{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:011220BXZR65.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-12-01","aktenzeichen":"X ZR 65/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nX ZR 65/19\n\nvom\n\n1. Dezember 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:011220BXZR65.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die\nRichterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil\ndes 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März\n2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 11. April 2017 abgeändert worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 Euro\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin fordert von ihrem Sohn, dem Beklagten, die Rückzahlung von drei unentgeltlich zugewendeten Geldbeträgen.\n\n2 Der Beklagte kaufte am 23. März 2010 eine Eigentumswohnung in Augsburg, die zum 1. Mai 2011 bezugsfertig sein sollte. Die Klägerin zahlte an den\nBeklagten am 23. Juli 2010 einen Betrag von 9.000 Euro und am 30. Juli 2010\neinen Betrag von 1.000 Euro. Am 14. April 2011 zahlte sie an ihn weitere 50.000\nEuro. Darüber hinaus erbrachte sie ihm weitere Zuwendungen im Wert von insgesamt 107.500 Euro, zu deren Rückzahlung das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat.\n\n3 Die Klägerin wohnte von Juli 2011 bis Juli 2014 in der Wohnung in Augsburg. Anschließend bewohnte sie für etwa ein Jahr ein ihr selbst und ihrem geschiedenen Ehemann je zur Hälfte gehörendes Haus in Montabaur. Der Beklagte\nvermietete die Wohnung nach ihrem Auszug an Dritte. Nach der Veräußerung\ndes Hauses in Montabaur verweigerte der Beklagte der Klägerin den\nWiedereinzug in die Wohnung.\n\n4 Die Klägerin forderte daraufhin die Rückzahlung aller oben aufgeführten\nBeträge. Sie hat geltend gemacht, alle diese Zahlungen seien unter der Auflage\nerfolgt, ihr ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung in Augsburg einzuräumen.\n\n5 Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 167.500 Euro nebst\nZinsen und vorgerichtlichen Kosten verurteilt.\n\n6 Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des auf die Zahlungen von März 2010 bis April 2011 entfallenden Teilbetrags von 60.000 Euro abgewiesen.\n\n7 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit\nder sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Der\nBeklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\n8 II. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet und führt im Umfang der\nAnfechtung zur Aufhebung der Berufungsentscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 9 ZPO).\n\n9 Die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich\nder in den Jahren 2010 und 2011 gezahlten Beträge verneint, weil die Klägerin\nin der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, dem Beklagten diese Beträge\nzur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dessen geschiedener Ehefrau überlassen zu haben. Ein etwaiges Wohnrecht habe damit nicht in Rede gestanden.\nVon einer Schenkung unter Auflage könne bei diesem Teilbetrag deshalb nicht\nausgegangen werden.\n\n11 2. Hierbei hat das Berufungsgericht Art. 103 Abs.1 GG verletzt, indem\nes das Vorbringen der Klägerin nicht vollständig für die Entscheidungsfindung in\nErwägung gezogen hat.\n\n12 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu\näußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen.\n\n13 Das Gericht ist verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der\nBeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen (BGH, Beschluss vom\n28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9 - Sorbitol). Art. 103\n\nAbs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das\nvon ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in\nErwägung gezogen hat, ohne dass es verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Die wesentlichen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden. Geht ein Gericht\nauf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage,\ndie für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen\nnicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012\n- 1 BvR 1999/09, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12. März 2019\n- VI ZR 435/18, NJW 2019, 1754 Rn. 7; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZB 5/19,\nRn. 23).\n\n14 b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht\ngerecht.