{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2019-07-30_XI_ZR_439_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:300719BXIZR439.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-07-30","aktenzeichen":"XI ZR 439/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 439/18\n\nvom\n\n30. Juli 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:300719BXIZR439.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2019 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und\nDr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n28. Juni 2018 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt\n111.611,94 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten\nBank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde in sein persönliches Vermögen.\n\n2 Der Kläger und seine Ehefrau (künftig: Darlehensnehmer) entschlossen\nsich im Jahr 1995 zum kreditfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung in\nW. . Mit der Abwicklung des Erwerbs beauftragten sie die\n\nSteuerberatungsgesellschaft mbH (künftig: Geschäftsbesorgerin), die nicht über\neine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte. Hierfür schloss der\nKläger am 18. Dezember 1995 mit der Geschäftsbesorgerin einen Geschäftsbesorgungsvertrag und bevollmächtigte sie unwiderruflich zur Vornahme aller\nRechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der\nWohnung. Seine Ehefrau genehmigte diesen Vertrag nebst Vollmacht.\n\n3 Am 18. Dezember 1995 beantragte die Geschäftsbesorgerin für die Darlehensnehmer zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 176.098 DM sowie der Erwerbsnebenkosten bei der Beklagten die Gewährung von zwei Darlehen in Höhe von 176.097 DM und von 42.197 DM, was dem Gesamtaufwand in\nHöhe von 218.294 DM entsprach. Der vorformulierte Vertragsantrag enthielt\nauch eine Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Bestellung einer Grundschuld an der Wohnung mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe des Gesamtaufwandes zu Gunsten der Beklagten.\n\n4 Die Beklagte teilte der Geschäftsbesorgerin mit Fax vom 23. Dezember\n1995 in Fettdruck eine \"Entscheidung: 2\" mit, die in der Mitteilung als \"Status 2:\nFinanzierung i.O. mit Auflagen\" definiert war und mit der die Beklagte einen\nGrundbuchauszug sowie eine Versicherungspolice anforderte.\n\n5 Am 28. Dezember 1995 schloss die Geschäftsbesorgerin im Namen der\nDarlehensnehmer einen notariellen Kaufvertrag über die Wohnung. Am selben\nTag ließ sie im Namen der Darlehensnehmer zugunsten der Beklagten eine\nBuchgrundschuld in Höhe von 218.294 DM an der Wohnung eintragen und erklärte namens der Darlehensnehmer gegenüber der Beklagten die persönliche\nHaftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe des\nGrundschuldbetrages nebst Zinsen.\n\n6 Mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 teilte die Beklagte den Darlehensnehmern mit, dass sie \"vereinbarungsgemäß das mit Wirkung vom\n27.12.1995 zugesagte Darlehen\" auszahlen werde. Am selben Tag wurden von\ndem Darlehen über 176.097 DM ein Teilbetrag in Höhe von 17.609,70 DM und\nvon dem Darlehen über 42.197 DM ein Teilbetrag in Höhe von 4.219,70 DM als\nDisagio gebucht sowie ein Teilbetrag von 29.060,70 DM einem Baukonto und\nein Betrag von 24.841 DM einem Konto der Darlehensnehmer gutgeschrieben.\nDie Beklagte berechnete ab Dezember 1995 Zinsen, refinanzierte ihr Kreditrisiko und meldete dem Finanzamt den Vertragsschluss für das Jahr 1995.\n\n7 Mit Schreiben vom 10. Januar 1996 erbat die Geschäftsbesorgerin von\nder Beklagten eine auflagenfreie Finanzierungszusage. Die Beklagte forderte\ndie Geschäftsbesorgerin daraufhin mit einem in Fettdruck als \"Entscheidung: 1\"\nbezeichneten Fax vom 11. Januar 1996 zur Vorlage der Originalpolice auf. In\ndem Fax wurde der \"Status 1\" als \"Finanzierung i.O. ohne Auflagen\" erläutert.\nUnter der Rubrik \"Fragen / fehlende Unterlagen\" war vermerkt: \"11.01.96 *PS*\nFinanzierung i.O. Originalpolice bitte noch nachreichen\".\n\n8 Am 12. Januar 1996 ging der Beklagten eine unter dem 2. Januar 1996\nausgestellte notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 18. Dezember\n1995 zu. Der Geschäftsbesorgerin war bewusst, dass die Beklagte aufgrund\neiner internen Anweisung auf der Übermittlung der Vollmachtsausfertigung bestand; die Geschäftsbesorgerin bestand ihrerseits auf der Vorlage des für die\nBeklagte unterschriebenen Darlehensvertrages.\n\n9 Mit Schreiben vom 2. Februar 1996 übersandte die Beklagte dem Kläger\neine von ihr gegengezeichnete und mit ihrem Stempelaufdruck vom 31. Januar\n1996 versehene Darlehensvertragsurkunde. In einem auf den 27. Dezember\n1995 datierten Begleitschreiben hieß es, die Beklagte freue sich, den Darle-\n\nhensnehmern die vereinbarten Darlehen \"mit Wirkung vom 27.12.1995 zur Verfügung stellen zu können\". Die Darlehen wurden im Jahr 1996 in mehreren\nTeilbeträgen ausgezahlt.\n\n10 Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:\n\n11 Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sei für unzulässig\nzu erklären, weil die notarielle Unterwerfungserklärung vom 18. Dezember 1995\nmangels Vertretungsmacht unwirksam sei. Die der Geschäftsbesorgerin erteilte\nVollmacht sei nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Der Kläger habe\ndas vollmachtlose Handeln nicht genehmigt. Einer Genehmigung durch den\nAbschluss einer Änderungsvereinbarung im Jahre 2005 oder weiterer Darlehensverträge im Jahre 2010 stehe entgegen, dass dem Kläger die Unwirksamkeit des Geschäfts nicht bekannt gewesen sei und er damit auch nicht habe\nrechnen müssen. Mit der Klageerhebung habe der Kläger eine Genehmigung\nverweigert.