{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:010920BXIZB2.20.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2020-09-01","aktenzeichen":"XI ZB 2/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 2/20\n\nvom\n\n1. September 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:010920BXIZB2.20.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten\nProf. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen\nDr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl\n\nam 1. September 2020\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der\n4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2020\nwird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt 594,70 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger schloss am 19. August 2003 mit der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 8.700 € ab. Nach den Vertragsbedingungen wird das Bausparguthaben mit 2% p.a. verzinst. Im Falle eines Verzichts auf das Bauspardarlehen nach der Zuteilung erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf\n4,25% p.a., wobei die Differenz des Zinsbetrags erst \"bei Beginn der Auszahlung aus dem Bausparguthaben fällig und dem Bausparkonto gutgeschrieben\"\nwird. Anfang des Jahres 2009 informierte die Beklagte den Kläger über die Zuteilungsreife des Bausparvertrags. Der Kläger nahm die Zuteilung nicht an. Am\n31. Dezember 2018 betrug der Kontostand 4.997,50 €. Mit Schreiben vom\n11. April 2019 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages zum\n\n22. Oktober 2019 unter Hinweis auf die seit mehr als zehn Jahren bestehende\nZuteilungsreife.\n\n2 Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den\nParteien abgeschlossene Bausparvertrag durch die Kündigung der Beklagten\nvom 11. April 2019 nicht wirksam zum 22. Oktober 2019 beendet worden sei,\nsondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe. Das Amtsgericht hat die\nKlage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen und den Streitwert auf 280 € festgesetzt, indem es ausgehend von dem\nKontoguthaben des Klägers bei Berufungseinlegung in Höhe von 4.997,50 €\nden dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag von 2% p.a. errechnet und davon mit\nRücksicht auf die positive Feststellungsklage einen Abzug von 20% vorgenommen hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig.\n\n4 Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen\nder Auffassung des Klägers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\nZPO) nicht erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts\nden Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284;\nBVerfG, NJW 2003, 281).\n\n5 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n6 a) Nach der Rechtsprechung des Senats beläuft sich das Interesse an\nder Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages gemäß §§ 3, 9\nZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens, von\ndem mit Rücksicht auf die positive Feststellungsklage ein Abzug von 20% vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM\n2017, 804 Rn. 13 ff. mwN).\n\n7 b) Von diesen Maßgaben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat\nallerdings seiner Berechnung des Jahreszinsertrags zu Unrecht nur die \"Grundverzinsung\" von 2% p.a. zugrundegelegt, während richtigerweise nach dem von\ndem Kläger verfolgten wirtschaftlichen Interesse an einem Fortbestand des\nBausparvertrags infolge des von ihm erklärten Verzichts auf das Bauspardarlehen nach Zuteilung von der hierfür vereinbarten höheren Verzinsung von 4,25%\np.a. auszugehen ist. Dies verhilft der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg, weil sich auch dann nur ein Wert des Beschwerdegegenstands von\n594,70 € ergibt.\n\n8 Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt\nseiner Einlegung maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016\n- IX ZB 57/15, WM 2016, 365 Rn. 8 mwN). Bei Berufungseinlegung im November 2019 wies das Konto des Klägers ein Guthaben in Höhe von 4.997,50 € auf.\nZinsen für das Jahr 2019 sind nicht hinzuzurechnen, weil diese nach den Vertragsbedingungen erst am Ende des Kalenderjahres dem Bausparkonto gutgeschrieben werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch\nder aus der von der Beklagten zum 22. Oktober 2019 erstellten Schlussabrech-\n\nnung ersichtliche \"Schlussbonus\" in Höhe von 1.760,11 € nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um die von der Beklagten bis zum Wirksamwerden\nder von ihr erklärten Kündigung errechneten Differenz zwischen der Bonusverzinsung und der Grundverzinsung, die erst mit der Beendigung des Bausparvertrags und Auszahlung des Bausparguthabens fällig wird. Das wirtschaftliche\nInteresse des Klägers an der Erlangung des Bonus wird aber ungeachtet des\nUmstandes, dass der Kläger dessen Fälligkeit zum 22. Oktober 2019 gerade in\nAbrede stellt, bereits durch die Berechnung des Jahreszinsertrags auf Grundlage des höheren \"Bonus\"-Zinssatzes berücksichtigt.\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Ettl\n\nVorinstanzen:\nAG Ludwigsburg, Entscheidung vom 11.10.2019 - 5 C 1228/19 -\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.02.2020 - 4 S 251/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-01/xi-zb-2-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-01/xi-zb-2-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:13.186910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-01/xi-zb-2-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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