{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:021220U6STR148.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-12-02","aktenzeichen":"6 StR 148/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6 StR 148/20\n\nvom\n\n2. Dezember 2020\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:021220U6STR148.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n2. Dezember 2020, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider als Vorsitzende,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann,\nRichterin am Bundesgerichtshof von Schmettau\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt B.\nals Verteidiger des Angeklagten J. ,\n\nRechtsanwalt M.\nals Verteidiger des Angeklagten R. ,\n\nRechtsanwalt T.\nals Verteidiger des Angeklagten H. ,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Schwerin vom 17. Januar 2020 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen im Fall 1.6 der Urteilsgründe sowie in\nden Aussprüchen über die jeweilige Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten J. im Fall 1.6 der Urteilsgründe\nder gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen und die\nAngeklagten R. sowie H. der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Aufgrund jeweils hinzutretender Straftaten hat es den\nAngeklagten J. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn\nMonaten sowie die Angeklagten R. und H. – beide unter Strafaussetzung zur Bewährung – zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. sieben\nMonaten verurteilt. Mit ihren hierauf beschränkten Revisionen erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen eines Raubdelikts\nsowie die Aufhebung der Gesamtstrafaussprüche. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat zum Fall 1.6 der Urteilsgründe festgestellt:\n\n3 Am 9. April 2019 begaben sich die Angeklagten zur Wohnung der\nS. und des G. . Der Angeklagte J. wollte G. dort durch\nkörperliche Misshandlungen einen „Denkzettel verpassen“, weil dieser seiner\nFreundin eine mehrdeutige Nachricht hatte zukommen lassen. Die Mitangeklagten wollten ihn hierbei unterstützen.\n\n4 Die Zeugin S. öffnete die Tür. Der Angeklagte J. ging schnell an\nihr vorbei auf G. zu und schrie: „Du blöde Fotze, was hast du meiner Freundin geschrieben?“ Dann schlug er ihm mit seinen mit Quarzhandschuhen überzogenen Fäusten ins Gesicht. Der Zeuge war schon aufgrund des ersten wuchtigen Schlags benommen und kippte zur Seite. Der Angeklagte J. stellte sich\nüber ihn und schlug ihm mindestens fünfmal kräftig ins Gesicht.\n\n5 Die Zeugin S. schrie laut, dass J. aufhören solle, und wollte dazwischengehen. Daran hinderte sie der Angeklagte R. , indem er sie festhielt und sie aufforderte, ruhig zu bleiben. Der Angeklagte H. stand dahinter,\nohne in das Geschehen einzugreifen.\n\n6 Der Angeklagte J. forderte vom weiterhin benommenen G. : „Her\nmit der Kohle.“ Eine auf dem Tisch stehende Geldkassette hob er an und schüttelte sie. Da sie leer war, stellte er sie wieder hin. „Unter Ausnutzung der von ihm\nherbeigeführten Lage“ nahm er ein Mobiltelefon im Wert von etwa 200 Euro und\neine Bauchtasche im Wert von 10 Euro an sich, in der sich 350 Euro befanden.\nZumindest die Tasche und das Bargeld wollte er für sich behalten. Anschließend\nverließen die Angeklagten die Wohnung. Beim Weggehen sagte R. zur Zeugin S. : „Denk dran, keine Polizei!“\n\n7 2. Das Landgericht vermochte sich von einem Raubmotiv des Angeklagten\nJ. bzw. einer finalen Verknüpfung der Gewalthandlungen mit der Wegnahme\nder Wertgegenstände ebenso wenig zu überzeugen wie davon, dass die Mitangeklagten die Wegnahme wahrnahmen und billigten.\n\n8 3. Die Beweiswürdigung hält auch eingedenk des hierbei beschränkten\nrevisionsgerichtlichen Beurteilungsmaßstabs rechtlicher Überprüfung nicht\nstand; sie ist in mehrfacher Hinsicht lückenhaft (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom\n16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387; Beschluss vom\n14. März 2012 – 5 StR 8/12, NStZ-RR 2013, 21, 22).