Wohnhaus, das er hinter ihr\nbetrat. Als die Eingangstür ins Schloss gefallen war und sich die Nebenklägerin\nfast auf dem über sechs Stufen erreichbaren ersten Treppenabsatz befand, griff\ner nach dem Riemen ihrer Handtasche, die sie über der linken Schulter trug. Er\nzog die Tasche kräftig zu sich nach unten, konnte sie jedoch zunächst nicht an\nsich bringen, weil die Nebenklägerin sie mit beiden Händen festhielt. Er riss weiter an der Tasche. Hierdurch verlor die Nebenklägerin das Gleichgewicht und\nstürzte ungebremst die Stufen hinunter auf ihre linke Gesichts- und Körperhälfte.\nSie blutete und rief wie schon zuvor laut um Hilfe. „Der Angeklagte hatte nicht\ndamit gerechnet, dass die Geschädigte durch sein Tun so schwer stürzen würde\noder gar dass sie in solchem Maße verletzt werden könnte. Vielmehr war er davon ausgegangen, die Tasche ohne große Gegenwehr und mit lediglich kleineren\nBlessuren der Geschädigten an sich bringen zu können.“ Der „geschockte und\nüberforderte“ Angeklagte ließ die Nebenklägerin am Boden liegen und flüchtete\nmit der Tasche. Er erbeutete 90 Euro.\n\n5 Die Nebenklägerin erlitt unter anderem eine Jochbeintrümmer-, eine Orbitaboden- und eine Nasenbeintrümmerfraktur. Sie musste sich zwei mehrstündigen Operationen unterziehen. Da hierdurch ihre Gesichtsnerven gereizt wurden, sind Teile der linken Gesichtshälfte taub. Ihr linkes Auge tränt ständig, ihre\nNase läuft ununterbrochen. Aufgrund des Sturzes auf die Schulter schmerzt\ndiese nach wie vor, wobei die Schmerzen teilweise bis in die Finger der linken\nHand ausstrahlen. Die Nebenklägerin ist traumatisiert. Sie leidet unter Albträumen und ist nicht mehr in der Lage, alleine Geld bei der Bank zu holen.\n\n6 2. Das Landgericht hat eine körperlich schwere Misshandlung (§ 250\nAbs. 2 Nr. 3a StGB) angenommen, jedoch einen hierauf bezogenen Vorsatz des\nAngeklagten verneint. Die Verletzungen seien „gerade durch ihre Schwere derart\nungewöhnlich, dass deren Eintreten sich dem Angeklagten nicht von vornherein“\nhabe aufdrängen müssen. Zudem habe dieser bereits zweimal fast identische\nTaten begangen, bei denen es nur zu leichten Verletzungen der Opfer gekommen sei. Diese früheren Taten könnten in ihm, „der sich um die Folgen seines\nTuns wenig Gedanken gemacht“ habe, den Glauben geweckt haben, diese Art\nder Tatbegehung sei generell eher ungefährlich.\n\n7 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum fehlenden Vorsatz in Bezug auf die objektiv vorliegende körperlich schwere Misshandlung im Sinne von\n§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB hält auch eingedenk des hierbei beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist\nlückenhaft (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06,\nNJW 2007, 384, 387; Beschluss vom 14. März 2012 – 5 StR 8/12, NStZ-RR 2013,\n21, 22).\n\n8 Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht wesentliche Umstände des Falles außer Betracht gelassen hat. Zum\neinen hat der Angeklagte – im Gegensatz zu den beiden früheren\nvon ihm begangenen und bereits zur Aburteilung gelangten Raubstraftaten (vgl. UA S. 7 f.) – bei der vorliegenden Tat sein auserwähltes Opfer nicht auf gleicher Standhöhe angegriffen, sondern\ndie ihm auf einer Treppe vorausgehende Geschädigte vielmehr jedenfalls von weiter unten kommend überfallen (vgl. UA S. 12). Zum\nanderen hat die Strafkammer ausgeblendet, dass nach den von ihr\n\nauf UA S. 12 getroffenen Feststellungen die Geschädigte nach dem\nersten Ziehen des Angeklagten an ihrer Tasche diese sofort mit beiden Händen sehr fest hielt, der Angeklagte dennoch sein Treiben\nfortsetzte und an der Tasche so lange riss, bis sein Opfer das\nGleichgewicht verlor und die Treppenstufen herunterstürzte. Das\nlegt indessen nahe, dass er die von seinem Handeln ausgehende\nGefahr erkannte, sich mit dieser aber gleichwohl um des erstrebten\nZieles willen abfand. Vor dem Hintergrund der konkreten Tatsituation und in Ansehung des Lebensalters der ersichtlich betagten Geschädigten waren die von ihr im Zuge des Tatgeschehens erlittenen\nschweren Verletzungen – anders als das Landgericht meint (vgl. UA\nS. 29) – auch nicht derart außergewöhnlich, dass sich deren Eintritt\ndem Angeklagten nicht hätte aufdrängen müssen.\n\n9 Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:\n\n10 Aus den durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen stehen\ndie beweiswürdigenden Ausführungen des Landgerichts in Bezug auf das Vorstellungsbild des Angeklagten ferner in unauflöslicher Spannung zu den Darlegungen betreffend den im Urteil bejahten Körperverletzungsvorsatz. Danach „war\ndem Angeklagten bewusst, dass die 83-jährige Geschädigte bei einem starken\nZiehen an ihrer Tasche auf der Treppe, mithin auf einem unsicheren Untergrund,\nstürzen und sich hierbei auch verletzen konnte“ (UA S. 28). Im Blick darauf, dass\ner es nicht in der Hand hatte, wie die Nebenklägerin fallen würde, ist nicht ersichtlich, auf welcher Basis er einen nur „gelinden“ Sturz mit leichten Verletzungsfolgen in sein Vorstellungsbild hätte aufnehmen können. Bei einem Täter, der\nsich über die Konsequenzen seines gefährlichen Tuns „wenig Gedanken macht“,\nmithin insoweit gleichgültig handelt, drängt sich auch die Annahme des\nvoluntativen Vorsatzelements auf (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom\n\n19. April 2016 – 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204, 205; vom 11. Oktober 2016\n– 1 StR 248/16, NStZ 2017, 25, 26, jeweils mwN).\n\n11 4. Die Sache bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Von\nder Aufhebung umfasst ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Hingegen haben die rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Bestand. Weitere Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.\n\n12 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n13 a) Eingehender, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, wird das\nnunmehr verhandelnde Tatgericht zu erwägen haben, ob der Angeklagte zugleich eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB\nbegangen hat. Dafür ist erforderlich, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. September 1996 – 2 StR 320/96, BGHR StGB\n§ 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 8 mwN). Dies liegt bei dem durch den Angeklagten verursachten Treppensturz der hochbetagten Nebenklägerin sowie deren\nhierdurch erlittenen schweren Verletzungen nicht fern (vgl. BGH, Urteil vom\n11. April 2018 – 2 StR 436/17 Rn. 12). Unter Umständen werden ergänzende\nFeststellungen zur Beschaffenheit der Treppe zu treffen sein.\n\n14 b) Entgegen dem angefochtenen Urteil (UA S. 31) darf dem in Deutschland hafterfahrenen Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft nicht strafmildernd zugutegehalten werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13, NStZ-RR 2014, 106 mwN).\n\nSchneider König Feilcke\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nGöttingen, LG, 18.02.2020 - 302 Js 31479/19 2 KLs 31/19 NZS 202 Ss 36/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-02/6-str-241-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-02/6-str-241-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:50.359657+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-02/6-str-241-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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