{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:021220B2STR203.20.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-12-02","aktenzeichen":"2 StR 203/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 203/20\nvom\n2. Dezember 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2020:021220B2STR203.20.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des\nLandgerichts Meiningen vom 20. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines Betrages von\nmehr als 98.200 € angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Arzneimittel (706 Tabletten Alprazolam, 52 Tabletten\nLorazepam und 10 Tabletten Oxycodon) entfällt.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und\ndie Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von\n222.780,23 €, von näher bezeichneten Betäubungsmitteln und Arzneimitteln sowie von Tatwerkzeugen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensbeanstandungen haben aus den Gründen der Zuschrift\ndes Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die ausgeführte Sachrüge hat zum Schuld- und zum\nStrafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erbracht.\n\n3 2. Indes hält die Einziehungsentscheidung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass von\nder Verfolgung möglicher Verstöße gegen das AMG nach § 154 Abs. 1 StPO\n(richtig: nach § 154a Abs. 1 StPO) abgesehen worden war, diese nicht wieder in\ndas Verfahren einbezogen und ein den Erfordernissen des § 200 StPO entsprechender Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren zum Zwecke der selbständigen Einziehung nicht gestellt worden war.\n\n4 a) Dies entzieht der den Angeklagten beschwerenden Einziehung von Tatobjekten die Grundlage, soweit es sich nach den Urteilsgründen um Arzneimittel\nhandelt. Diese Anordnung hat zu entfallen.\n\n5 b) Aus gleichem Grund kann auch die Einziehung von Werten von Taterträgen keinen Bestand haben, soweit sie Erlöse aus dem Verkauf von Arzneimitteln betrifft. Zwar belegen die Urteilsgründe, dass der Angeklagte aus dem Handel mit Betäubungsmitteln über den Webshop „D. “ 98.200 € erhalten\nhat, darüber hinaus – Verkauf von Drogen und Arzneimitteln über den Webshop\n„fi. “ – lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, in welcher Höhe der Angeklagte Erlöse aus den der Verurteilung zugrundeliegenden\nDrogengeschäften erzielt hat. Deshalb ist die 98.200 € übersteigende Einziehungsanordnung aufzuheben.\n\n6 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und\nEntscheidung. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer,\nda nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten zu verhandeln ist.\n\n7 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass\ndie in den Urteilsgründen enthaltene Verweisung auf den Inhalt eines elektronischen Speichermediums keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267\nAbs. 1 Satz 3 StPO darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR\n332/11, BGHSt 57, 53, 54 f.).\n\nAppl Eschelbach Zeng\n\nMeyberg Grube\n\nVorinstanz:\nMeiningen, LG, 20.01.2020 - 850 Js 31516/16 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-02/2-str-203-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-02/2-str-203-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:35.636187+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-02/2-str-203-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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