\n\n9 a) Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass sich das\nLandgericht bei seinen Wertungen nicht hinreichend mit dem äußeren Geschehen auseinandergesetzt hat. Die Tat ist nach den Feststellungen rasch abgelaufen. Den Faustschlägen folgten unmittelbar die Forderung nach Geld und die\nWegnahme des Mobiltelefons sowie der Tasche mit Bargeld. Den Urteilsgründen\nist dabei kein Umstand zu entnehmen, der darauf hindeutet, dass der Angeklagte\nJ. erst nach Beendigung der Faustschläge – einer plötzlichen Eingebung folgend – den Entschluss gefasst haben könnte, die Situation für die Wegnahme\nvon Wertgegenständen auszunutzen.\n\n10 Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten\nselbst. Dieser hat sich nicht etwa auf den durch die Strafkammer unterstellten\nWechsel seiner Motivation berufen. Er ließ vielmehr in einer Verteidigererklärung\nin Abrede stellen, überhaupt etwas weggenommen zu haben. Soweit ihm das\nLandgericht seine weitere Behauptung geglaubt hat, es sei ihm um einen „Denkzettel“ gegenüber dem Zeugen G. gegangen, stünde dies der Verfolgung\nfinanzieller Interessen schon grundsätzlich nicht entgegen. Vorliegend kommt\n\nhinzu, dass der Angeklagte im Zuge der Tat tatsächlich Wertgegenstände wegnahm.\n\n11 b) Ferner hat das Landgericht den während der Tat durch den Angeklagten R. geleisteten aktiven Beitrag nicht gewürdigt. Dieser Angeklagte hat\ndie Zeugin S. festgehalten, um deren „Dazwischengehen“ zu verhindern. Es\nstellt einen Erörterungsmangel dar, dass das Landgericht nicht dargelegt hat, ob\ndie gegenüber der Zeugin hierdurch verübte, jedoch von ihm rechtsfehlerhaft\nnicht ausgeurteilte Nötigung – worauf die Feststellungen hindeuten – im Zeitpunkt der Wegnahmehandlungen des Angeklagten J. noch andauerte. Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts kann gegebenenfalls\nGewalt zum Zweck der Wegnahme (auch) deswegen zu bejahen sein (vgl.\nMüKo-StGB/Sander, 3. Aufl., § 249 Rn. 17 mwN).\n\n12 c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die in diesem Zusammenhang erfolgte Feststellung des Landgerichts, die Mitangeklagten\nhätten die Wegnahmehandlungen des Angeklagten J. nicht „mitbekommen“.\nNach deren Einlassungen haben beide die Gewalttaten dieses Angeklagten beobachtet. Es erschließt sich ohne nähere Erläuterung nicht, aus welchem Grund\nden in demselben überschaubaren Raum befindlichen Mitangeklagten die unmittelbar darauf folgenden weiteren Einzelakte (Ausruf „Geld her“, Schütteln der\nKassette, Wegnahme des Beutels) verborgen geblieben sein könnten. Dass sich\nder Angeklagte J. „der – wenn auch nur psychischen – Unterstützung der\nMitangeklagten R. und H. sicher sein“ konnte, hat das Landgericht\nfestgestellt (UA S. 29).\n\n13 4. Aufgrund der genannten Rechtsfehler ist zugleich den Verurteilungen\nwegen gefährlicher Körperverletzung (Angeklagter J. ) und der Beihilfe hierzu\n(Angeklagte R. und H. ) die Grundlage entzogen. Der Wegfall der im\n\nFall 1.6 ausgeurteilten Strafen bedingt die Aufhebung der gegen die Angeklagten\nverhängten Gesamtstrafen. Der Senat hebt auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.\n\n14 Die Sache bedarf daher zu Fall 1.6 der Urteilsgründe insgesamt nochmaliger Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird auch zu erörtern sein, ob beim\nAngeklagten R. im Blick auf dessen gewaltsamen Beitrag (Mit-)Täterschaft in Betracht kommt.\n\nSchneider König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\n\nSchwerin, LG, 17.01.2020 - 121 Js 10032/19 34 KLs 16/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-02/6-str-148-20","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-02/6-str-148-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:50.327487+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-02/6-str-148-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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