{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:020920B3STR271.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-09-02","aktenzeichen":"3 StR 271/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 271/20\n\nvom\n2. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:020920B3STR271.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. September 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Januar 2020 dahin geändert, dass\n\na) die Angeklagte des Betruges in zwölf Fällen, davon in\nvier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem\ndieser vier Fälle in weiterer Tateinheit mit Missbrauch\nvon Titeln und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit\nFälschung beweiserheblicher Daten, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, des Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung in zwei Fällen\nschuldig ist;\n\nb) gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in\nHöhe von 27.744,36 € angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betruges in\nzwölf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, in einem dieser vier Fälle in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von\n\nTiteln und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher\nDaten, des versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in\nTateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, des gewerbsmäßigen\nComputerbetruges und der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nEs hat darüber hinaus die Einziehung verschiedener Tatmittel sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 28.202,69 € angeordnet. Die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Beschwerdeführerin ergeben. Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA S. 109) ergibt, die Angeklagte im Fall 18/19 der Urteilsgründe wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 263a\nAbs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\nStGB) verurteilt. Der Senat hat daher das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor, in dem die tateinheitliche Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung nicht aufgenommen ist, in analoger Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO berichtigt. Die Erwähnung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im\nTenor bedurfte es indes nicht, weil Tatmodalitäten, die allein für die Strafrahmenwahl Bedeutung haben, nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (vgl.\nBGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 2 StR 183/06, juris Rn. 2).\n\n3 Auch die Einziehungsentscheidungen halten im Wesentlichen rechtlicher\nNachprüfung stand. Lediglich der ausgeurteilte Betrag des Wertes von Taterträgen in Höhe von 28.202,69 € beruht auf einem Rechenfehler der Strafkammer, den diese in den schriftlichen Urteilsgründen (UA S. 117/118) richtig-\n\ngestellt hat. Die Angeklagte hat Taterträge in Höhe von 27.744,36 € erzielt. Der\nSenat hat auch insoweit den Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO neu gefasst.\n\n4 Angesichts des geringen Erfolges ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit\nden gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Paul\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nKoblenz, LG, 08.01.2020 - 2080 Js 5207/17 6 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-02/3-str-271-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-02/3-str-271-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:38.932295+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-02/3-str-271-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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