{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-10-01_3_StR_325_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:011020B3STR325.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-10-01","aktenzeichen":"3 StR 325/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 325/20\n\nvom\n1. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:011020B3STR325.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am\n1. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2020 im Ausspruch über die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen, wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe\nvorweg zu vollziehen sind. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und\nStrafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.\n\n3 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht\nstand, weil das Landgericht die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht ohne (tragfähige) Begründung bejaht hat. Damit verliert auch die Anordnung des Vorwegvollzugs ihre Grundlage.\n\n4 a) Die Beurteilung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des\n§ 64 Satz 2 StGB bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und\naller sonstigen prognoserelevanten Umstände (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli\n2020 - 1 StR 169/20, juris Rn. 4; vom 8. Oktober 2019 - 4 StR 421/19, juris\nRn. 19). Zur Bejahung der Erfolgsaussicht ist es erforderlich, dass sich in\nPersönlichkeit und Lebensumstände des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte\nfür einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (BGH, Urteil vom\n10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 18. Dezember 2007\n- 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).\n\n5 b) Daran gemessen ist die Unterbringungsentscheidung des Landgerichts\nrechtsfehlerhaft, weil ihr nicht entnommen werden kann, dass die notwendige\nGesamtwürdigung vorgenommen worden wäre. Die Strafkammer hat sich darauf\nbeschränkt mitzuteilen, der Sachverständige habe \"dem Angeklagten eine positive Behandlungsprognose mit einer Therapiedauer von bis zu zwei Jahren gestellt\" (UA S. 26). Dies genügt hier nicht. Angesichts der Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten wäre vielmehr eine tiefergehende Auseinandersetzung\nmit der Erfolgsaussicht geboten gewesen. Denn der mehrfach auch wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte war in den Jahren 2009 bis 2012\nbereits einmal in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Die Maßregel wurde im\nNovember 2012 für erledigt erklärt, weil er bei einem Freigang im Besitz von Betäubungsmitteln angetroffen wurde. Eine stationäre Therapie, der sich der Angeklagte von Januar bis Mai 2014 unterzog, blieb ebenfalls erfolglos. Im letzten\nDrittel des Jahres 2015, etwa ein halbes Jahr vor dem Beginn der hier abgeurteilten Taten, begann er, wieder Marihuana (täglich vier bis viereinhalb Gramm)\nund Amphetamin (ein bis eineinhalb Gramm) zu konsumieren. Den Konsum\nsetzte er bis zu seiner Festnahme am 3. Juni 2019 fort.\n\n6 3. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) neu verhandelt und entschieden werden. Die Auf-\n\nhebung der zugehörigen Feststellungen ermöglicht es dem neuen Tatgericht,\neine insgesamt in sich stimmige Entscheidung über die Maßregel zu treffen.\n\nSchäfer Wimmer Paul\n\nRiBGH Dr. Anstötz befindet sich\nim Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer Erbguth\n\nVorinstanz:\nKoblenz, LG, 28.04.2020 - 2090 Js 18572/18 6 KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-01/3-str-325-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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