{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:020920B5STR82.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-09-02","aktenzeichen":"5 StR 82/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 82/20\n\nvom\n2. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:020920B5STR82.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und Abs. 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Görlitz vom 8. Juli 2019 wird\n\na) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass sich der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 4 der Urteilsgründe des Computerbetrugs in zwei Fällen schuldig\ngemacht hat;\n\nb) im Maßregelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\nRaub mit Todesfolge, schweren Raubes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit\n\nKörperverletzung, des Computerbetruges in vier Fällen sowie Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die\nbesondere Schwere der Schuld festgestellt. Außerdem hat es dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Anordnung einer lebenslangen Sperre\nentzogen.\n\n2 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen\nund die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im\nZeitraum zwischen dem 17. Mai 2018 und dem 31. August 2018 in zahlreichen\nFällen – die nicht alle Gegenstand der Anklage waren – gebrechlichen Frauen\nhohen Alters ihre Taschen gestohlen oder geraubt, um Bargeld, Wohnungsschlüssel und Bankkarten mit zugehörigen PINs für anschließende unberechtigte Geldabhebungen (Fälle II.1 bis 4) zu erlangen bzw. mittels der erbeuteten\nWohnungsschlüssel Einbruchdiebstähle zu begehen. Auf der Suche nach potentiellen Opfern durchstreifte der Angeklagte am Steuer seines Fahrzeugs das\nStadtgebiet von G. oder angrenzenden Städten und fuhr in die Nähe der für\ndie Einbruchdiebstähle ins Auge gefassten Wohnungen. In einem Fall tötete der\nAngeklagte eine 90-jährige Frau, in deren Wohnung er mittels eines ihr tags\nzuvor weggenommenen Ersatzschlüssels eingedrungen war, und entwendete\nBargeld, eine Bankkarte und andere Gegenstände.\n\n4 2. Der Schuldspruch erweist sich als ganz überwiegend rechtsfehlerfrei.\nLediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung der Geldabhebungen in den Fällen II.1 bis 3 und der Maßregelausspruch haben keinen Bestand.\n\n5 a) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Computerbetrugs\nin vier Fällen (Fälle II.1 bis 4 der Urteilsgründe) nicht. Das Landgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass alle vier Geldabhebungen jeweils selbständige,\nreal konkurrierende Taten des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB darstellen. Diese konkurrenzrechtliche Beurteilung der Abhebungen erweist sich\nfür die Fälle II.1 bis 3 als nicht tragfähig.\n\n6 aa) Denn die jeweils am 17. Mai 2018 um 7.44 Uhr, 7.46 Uhr und 7.47\nUhr – mithin in kurzem zeitlichen Abstand – mit derselben EC-Karte am selben\nGeldautomaten der Bankfiliale getätigten Abhebungen bilden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in natürlicher Handlungseinheit stehende\nTeile einer einheitlichen Tat nach § 263a Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 11. März 2015 – 1 StR 50/15, vom 24. Juli 2012 – 4 StR 193/12, vom 1.\nFebruar 2011 – 3 StR 432/10, vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 457/07, jeweils\nmwN). Tatmehrheitlich zu dieser Tat steht die Geldabhebung an einem anderen\nGeldautomaten in einer anderen Bankfiliale (Fall II.4 der Urteilsgründe).\n\n7 bb) Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend ab. § 265\nStPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n8 Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der in den Fällen II.2 und 3\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten. Die lebenslange\nGesamtstrafe bleibt hiervon unberührt, § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Senat\nkann ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beeinflusst hat.\n\n9 b) Auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann,\nebenso wie die angeordnete lebenslange Sperre für ihre Neuerteilung, keinen\nBestand haben.\n\n10 aa) Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe seine\nBerechtigung, ein Fahrzeug zu führen, zur Begehung der jeweiligen Taten\nmissbraucht. Für die Verwirklichung der Taten sei das Fahrzeug von erheblicher Bedeutung gewesen. Mit seiner Hilfe sei der Angeklagte zum jeweiligen\nTatort gelangt. Das Auto habe ihm die schnelle Flucht nach den Diebstählen\noder Raubtaten, den sich anschließenden Missbrauch von erbeuteten EC-Karten bzw. den nur innerhalb eines kurzen Zeitfensters durchführbaren Zugriff\nauf Wohnungen nach Entwendung von Wohnungsschlüsseln ermöglicht.\nSchließlich habe die Benutzung des Autos den Angeklagten in die Lage versetzt, zur Begehung der Taten auf Kleinstädte außerhalb von G. auszuweichen und so dem steigenden Fahndungsdruck der Polizei zu entgehen.\n\n11 bb) Diese Erwägungen tragen die Maßregelentscheidung nicht.\n\n12 Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog\ndes § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss\ndas Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang\nder Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000\n– 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298 mwN; vom 23. November 2017\n– 4 StR 427/17). Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort und für die anschließende Flucht belegt die Ungeeignetheit nicht. Vielmehr\nmuss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter\nbereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, Beschluss vom 27. April 2005 – GGSt 2/04,\n\nBGHSt 50, 93 ff.). Dahingehende Tatsachen lassen sich den Ausführungen im\nUrteil nicht entnehmen.\n\n13 Angesichts der bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann\nder Senat ausschließen, dass sich aufgrund einer neuen Hauptverhandlung\nnoch Umstände ergeben könnten, die eine Prognose der Ungeeignetheit im\nSinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch\ntragen könnten. Der Senat hebt daher den Maßregelausspruch auf und lässt die\nMaßregel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.\n\n14 cc) Da die Revision im Hinblick auf den Maßregelausspruch Erfolg hat,\nkommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensbeanstandung wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1\nStPO nicht mehr an.\n\n15 c) Ergänzend bemerkt der Senat: Die Darstellung des DNA-Gutachtens\nzu Fall II.8 in den Urteilsgründen entspricht nicht den höchstrichterlichen Maßgaben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17 mit zahlreichen Nachweisen). Der Senat kann aber angesichts der vom Landgericht\nsonst erhobenen Beweise ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal sie aus den DNA-Spuren nur Rückschlüsse auf die zeitliche und örtliche Nähe des Angeklagten\nzum Tatopfer gezogen hat, die der Angeklagte ohnehin selbst eingeräumt hat.\n\n16 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und\nAuslagen freizustellen, § 473 Abs. 4 StPO.\n\nCirener Berger Mosbacher\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nGörlitz, LG, 08.07.2019 - 100 Js 21069/18 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-02/5-str-82-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-02/5-str-82-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:39.735378+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-02/5-str-82-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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