{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-07-01_2_StR_98_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:010720B2STR98.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-07-01","aktenzeichen":"2 StR 98/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 98/20\n\nvom\n1. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:010720B2STR98.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 4,\n§ 357 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des\nLandgerichts Kassel vom 5. Dezember 2019, auch soweit es\nden Angeklagten W. betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte die Angeklagten F. und W. durch Urteil\nvom 18. Oktober 2018 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten W. zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Außerdem hatte es\nEinziehungsentscheidungen getroffen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nhat der Senat dieses Urteil durch Urteil vom 5. Juni 2019 – 2 StR 40/19 – im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit dem nunmehr vom Angeklagten F. angefochtenen Urteil hat das Landgericht diesen zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten W. zu einer solchen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die\nRevision des Angeklagten F. mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg\nund führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, auch soweit es den Angeklagten W. betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat.\n\n2 Das Landgericht hat wegen der „bindenden Feststellungen“ auf das „Urteil vom 18. Oktober 2018 Bezug genommen“, nur für die Zeit „seit der letzten\nHauptverhandlung“ Beweis erhoben und allein insoweit Feststellungen getroffen. Dabei hat es übersehen, dass die Feststellungen aus dem Urteil vom\n18. Oktober 2018 vom Senat aufgehoben worden waren, soweit sie den Strafausspruch betrafen.\n\n3 Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteiles nötigt. Die Feststellungen des Urteiles vom 18. Oktober 2018 zu den persönlichen Verhältnissen gehörten zum Strafausspruch. Diese sind gemäß § 353\nAbs. 2 StPO aufgehoben worden und konnten daher für das neue Urteil nicht\nmehr, auch nicht durch Bezugnahme, herangezogen werden. Die neu mit der\nSache befasste Strafkammer war vielmehr gehalten, eigene Feststellungen\nzum Werdegang der Angeklagten und zu ihren persönlichen Verhältnissen auch\nfür die Zeit vor der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275;\nBeschluss vom 9. April 2015 – 2 StR 19/15, StV 2015, 557, 558; Beschluss vom\n8. September 2015 – 2 StR 304/15, StraFo 2016, 31 f.). Daran fehlt es.\n\n4 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil, mit dem die Strafe\ngegenüber dem ersten Rechtsgang erhöht wurde, zum Nachteil des Beschwerdeführers auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat sich bei der\nStrafzumessung insbesondere auf die Vorstrafen des Angeklagten F. ge-\n\nstützt, zu denen es keine Feststellungen getroffen hat. Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\n5 Gemäß § 357 StPO gilt das auch, soweit es den Angeklagten W.\nbetrifft, der durch denselben Rechtsfehler beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. April 1978 – 3 StR 103/78, juris).\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nRiBGH Wenske ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.\n\nMeyberg Franke\n\nVorinstanz:\nKassel, LG, 05.12.2019 - 2630 Js 17865/18 5 (11) KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-01/2-str-98-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-01/2-str-98-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:33.784518+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-01/2-str-98-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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