\n\n15 Mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wonach der Beklagte ihr erzählt habe, dass er an seine geschiedene\nEhefrau 70.000 Euro zahlen solle, dies aber nicht bezahlen könne, ist die Klägerin nach den insoweit nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des\nBerufungsgerichts zwar von ihrem früheren Vortrag abgerückt. Aus den protokollierten Angaben, auf die das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat, ergibt sich aber, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, dass die Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit der zitierten Äußerung erklärt hat, sie habe alles Geld, was sie aus\ndem Verkauf einer (anderen) Immobilie bekommen sollte, in die Wohnung in\nAugsburg stecken wollen, um ein Wohnrecht zu bekommen; ihr Sohn habe alles\nerben und deswegen unmittelbar als Eigentümer eingetragen werden sollen.\n\n16 Daraus ergibt sich, dass die Klägerin ungeachtet der aufgezeigten Änderung weiterhin an ihrem Vorbringen festgehalten hat, die Schenkungen seien unter der Auflage der Einräumung eines Wohnrechts erfolgt.\n\n17 Bei dieser Ausgangslage durfte das Berufungsgericht seiner Beurteilung\nnicht allein den Vortrag zu den Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber seiner\ngeschiedenen Ehefrau zugrunde legen. Es hätte die Äußerungen der Klägerin\nvielmehr im Zusammenhang würdigen und insbesondere berücksichtigen müssen, dass die Klägerin an ihrem Vorbringen bezüglich der Auflage festhält.\n\n18 c) Diese Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich.\n\n19 aa) Hätte das Berufungsgericht das übergangene Vorbringen in seine\nWürdigung einbezogen, so hätte es nicht zu der Beurteilung gelangen können,\nein etwaiges Wohnrecht habe angesichts der angestrebten Tilgung von Verbindlichkeiten nicht in Rede gestanden. Vielmehr hätte es aufklären müssen, ob die\nKlägerin die Zuwendung ungeachtet des vom Beklagten beabsichtigten Verwendungszwecks nur unter der Auflage oder zumindest der Zwecksetzung gewährt\nhat, dass ihr ein Wohnrecht eingeräumt wird.\n\n20 Eine solche Auflage oder Zwecksetzung kommt grundsätzlich unabhängig\ndavon in Betracht, zu welchem Zweck der Beklagte das Geld verwenden wollte\noder verwendet hat. Sie könnte zwar eher fernliegend erscheinen, wenn der Beklagte im Falle der von ihm beabsichtigten und gegenüber der Klägerin angekündigten Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau erkennbar nicht in der Lage gewesen wäre, die Wohnung mit anderen finanziellen\nMitteln zu erwerben. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aber weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Vorbringen der Klägerin.\n\n21 bb) Auf die von den Parteien mit unterschiedlicher Akzentuierung diskutierten Fragen, ob es sich bei der vorgetragenen Zwecksetzung um eine Auflage oder um eine Zweckschenkung gehandelt hat und ob ein nicht der Form des\n§ 528 Abs. 1 BGB entsprechendes Versprechen einer Schenkung unter Auflage\n\nmit Zuwendung des geschenkten Gegenstands wirksam wird, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\n\n22 Sollte die Klägerin eine Schenkung unter Auflage gewährt haben, steht ihr\nunabhängig von der Wirksamkeit des Schenkungsversprechens ein Rückzahlungsanspruch entweder aus § 527 Abs. 1 oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1\nBGB zu. Dass Grund oder Höhe der Klageforderung davon abhängen könnten,\nwelche dieser Vorschriften zur Anwendung gelangt, ist nach dem derzeitigen\nSach- und Streitstand nicht ersichtlich.\n\n23 cc) Sollte es an der konkludenten Vereinbarung einer Auflage fehlen,\nkommt ein Rückzahlungsanspruch auch auf der Grundlage von § 812 Abs. 1\nSatz 2 Fall 2 BGB in Betracht.\n\n24 Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein solcher Anspruch um so\neher in Betracht, je größer das Interesse des Schenkers an der Zweckerreichung\nist (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618\nRn. 21).\n\n25 Im Streitfall kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeerwiderung nicht ohne weiteres ausgeschlossen\nwerden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zuwendungen ein ausreichend großes Interesse an einer dauerhaften Nutzung der Wohnung hatte und dies für den\nBeklagten erkennbar war. Das Berufungsgericht hätte deshalb gegebenenfalls\nauch hierzu ergänzende Feststellungen treffen müssen.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanzen:\nLG Augsburg, Entscheidung vom 11.04.2017 - 31 O 512/16 -\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.03.2018 - 30 U 1796/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-01/x-zr-65-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-01/x-zr-65-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:37.848331+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-01/x-zr-65-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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