{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-01-02_NA_AnwZBrfg_69_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:020120BANWZ.BRFG.69.19.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-01-02","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 69/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 69/19\nvom\n\n2. Januar 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2020:020120BANWZ.BRFG.69.19.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul, den\nRechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 2. Januar 2020\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nam 19. September 2019 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger wurde im Jahre 1980 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. März 2018 widerrief die Beklagte\ndie Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit vier Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen.\n\n2 Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist dem Kläger am 23. September 2019\nzugestellt worden. Mit einem am 28. Oktober 2019 beim Anwaltsgerichtshof\neingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen\ndas Urteil des Anwaltsgerichtshofs beantragt. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober\n2019, der am 28. Oktober 2019 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen und sodann an den Bundesgerichtshof weitergeleitet worden ist, wo er am 11. November 2019 eingegangen ist, beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in die\nversäumte Frist zur Einlegung des Zulassungsantrags. Mit Schriftsatz vom 18.\nNovember 2019, der am 19. November 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergänzt und den Antrag auf Zulassung der Berufung begründet.\n\nII.\n\n3 1. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil der Kläger die Monatsfrist zur\nEinreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2\nBRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten hat.\n\n4 2. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO, § 60 VwGO kann dem Kläger nicht gewährt werden. Der Kläger hat\nnicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60\nAbs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt, dass er ohne sein Verschulden gehindert war,\ndie oben genannte Frist zur Einreichung des Zulassungsantrags einzuhalten.\n\n5 a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2019 erklärt, er habe\nam 27. Oktober 2019 nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt festgestellt,\ndass der Zulassungsantrag vom 22. Oktober 2019 nicht an den Anwaltsgerichtshof gefaxt worden sei. Seine Tochter, die juristisch ausgebildet und seit\nmindestens drei Jahren wie eine Reno-Gehilfin bei ihm tätig sei, habe bisher\nalle ihr übertragenen Aufgaben zu seiner vollsten Zufriedenheit erfüllt. Wegen\neines Krankenhausaufenthalts habe sie erst am 25. Oktober 2019 festgestellt,\ndass der Faxbericht fehlte. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seiner Tochter beigefügt.\n\n6 Damit ist ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Die\nVersäumung der Monatsfrist, innerhalb derer der Zulassungsantrag beim Anwaltsgerichtshof eingehen muss, beruht auf dem eigenen Verschulden des Klägers. Schon die Qualifikation der Tochter des Klägers, die keine ausgebildete\nRechtsanwaltsfachangestellte ist, ist zweifelhaft. Jedenfalls aber fehlt jeder Vortrag zur Ausgangskontrolle. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist,\nnach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl.\netwa BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - XI ZB 20/18, juris Rn. 7). Ob in\nder Kanzlei des Klägers eine derartige Anweisung bestand und ob deren Einhaltung vom Kläger überprüft worden ist, lässt sich dem Vorbringen des Klägers\nnicht entnehmen.\n\n7 b) Mit Schriftsatz vom 18. November 2019, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 19. November 2019, hat der Kläger - nach Hinweis auf die genannte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - sein auf den Wiedereinsetzungsantrag bezogenes Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er\nseine Tochter in den drei Jahren, in denen sie für ihn tätig gewesen sei, mehrfach angewiesen habe, die Faxberichte sofort auf die notwendigen Zugangsdaten hin zu überprüfen. Zur Glaubhaftmachung hat er eine weitere eidesstattliche\nVersicherung seiner Tochter beigefügt.\n\n8 Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, weil es nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO beim Bundesgerichtshof\neingegangen ist. Die Gründe, welche die Wiedereinsetzung rechtfertigen, müssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach §\n139 ZPO, § 86 Abs. 3 VwGO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli\n2017 - III ZB 76/16, NJW 2017, 3309 Rn. 9 mwN). Das Vorbringen im Schriftsatz vom 18. November 2019 war neu. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist hat\nder Kläger nichts dazu vorgetragen, welche Anweisungen er seiner Tochter erteilt hatte und wie die Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei beschaffen war. Zur\nAusgangskontrolle in der Kanzlei des Klägers hat der Kläger im Übrigen nach\nwie vor nicht ausreichend vorgetragen.\n\nIII.\n\n9 In der Sache hätte der Zulassungsantrag im Übrigen ebenfalls keinen\nErfolg gehabt. Auch ohne dass der Kläger einen Zulassungsgrund benannt hät-\n\nte, können seine Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. November 2019 dahingehend verstanden werden, dass Zweifel an der Richtigkeit der\nangefochtenen Entscheidung geltend machen werden sollen. Ernsthafte Zweifel\nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, §\n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen jedoch nicht.\n\n10 1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender\nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ\n(Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris\nRn. 3).\n\n11 2. Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.\n\n12 a) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. dazu\nBGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9\nff.) befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Er war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß §\n14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Rechtsanwalts dann widerlegbar vermutet. Das gilt nur dann nicht, wenn die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr\nbestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01,\nNJW 2003, 577; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 6). Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der betroffene Rechtsanwalt.\n\n13 aa) Der Kläger ist schon seiner Darlegungslast nicht nachgekommen.\nDer Anwaltsgerichtshof hat trotz mangelhaften Vortrags zugunsten des Klägers\nunterstellt, dass drei der vier Forderungen, welche den Eintragungen im\nSchuldnerverzeichnis zugrunde lagen, im Zeitpunkt des Widerrufs erledigt gewesen seien. Hinsichtlich der vierten Forderung, der Forderung der\ni. AG, hat der Kläger in erster Instanz ohne Angabe von Einzelheiten behauptet, eine Absprache mit dem Gläubiger getroffen zu haben\n(Beweis: Zeuge W. ). In der Begründung des Zulassungsantrags behauptet\nder Kläger, der Zeuge W. habe versprochen, auf die Vollstreckung zu verzichten. Diesem nach wie vor sehr\nvagen, nicht mit Einzelheiten zu Zeit und Inhalt der getroffenen Vereinbarung\nunterlegten Vortrag kann nicht entnommen werden, dass die Forderung der\ngenannten Gläubigerin, die einer der vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lag, bereits im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erledigt war.\nEin Beweisantritt vermag den erforderlichen Sachvortrag des Klägers nicht zu\nersetzen.\n\n14 bb) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt\nein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges\nund detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 -\nAnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 mwN; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg)\n33/18, juris Rn. 10; st. Rspr.). Das ist hier nicht erfolgt.\n\n15 b) Der Vermögensverfall des Klägers gefährdet die Interessen der\nRechtsuchenden.\n\n16 aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden\nWertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts\ngrundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.\nAuch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen\nist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem\nVorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen\nAusnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens\nvoraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine\nRechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern\n(BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15;\nvom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 -\nAnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18,\njuris Rn. 12). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der\nRechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017,\naaO Rn. 17 mwN; vom 21. Dezember 2018, aaO).\n\n17 bb) Der Kläger verweist darauf, dass er niemals Fremdgeld nicht abgeführt habe. Der ihm vorgeworfene Fall aus dem Jahr 2010 sei auf ein Missverständnis nach Ende seiner damaligen Sozietät mit einem Rechtsanwalt M.\nK. zurückzuführen. Das mag sein, reicht aber nicht aus.\n\nIV.\n\n18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nKayser Lohmann Paul\n\nWolf Merk\n\nVorinstanz:\nAGH Berlin, Entscheidung vom 19.09.2019 - I AGH 4/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-02/anwz-brfg-69-19","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882b","ref_norm":"882b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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