{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:310119B4STR471.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-01-31","aktenzeichen":"4 StR 471/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 471/18\n\nvom\n31. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:310119B4STR471.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. April 2018 im Schuldspruch dahin\nberichtigt, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in\n13 Fällen schuldig ist, davon\nin vier Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug (Fälle 2, 3,\n9 und 11);\nin zwei Fällen in Tateinheit mit zwei Fällen des Betrugs oder\nComputerbetrugs (Fälle 1 und 5);\nin zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug (Fälle 8 und 10);\nin jeweils einem Fall\nin Tateinheit mit vier Fällen des versuchten Betrugs und\nmit versuchtem Betrug oder Computerbetrug (Fall 6);\nin Tateinheit mit zwei Fällen des versuchten Betrugs\noder versuchten Computerbetrugs (Fall 12);\nin Tateinheit mit zwei Fällen des versuchten Betrugs\n(Fall 13);\nin Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug und mit\nzwei Fällen des versuchten Betrugs (Fall 4);\nin Tateinheit mit Betrug und mit versuchtem Betrug\n(Fall 7).\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in\n13 Fällen in Tateinheit mit „insgesamt 4 Fällen des Betrugs und insgesamt\n39 Fällen des Betrugs oder Computerbetrugs, wobei es in 28 Fällen beim Versuch blieb“ unter Auflösung einer Gesamtgeldstrafe aus einem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2016 und Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf\ndie Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des\nSchuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Die Schuldspruchberichtigung beruht auf folgenden Erwägungen:\n\n3 a) In den Fällen 2 bis 8, 11 und 13 bestehen gegen die vom Landgericht\nvorgenommene Wahlfeststellung zwischen versuchtem Betrug und versuchtem\nComputerbetrug durchgreifende rechtliche Bedenken, soweit es festgestellt hat,\ndass jeweils ein Bankmitarbeiter die vom Angeklagten gefälschten Überweisungsträger prüfte und davon absah, die Überweisung auszuführen. Da sich\nnach den Feststellungen die Täuschungshandlung hier gegen eine natürliche\nPerson richtete, was als (versuchter) Betrug zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395), war\nkein Raum für eine Wahlfeststellung; eine solche ist nur bei Unaufklärbarkeit\ndes tatsächlichen Ablaufs zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September\n2014 – 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39; vom 18. Juni 2008 – 2 StR 115/08,\n\njuris Rn. 15; vom 12. Februar 2008 – 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395;\nSSW-StGB/Hilgendorf, 4. Aufl., § 263a Rn. 45).\n\n4 b) Eine Wahlfeststellung zwischen versuchtem Betrug und versuchtem\nComputerbetrug war auch im Fall 9 nicht veranlasst, bei dem ein Bankmitarbeiter den gefälschten Überweisungsträger prüfte und die Überweisung ausführte,\nohne dass es zu einer Gutschrift auf dem Empfängerkonto kam. Dadurch, dass\ndie Strafkammer in diesem Fall lediglich eine Versuchsstrafbarkeit angenommen hat, obwohl ein Gefährdungsschaden eintrat, ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – 3 StR 178/13, wistra 2014,\n392 mwN).\n\n5 c) Der Schuldspruch bedurfte schließlich auch insoweit der Berichtigung,\nals das Landgericht in den Fällen 1 bis 8 und 13 mehrere Betrugstaten zum\nNachteil desselben Geschädigten angenommen hat. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil insoweit jeweils eine natürliche Handlungseinheit vorliegt.\nEine solche ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen\nDritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn\ndie einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 – 4 StR 422/10, NStZ-RR\n2010, 375; vom 18. Mai 2010 – 4 StR 182/10, wistra 2010, 345, jeweils mwN).\nDiese Voraussetzungen liegen vor, weil der Angeklagte nach den Feststellungen in diesen Fällen mehrere Überweisungsträger mit den Kontodaten desselben Geschädigten – gebündelt – bei derselben Bank abgab.\n\n6 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1\nStPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n7 Die Berichtigung des Schuldspruchs lässt die Einzelstrafen und den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht\nallein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte, weil eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die\nStrafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR\n344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 544/04,\nNStZ-RR 2005, 199, 200; vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, NStZ 2019, 97\nmwN).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-31/4-str-471-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-31/4-str-471-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:30.599761+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-31/4-str-471-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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