{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:010920B1STR205.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-09-01","aktenzeichen":"1 StR 205/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 205/20\nvom\n1. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:010920B1STR205.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n1. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. November 2019\n\na) im Schuldspruch dahin gefasst, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in\nacht Fällen schuldig sind;\n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen \"Beihilfe in acht Fällen\nzur Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\" verurteilt, und zwar den Angeklagten F. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten\n\nH. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.\nZudem hat es – im Wege der erweiterten Einziehung – gegen den Angeklagten\nF. die Einziehung beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von\n680.285 € angeordnet. Die hiergegen gerichteten, auf die Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist dahin klarzustellen, dass die\nAngeklagten auch bezüglich der Steuerhinterziehung der Beihilfe schuldig sind\n(§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AO, § 27 StGB; vgl. insbesondere UA S. 105)\nund die Steuerstraftaten nicht als (Mit-)Täter begingen.\n\n3 Im Übrigen fehlt es in der Beweiswürdigung zwar an einer verständlichen\ngeschlossenen Darstellung des Einlassungsverhaltens der Angeklagten in der\nHauptverhandlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19\nRn. 6; vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 3 f.; vom 13. März 2019\n– 1 StR 520/18 Rn. 10 und vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, BGHR\nStPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 2 Rn. 2 f.). Es bleibt unklar, ob und wie sich\ndie Angeklagten, insbesondere der Angeklagte H. , zu den einzelnen\nTatvorwürfen eingelassen haben. Auf dieser Darstellungslücke beruht der\nSchuldspruch indes nicht. Denn der Beweiswürdigung ist noch zu entnehmen,\ndass der Angeklagte F. zumindest bezüglich der Programmierung der\nvon ihm an Restaurantinhaber vertriebenen Software, die er darauf auslegte, die\nvollständige buchhalterische Aufzeichnung der Ausgangsumsätze zu vermeiden,\ngeständig war. Davon abgesehen stellt sich insgesamt die Beweislage angesichts des ausreichend dokumentierten Einsatzes der Manipulationssoftware und\naufgrund der die Beteiligung des Angeklagten H. belegenden Telefonate als erdrückend dar.\n\n4 2. Die Strafzumessung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Insoweit führt der aufgezeigte Darstellungsmangel zu einem durchgreifenden Rechtsfehler:\n\n5 Das – bereits nach der rudimentären Darstellung als das Verfahren durchaus abkürzendes und als weitgehend zu wertendes – Teilgeständnis des Angeklagten F. wäre als strafbestimmender Zumessungsgrund (§ 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen (st. Rspr.;\nBGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2019 – 2 StR 589/18 Rn. 15; vom 22. Mai 2018 –\n4 StR 598/17 Rn. 11 und vom 28. Januar 2014 – 4 StR 502/13 Rn. 3 mwN; Urteil\nvom 1. August 2018 – 2 StR 42/18 Rn. 5 f.). Solches ist der Strafzumessung auch\nihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, insbesondere nicht etwa der\nErwägung über das Zurverfügungstellen von Passwörtern und der Erleichterung\nder Ermittlungsarbeiten (UA S. 105). Aufgrund der Darstellungslücke (1. b)) kann\nder Senat nicht überprüfen, ob die Strafzumessung bezüglich des Mitangeklagten H. unter einem gleichen Erörterungsmangel leidet.\n\n6 3. Daher sind alle Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben. Die\nFeststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben aufrecht\nerhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht darf seiner Strafzumessung neue Feststellungen zugrunde legen, sofern sie\nden bisherigen nicht widersprechen.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nRinBGH Dr. Hohoff befindet\nsich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nRaum Leplow\n\nVorinstanz:\nOldenburg, LG, 28.11.2019 - 950 Js 25231/18 2 KLs 2/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-01/1-str-205-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-01/1-str-205-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:21.681888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-01/1-str-205-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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