{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:310119BIZB49.18.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2019-01-31","aktenzeichen":"I ZB 49/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 49/18\n\nvom\n\n31. Januar 2019\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2019:310119BIZB49.18.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2019 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin\nDr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss\ndes Landgerichts München I - 16. Zivilkammer - vom 9. Mai 2018\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Schuldnerin wurde wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in\ndas zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen. Den Widerspruch der Schuldnerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 zurückgewiesen; dagegen hat sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde\ngewandt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin haben Akteneinsicht\nbeantragt und um Übersendung der Akten, zunächst an ihre Kanzlei in A. ,\nspäter an das Amtsgericht Augsburg gebeten. Das Vollstreckungsgericht hat\nAkteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle gewährt, die nicht in Anspruch genommen worden ist. Mit Beschluss vom 8. März 2018 ist der Antrag auf Über-\n\nsendung der Akte an das Amtsgericht Augsburg abgelehnt worden. Auch dagegen hat sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde gewandt.\n\n2 II. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. Es hat\nangenommen, mit dem Beschluss vom 5. Dezember 2017 sei rechtliches Gehör\nnicht versagt worden, weil die Versendung der Akte an das Amtsgericht Augsburg zu Recht versagt worden sei. Die Schuldnerin habe einen Anspruch auf\nGewährung von Akteneinsicht. Die Entscheidung über die Versendung der Akten stehe dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei einer Abwägung im Einzelfall sei es vorliegend vertretbar, die Möglichkeit zur Einsichtnahme auf die Geschäftsräume des Vollstreckungsgerichts zu beschränken. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mir ihrer vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\n3 III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nstatthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat auch in der Sache\nErfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache.\n\n4 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam,\nweil sie durch den Einzelrichter erfolgt ist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrunds das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO der mit drei Mitgliedern\nbesetzten Kammer (§ 75 GVG) hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2\nZPO gleichwohl gebunden (st. Rspr.; vgl. nur Beschluss vom 22. Februar 2018\n- V ZB 157/17, juris Rn. 2 mwN).\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung\ndes Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGG ergangen ist.\n\n6 a) Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, das Verfahren zwingend an das Kollegium zu übertragen.\nBejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574\nAbs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom\nRechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl.\nBGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 bis\n204 [juris Rn. 6 bis 9]; Beschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011,\n242 Rn. 4; Beschluss vom 14. Juni 2017 - I ZB 87/16, juris Rn. 10; Beschluss\nvom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Dezember\n2018 - VII ZB 45/18, juris Rn. 8 f., jeweils mwN).\n\n7 b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht daraus, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde\ndurch den Einzelrichter ausweislich seines Hinweises vom 10. Juli 2018 versehentlich erfolgt ist. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung des Beschlusses, in den versehentlich eine Zulassung aufgenommen wurde, grundsätzlich\nmöglich (Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 319 Rn. 11; Prütting/Gehrlein/Thole,\nZPO, 10. Aufl., § 319 Rn. 8). Dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde unbeabsichtigt erfolgt ist, muss sich dann aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder\nseiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann. Ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine \"offenbare\" Unrichtigkeit\nim Sinne von § 319 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014\n- IX ZB 114/12 juris Rn. 9 f.). An derartigen, nach außen getretenen Umständen, die den gerichtsinternen Bereich verlassen hätten, fehlt es hier. Davon ist\nauch der Einzelrichter zutreffend ausgegangen.\n\n8 IV. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung sowie der Rechtsbeschwerdeerwiderung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für\neine Übertragung an die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen.\n\n9 Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nGKG Gebrauch. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch\nden Einzelrichter nicht entstanden.\n\n10 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 4\nRVG.\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 05.12.2017 - 1552 M 56785/17 -\nLG München I, Entscheidung vom 09.05.2018 - 16 T 5450/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-31/i-zb-49-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-31/i-zb-49-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:15.516361+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-31/i-zb-49-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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