{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-04-01_1_StR_586_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:010420B1STR586.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-04-01","aktenzeichen":"1 StR 586/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 586/19\n\nvom\n1. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verabredung zum Mord u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten Ö.\n\nECLI:DE:BGH:2020:010420B1STR586.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n1. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 357\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des\nLandgerichts Hechingen vom 12. Juli 2019 – auch mit Wirkung für den Mitangeklagten K. –\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten\nwegen Verabredung zum unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen verurteilt sind, der Angeklagte Ö. darüber hinaus – insoweit bereits rechtskräftig – wegen Bedrohung; die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Verabredung zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen entfällt,\n\nb) aufgehoben\n\naa) soweit es den Angeklagten Ö. betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe,\n\nbb) soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im\nAusspruch über die Einheitsjugendstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen Verabredung zum Mord und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten K. hatte es im ersten Rechtsgang wegen Sich-Bereiterklärens zum Erwerb von Kriegswaffen in Tateinheit mit Verabredung\nzum Mord unter Einbeziehung weiterer Urteile zu der Jugendstrafe von sechs\nJahren und acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 21. November 2018, soweit der Angeklagte wegen Verabredung\nzum Mord verurteilt wurde, unter Erstreckung auf den Mitangeklagten im\nSchuld- und Strafausspruch – hinsichtlich des Angeklagten Ö. die Einzelstrafe für die Tat im Fall II.2. der Urteilsgründe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe\nund hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten K. die (Einheits-)Jugendstrafe – aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht\ndie Angeklagten der Verabredung zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen und\nzum unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, den Angeklagten Ö. „zudem der Bedrohung“ schuldig gesprochen. Den Angeklagten Ö. hat es nunmehr unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einem anderen Urteil unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den Mitangeklagten K. hat es unter Einbeziehung weiterer Vorverurteilungen\neine Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\n2 Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat –\ngemäß § 357 StPO auch mit Wirkung für den nicht revidierenden Mitangeklag-\n\nten K. – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen die beiden Angeklagten in der Zeit zwischen dem 1. Juni und Mitte Juli 2017 überein, dass sie gemeinsam über einen Bekannten des Angeklagten Ö. , D. ,\nHandgranaten und vollautomatische Sturmgewehre des Typs Kalaschnikow,\nhilfsweise auch andere Schusswaffen, erwerben und mittels dieser Schusswaffen drei in Untersuchungshaft befindliche Italiener, gegen die zur fraglichen Zeit\neine Hauptverhandlung wegen Mordes an dem Bruder des Mitangeklagten\nK. durchgeführt wurde, als Racheakt noch vor dem in den folgenden Wochen erwarteten Abschluss der Hauptverhandlung durch die Fenster der Justizvollzugsanstalten erschießen wollten. Beide Angeklagten wussten, dass es sich\nbei den ins Auge gefassten Waffen um verbotene Kriegswaffen handelt.\n\n4 Während der Mitangeklagte K. gemäß der getroffenen Abrede in\nder Folgezeit versuchte, das für den Erwerb der Waffen erforderliche Geld bei\nBekannten und Familienangehörigen zu sammeln, nahm der Angeklagte Ö.\nKontakt zu dem ihm als Waffenhändler bekannten D. auf und fragte\nbei diesem nach entsprechenden Waffen nach. Beide Angeklagten versicherten\nsich im Folgenden wiederholt, den Mord am Bruder des Mitangeklagten gemeinsam durch die Tötung der drei Italiener rächen zu wollen. Dem Mitangeklagten gelang es zunächst nur, 250 € für den Erwerb der Waffen einzusammeln. Diesen Betrag, den er dem Angeklagten als Anzahlung übergab, behielt\nder Angeklagte unabgesprochen als Provision für sich und verwendete ihn für\neigene Zwecke. Weitere 300 € übergab der Mitangeklagte dem Angeklagten\nnoch vor dem 30. Juli 2017. Der Angeklagte Ö. organisierte darauf ein Tref-\n\nfen mit\nD. für den 1. August 2017. Am 31. Juli 2017 bot D. dem Angeklagten in einer SMS zwei Waffen mit Munition „Winchester Kaliber 44 Magnum mit Muni und Kaliber 22 mit Zielrohr Schalldämpfer und Rimfire Muni“ zum\nVerkauf an. Die Angeklagten hielten diese Waffen für geeignet, die Italiener in\nihren Hafträumen durch die Fenster zu erschießen, und wollten die Waffen zur\nDurchführung ihres Planes erwerben. Sie trafen sich am 1. August 2017, um\nden Stand der Bemühungen des Mitangeklagten zur Beschaffung des Geldes\nzu besprechen, weiteres Geld zu übergeben und anschließend gemeinsam\nD. zu treffen. Aufgrund der bereits zu dieser Zeit durchgeführten Observation erfolgte die Festnahme der beiden Angeklagten – der Mitangeklagte\nführte zu dieser Zeit weitere 210 € mit sich –, bevor es zu dem Treffen mit\nD. kam.\n\nII.\n\n5 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 2019 genannten Gründen ohne Erfolg.\n\n6 2. Der Schuldspruch hält – soweit nicht bereits aufgrund des Beschlusses vom 21. November 2018 rechtskräftig und damit nicht mehr Gegenstand\nrevisionsgerichtlicher Überprüfung – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nur insoweit stand, als die Angeklagten wegen Verabredung zum unerlaubten Erwerb\nder tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe verurteilt wurden; dagegen hat\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen Verabredung zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen keinen Bestand.