{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-01-02_NA_AnwZBrfg_63_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:020120BANWZ.BRFG.63.19.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-01-02","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 63/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 63/19\n\nvom\n2. Januar 2020\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2020:020120BANWZ.BRFG.63.19.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie\nden Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 2. Januar 2020\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 30. August 2019 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der 1964 geborene Kläger ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 30. August 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung\ndes Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2\nNr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a\nAbs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache\njedoch ohne Erfolg.\n\n3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine\nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt\nwird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris\nRn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran\nfehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der\nRechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n4 a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den\nZeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den\nErlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der\nWiderrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse\nvom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März\n2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15,\njuris Rn. 5).\n\n5 Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer\nWiderrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen\nEntwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht\nzu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach\nArt. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei\nnachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige\nWiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5\nmwN).\n\n6 b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die\nsich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember\n2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,\nBGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris\nRn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen,\nkann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass\ner umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen\n\nZeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom\n9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14).\n\n7 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 30. August\n2018 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt\nerfolgten gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten in Höhe eines - unstreitigen - Betrages von zumindest 45.236 Euro.\nSoweit sich der Kläger insoweit darauf berufen hat, die zugrundeliegende Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt bestehe in Wahrheit nicht und sei seinerseits klageweise angegriffen, kann er damit im Widerrufsverfahren nicht gehört\nwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris\nRn. 7; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 7).\nAuch fehlt es an einer umfassenden und konkreten Darlegung, ob und wie er\ndie gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom\n6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Der bloße Verweis auf aus\nder Sicht des Klägers vorhandene Vermögenswerte, die im Falle ihrer Realisierung die zur Tilgung erforderlichen Geldmittel erbringen könnten, ist hierzu nicht\nausreichend.\n\n8 In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft.\nBehauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.\n\n9 c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers\n\ngrundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.\nDie Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern\ngerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 -\nAnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass\neine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\nDer Umstand, dass der Kläger in seiner gesamten bisherigen Berufslaufbahn\nkeinerlei Fremdgelder vereinnahmt hat, lässt insoweit keine andere Beurteilung\nzu.\n\n10 2. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger weder behauptet noch vorgetragen.\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nKayser Lohmann Paul\n\nWolf Merk\n\nVorinstanz:\nAGH Hamm, Entscheidung vom 30. 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