{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-07-01_2_StR_547_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:010720U2STR547.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-07-01","aktenzeichen":"2 StR 547/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 547/19\nvom\n\n1. Juli 2020\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:010720U2STR547.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2020,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nProf. Dr. Eschelbach,\nZeng,\nMeyberg,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. August 2019 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit vorsätzlichem\nunerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit vorsätzlichem\nverbotenen Besitz eines Faustmessers, einer Federdruckwaffe und von Patronenmunition zu vier Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n19.281,06 €.\n\n2 Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts bei der Strafzumessung rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n4 1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der weder eine betäubungsmittelnoch eine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, handelte seit 2015 mit Haschisch.\nIm Sommer des Jahres 2018 erwarb er drei Kilogramm Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf und ein Kilogramm Marihuana zum Eigenkonsum.\nHiervon wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 26. Februar 2019\nHaschisch mit einer Mindestwirkstoffmenge von 374,76 Gramm Delta-9-THC\nund Marihuana mit einer Mindestwirkstoffmenge von 74,05 Gramm Delta-9-\nTHC sowie Bargeld in Höhe von 19.281,06 € aufgefunden und sichergestellt.\nZudem verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung griffbereit ein Faustmesser, zwei möglicherweise nicht funktionsfähige Schreckschusspistolen mit Munition, ein funktionstüchtiges und verändertes Luftdruckgewehr mit einer Bewegungsenergie von 10,27 Joule sowie eine funktionsfähige halbautomatische, mit\neiner Patrone 6,35 mm geladene Schusswaffe Röhm RG 800, die für das Verschießen der besagten Munition umgebaut worden war, und acht weitere Patronen gleichen Kalibers.\n\n5 2. Die Strafe hat das Landgericht dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1\nBtMG entnommen. Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat es einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3\nBtMG und des § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. Die Strafkammer führt aus,\nder Fall sei mit dem der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 2019 (2 StR\n589/18) vergleichbar und wertet zugunsten des Angeklagten unter anderem\ndessen Geständnis, dem hinsichtlich des Handeltreibens „ein entscheidendes\nGewicht“ zukomme, weil dieses ansonsten nicht nachweisbar gewesen wäre.\n\nII.\n\n6 Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 ‒ 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105 ff.; Senat, Urteil\n\nvom 11. Juni 2014 ‒ 2 StR 90/14, 2014, 285; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344\nRn. 9) Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten\noder zum Nachteil (vgl. § 301 StPO) des Angeklagten ergeben.\n\n7 1. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist\nseine Aufgabe, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,\nsie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In diese Einzelakte der\nStrafzumessung darf das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen, der etwa dann gegeben sein kann, wenn die Erwägungen des\nTatrichters in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen anerkannte Strafzwecke verstößt oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter\nSchuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil\nvom 27. September 2018 – 4 StR 135/18 Rn. 29; Senat, Urteil vom\n2. Dezember 2015 – 2 StR 258/15 Rn. 26 je mwN). Das gilt auch, soweit die\ntatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli\n2006 ‒ 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339 und vom 31. Juli 2014 ‒ 4 StR\n216/14 Rn. 5).\n\n8 2. Gemessen daran greifen die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft\nnicht durch.\n\n9 a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht nicht\nübersehen, dass jeweils eine große Menge an Betäubungsmitteln Gegenstand\nder Tat war. Insofern zutreffend hat die Strafkammer gesehen, dass dies die\nBewertung als minder schwerer Fall des bandenmäßigen unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 3\nBtMG bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgesichtspunkte nicht ausschließt\n(vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2019 – 2 StR 589/18 Rn. 13). Die Ausführungen\nder Strafkammer, der zu entscheidende Fall sei mit dem der Senatsentscheidung vom 3. Juli 2019 (2 StR 589/18) zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, geben zwar Anlass zu dem Hinweis, dass für Vergleiche mit der\nStrafzumessung in anderen Urteilen regelmäßig kein Raum ist (Senat, Urteil\nvom 2. Dezember 2015 – 2 StR 258/15 Rn. 30; BGH, Beschluss vom 28. Juni\n2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 ff.). Der Senat kann aber nach dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausschließen, dass die Strafkammer\nbei der Strafzumessung andere als die relevanten Umstände des konkreten\nFalles in den Blick genommen hat. Sie hat neben den inmitten stehenden Betäubungsmittelmengen insbesondere auch bedacht, dass der Angeklagte zugriffsbereit mehrere Waffen (eine verbotene und weitere erlaubnispflichtige) in\nseiner Wohnung aufbewahrte.\n\n10 b) Die Rüge der Revision, das Landgericht habe dem Geständnis des\nAngeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen, greift ebenfalls nicht durch.\n\n11 Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer hinsichtlich des zur Aburteilung gelangten Sachverhalts nicht erkennbar in den\nBlick genommen hat, dass bereits gewichtige Indizien für ein Handeltreiben des\nAngeklagten (und nicht lediglich den Besitz von Betäubungsmitteln) festgestellt\nsind: die sichergestellte Menge an Haschisch und Marihuana (vgl. Patzak in\nKörner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 66); der Umstand, dass\nzugleich in der Wohnung des ansonsten mittellosen Angeklagten wahllos verstreutes Bargeld in Höhe von mehr als 19.000 € (vgl. Senat, Urteil vom 18. Mai\n2016 – 2 StR 406/15 Rn. 8) sowie „dealertypische“ Gegenstände (eine Feinwaage und in einem Karton aufbewahrte „Zip-Tütchen“) aufgefunden wurden.\n\nDie Revision übersieht indes, dass der Angeklagte auch Angaben zu einem\nüber die sichergestellten Betäubungsmittel hinausgehenden Handel ab dem\nJahr 2015 gemacht hat, hinsichtlich dessen weitere Beweismittel oder -\nanzeichen nicht festgestellt sind, und auf den das Landgericht seine Einziehungsentscheidung gestützt hat. Ferner würdigt das Landgericht strafmildernd,\ndass der Angeklagte nicht vorbestraft und erstmals in Untersuchungshaft ist,\ndass er sich schon bei der Durchsuchung kooperativ gezeigt hat, dass der\nGroßteil des erworbenen Rauschgifts sichergestellt werden konnte, dass es\nsich um „weiche“ Drogen gehandelt hat, dass der Angeklagte seit Jahren abhängig ist und die Tat im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit steht, dass er\nsich im Tatzeitraum in einer schwierigen Lebenssituation befunden hat und\ndass er nunmehr gewillt ist, sein Suchtproblem aktiv anzugehen und sein Leben\nzu verändern. Es ist daher auszuschließen, das Landgericht könnte dem Geständnis des Angeklagten ein solches Gewicht beigemessen haben, dass die\nAnnahme eines minder schweren Falles durchgreifend rechtsfehlerhaft wäre.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nErfurt, LG, 12.08.2019 - 630 Js 5797/19 2 KLs 181 Ss 117/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-01/2-str-547-19","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-01/2-str-547-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:33.752725+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-01/2-str-547-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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