{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:010720B2ARS142.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-07-01","aktenzeichen":"2 ARs 142/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 142/20\n2 AR 54/20\nvom\n1. Juli 2020\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nvertreten durch: Rechtsanwältin\n\nhier: Gerichtsstandsbestimmung\n\nAz.: 4101–01 (1/20) Generalstaatsanwaltschaft Koblenz\n2060 Js 14249/19 Staatsanwaltschaft Koblenz\n3 Ls 2060 Js 14249/19 jug Amtsgericht Cochem\n24 Ls 15 Js 808/19 (1/20) Amtsgericht Saarbrücken\n\nECLI:DE:BGH:2020:010720B2ARS142.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 1. Juli 2020 beschlossen:\n\n1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Cochem vom\n15. November 2019 in der Fassung vom 3. Dezember 2019\n– 3 Ls 2060 Js 14249/19 jug – wird aufgehoben.\n\n2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das\n\nAmtsgericht – Jugendschöffengericht – Cochem\n\nzuständig.\n\nGründe:\n\n1 Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Cochem und Saarbrücken\nstreiten über die Zuständigkeit für die weitere Verhandlung und Entscheidung in\neiner Jugendstrafsache.\n\n2 1. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat am 9. Mai und 23. Juli 2019 jeweils beim Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Cochem Anklage gegen\nden zu den jeweiligen Tatzeiten noch nicht 21 Jahre alten Angeklagten wegen\nKörperverletzung, Nötigung, Beleidigung, Betruges u.a. erhoben. Das Amtsgericht Cochem hat mit Beschluss vom 19. September 2019 diese beiden Verfahren sowie ein weiteres – bereits vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Cochem\neröffnetes – Verfahren gegen den Angeklagten verbunden, die Anklagen zur\nHauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Beschluss\n\nvom 15. November 2019 hat das Amtsgericht Cochem das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Koblenz zunächst an das Amtsgericht\nSt. Wendel und sodann am 3. Dezember 2019 an das Amtsgericht\n– Jugendschöffengericht – Saarbrücken abgegeben, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz seit dem 1. Oktober 2019 im dortigen Bezirk habe.\n\n3 Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil sie – im Einzelnen ausgeführt – nicht sachdienlich sei. Das Amtsgericht Cochem hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 5. Februar 2020\ndem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.\n\n4 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 108\nAbs. 1 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Cochem und Saarbrücken in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.\n\n5 3. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3\nSatz 1 JGG vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthaltsort dauerhaft nach Anklageerhebung gewechselt hat. Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht\nSaarbrücken ist jedoch nicht sachgerecht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu\nin seiner Zuschrift vom 5. Mai 2020 u.a. Folgendes ausgeführt:\n\n„Die Abgabe, die im richterlichen Ermessen steht, erweist sich hier\njedoch als unzweckmäßig. Auch Heranwachsende sollen sich\nzwar grundsätzlich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen\nGericht verantworten, das regelmäßig über die größte Sachnähe\nverfügt. Hiervon ist allerdings abzusehen, wenn die Abgabe mit\nerheblichen Verfahrenserschwernissen verbunden wäre. Eben\n\ndies ist hier der Fall. Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts\nin Cochem ist bereits mit dem Verfahren vertraut, nachdem er\nüber die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden (vgl. Bl. 103\nd. A.) und die für den 18. Dezember 2019 terminierte Hauptverhandlung vorbereitet hat (Bl. 106 ff. d. A.). Der Vorsitzende des\nJugendschöffengerichts in Saarbrücken müsste sich hingegen erst\nin die Sache einarbeiten. […] Zwar hätte der Angeklagte im Falle\neiner Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Cochem einen erhöhten Reiseaufwand. Dies ist einem mittlerweile 22-Jährigen\naber durchaus zuzumuten. In Anbetracht dessen erscheint es\nsachgerecht, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Entscheidung der Sache beim Amtsgericht – Jugendschöffengericht –\nin Cochem zu belassen.“\n\n6 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.\nHinzu kommt, dass beide Amtsgerichtsbezirke räumlich nahe beieinanderliegen, sodass der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe hier keine ins Gewicht\nfallende Bedeutung hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März\n1996 – 1 Ws 150/96, NStZ-RR 1996, 348; Eisenberg/Kölbl, JGG, 21. Aufl. § 42\nRn. 19). Dass das Erscheinen des Angeklagten vor dem Amtsgericht Cochem\nmit größeren Schwierigkeiten verbunden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem wohnt die überwiegende Anzahl der in Betracht kommenden Zeugen in\nRheinland-Pfalz, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt sinnvoll erscheint, die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Cochem durchzuführen.\nEine Übertragung der Sache auf das Amtsgericht Saarbrücken würde unter den\ngegebenen Umständen nur die Gefahr einer weiteren unnötigen Verzögerung\n\ndes Verfahrens begründen. Dies soll in den gegen Jugendliche und Heranwachsende gerichteten Verfahren gerade vermieden werden.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-01/2-ars-142-20","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-01/2-ars-142-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:33.722257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-01/2-ars-142-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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