\n\n7 Hinsichtlich des Verbrechens des Mordes in drei tateinheitlichen Fällen\nfehlt es – anders als betreffend das Verbrechen des unerlaubten Erwerbs der\ntatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe – an der Verabredung eines konkreten Verbrechens. Insoweit gilt, dass das Tatgeschehen zwar nicht bereits in\nallen Einzelheiten festgelegt sein muss, die Tat muss aber ‒ ebenso wie dies\nbeim Tatplan für eine mittäterschaftliche Tatbestandsverwirklichung oder beim\nAnstiftervorsatz der Fall ist (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 StR\n506/18 Rn. 5; LK-Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 67 mwN; MK-Joecks,\nStGB, 3. Aufl., § 30 Rn. 57; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl.,\n§ 30 Rn. 24) – zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein\n(BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 506/18 Rn. 5; Urteil vom\n28. Juni 2007 ‒ 3 StR 140/07 Rn. 7, zur Anstiftung vgl. BGH, Urteil vom\n21. April 1986 – 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66 mwN; RGSt 26, 361, 362; 34,\n327 f.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 30 Rn. 10; LK-Schünemann, aaO, Rn. 67 ff.;\nWaßmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 30\nRn. 17; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 3 mwN; Heger/Petzsche in:\nMatt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 30 Rn. 20). Wie weit die verabredete Tat\ndanach im Einzelfall nach Vereinbarung und Vorstellungsbild der Mittäter konkretisiert sein muss, richtet sich wesentlich nach der Art der Tat (Fischer, aaO,\nRn. 10, mwN; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, aaO, Rn. 5).\n\n8 Eine hinreichende Konkretisierung der verabredeten Tat ist vorliegend\nnur hinsichtlich der Verabredung zum unerlaubten Erwerb der tatsächlichen\nGewalt über Kriegswaffen gegeben, nicht aber hinsichtlich der Verabredung\nzum Mord in drei tateinheitlichen Fällen.\n\n9 a) Der von den Angeklagten verabredete Erwerb der tatsächlichen Gewalt von Schusswaffen war hinsichtlich des gesamten Tatgeschehens überschaubar und vergleichsweise einfach in Organisation und Durchführung. Der\n\ngemeinsame Tatplan war bereits frühzeitig darauf festgelegt, dass es sich bei\nden zu erwerbenden Waffen um Handgranaten und Kalaschnikows oder –\nhilfsweise – andere Schusswaffen handeln sollte, die über den Bekannten des\nAngeklagten\nD. beschafft werden sollten und die beide Angeklagten in Besitz nehmen\nwollten. Mit der SMS des D. vom 31. Juni 2017 wurden die zu erwerbenden Schusswaffen weiter dahin konkretisiert, dass es sich hierbei um\nsolche der Art Winchester Kaliber 44 Magnum mit Munition und Kaliber 22 mit\nZielrohr sowie Schalldämpfer und Rimfire Munition handeln sollte. Nach den\nlandgerichtlichen Feststellungen waren auch Tatzeit und Tatort von den Angeklagten ins Auge gefasst. Dass der Erwerb von der erfolgreichen Eintreibung\nweiteren Bargeldes zur Bezahlung der Waffen und damit dem Eintritt einer Bedingung abhängig war, steht der Konkretisierung nicht entgegen.\n\n10 b) Anders liegt der Fall indes mit Blick auf die Verabredung zum Mord in\ndrei tateinheitlichen Fällen. Die Vorstellungen der Angeklagten von dem Tatgeschehen – das Hineinschießen in die Fenster der jeweiligen Hafträume der Justizvollzugsanstalten mittels der noch zu erwerbenden Waffen – blieben nach\nden getroffenen Feststellungen trotz der hohen Anforderungen an Planung, Organisation und Durchführung der verabredeten Tat im Vagen und Ungewissen.\nInsbesondere fehlte es nach den Feststellungen an konkreten Überlegungen\nder Angeklagten, um welche Hafträume und damit auch Fenster es überhaupt\nging, bei welcher Gelegenheit die Tat ausgeführt werden könnte und wie das\nHineinschießen in die Hafträume durch die (gesicherten) Fenster überhaupt zu\nbewerkstelligen sein könnte. Die Tat, für deren Durchführung noch nicht einmal\ndie erforderlichen Waffen beschafft waren, war damit lediglich als vage Idee von\nden Angeklagten entwickelt, aber noch nicht als konkretes Tatgeschehen zwischen diesen vereinbart, weil es an einer Festlegung auf die hier wesentlichen\nnäheren Tatmodalitäten und damit auch auf beidseitige mittäterschaftliche Bei-\n\nträge zur Tatausführung fehlte (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 2008 –\n3 StR 403/08 Rn. 9, 11).\n\n11 3. Der Senat schließt aus, dass weitere Feststellungen getroffen werden\nkönnen, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zum Mord\n(in drei tateinheitlichen Fällen) tragen könnten. Er ändert daher den Schuldspruch selbst ab (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Regelung in § 265 StPO steht dem\nnicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte\nverteidigen können.\n\n12 4. Die Schuldspruchänderung zieht den Wegfall des Strafausspruchs\nnach sich, soweit dieser nicht bereits aufgrund des Senatsbeschlusses vom\n21. November 2018 rechtskräftig ist, führt also hinsichtlich des Angeklagten zur\nAufhebung sowohl der Einzelstrafe für die Tat im Fall II.2. der Urteilsgründe als\nauch der Gesamtstrafe.\n\n13 5. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten\nK. zu erstrecken, weil es auch insoweit an einer hinreichenden Konkretisierung des ins Auge gefassten Tötungsdeliktes fehlt.\n\nRaum Bellay Bär\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nHechingen, LG, 12.07.2019 ‒ 26 Js 6560/17 jug. 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-01/1-str-586-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-01/1-str-586-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:20.761318+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-01/1-str-586-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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