\n\n12 Dem Kläger sei es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen, da er sich nicht wirksam verpflichtet habe, sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu\nunterwerfen. Auch der Darlehensvertrag mit der Beklagten sei mangels einer\nVertretungsmacht der Geschäftsbesorgerin unwirksam. Aus Rechtsscheingesichtspunkten (§§ 171 Abs. 1, 172 BGB) folge ebenfalls keine Vertretungsbe-\n\nfugnis, da der Darlehensvertrag bereits vor dem 12. Januar 1996 zustande gekommen sei.\n\n13 Die Beklagte habe mit dem Fax vom 11. Januar 1996 die Annahme erklärt. Der Wortlaut der dort mit \"Entscheidung\" eingeleiteten Erklärungen einer\n\"Finanzierung i.O. ohne Auflagen\" sowie einer \"Finanzierung i.O. Originalpolice\nbitte noch nachreichen\" sei nach dem objektiven Empfängerhorizont angesichts\nder Teilvalutierung der Darlehen nicht als Vorabmitteilung zu Informationszwecken, sondern als vorbehaltslose Annahme zu verstehen. Die Geschäftsbesorgerin habe das Schreiben so verstehen müssen, dass sie nunmehr auch ohne\nÜbermittlung der unterschriebenen Vertragsurkunde über die restliche Darlehensvaluta werde verfügen können. Dies zeige auch ein Vergleich mit dem Fax\nder Beklagten vom 23. Dezember 1995, in dem die Finanzierung noch von der\nEinreichung von Unterlagen abhängig gemacht worden sei. Die Kenntnis der\nGeschäftsbesorgerin davon, dass die Beklagte auf einer Übersendung von\nVollmachtsausfertigungen vor Vertragsschluss bestanden habe, schließe im\nEinzelfall eine frühere Annahme nicht aus. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten\nkeine Vorstellung davon gehabt, wann ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Ferner spreche die Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 4\nAbs. 1 Satz 1 VerbrKrG aF für einen Annahmewillen. Die von der Beklagten\nbenannten Zeugen für ihre Behauptung, es sei das übereinstimmende Verständnis der Beteiligten gewesen, dass die Fax-Mitteilungen der Beklagten nur\nderen Bereitschaft zum Vertragsschluss kundgetan hätten, seien mangels hinreichenden Vortrages nicht zu vernehmen. Die nachfolgende Übermittlung der\nauch von der Beklagten unterschriebenen Darlehensvertragsurkunde am\n2. Februar 1996, zu deren Zugang nichts vorgetragen sei, habe lediglich die\nnach § 4 Abs. 3 VerbrKrG aF erforderliche Aushändigung der Vertragsurkunde\nan den Kläger dargestellt.\n\n14 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet\nsich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\n15 Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der angegriffene Beschluss den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1\nGG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ\n159, 135, 139 f., vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, WM 2015, 2279 Rn. 9\nund vom 15. März 2016 - XI ZR 208/15, juris Rn. 8). Aus demselben Grund ist\nder angefochtene Beschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n16 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen eine Wirksamkeit der\ngemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtigen Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB mit der Begründung verneint hat,\ndass die von den Darlehensnehmern erteilte notarielle Vollmacht bei Abschluss\ndes Darlehensvertrages nicht - wie erforderlich (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil\nvom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 17 mwN) - im Original\noder in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe.\n\n17 Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n18 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien\nzur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.\n\nEin Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze\nmehr findet (BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010\n- VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10, vom 16. November 2010\n- VIII ZR 228/08, juris Rn. 14, vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, WuM 2017,\n194 Rn. 10 und vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16, juris Rn. 24). Dies gilt auch\ndann, wenn die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots darauf beruht,\ndass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - VIII ZR\n1/16, aaO und vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16, aaO). Eine solche, nur\nscheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als\nWeigerung des Tatrichters dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, ZIP 2009,\n1467 Rn. 2 und vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16, aaO). Ein Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG liegt auch vor, wenn die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots auf einer vorweggenommenen tatrichterlichen Beweiswürdigung\nberuht, also der Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis\ngestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein\nGewicht mehr beimisst (BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11,\nWuM 2012, 164 Rn. 8 mwN und vom 27. September 2017 - XII ZR 54/16, NJW-RR 2018, 74 Rn. 7).\n\n19 b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt, denn das\nBerufungsgericht hat die Anforderungen an die prozessuale Darlegungslast der\nBeklagten verfehlt, indem es deren erheblichem Beweisangebot zum gemeinsamen Verständnis der Beklagten und der Geschäftsbesorgerin über das Zustandekommen des Darlehensvertrags nicht nachgegangen ist, weil die Beklag-\n\nte nicht schlüssig dargelegt habe, aufgrund welcher Umstände die von der Beklagten angebotenen Zeugen von inneren Tatsachen Kenntnis erlangt hätten\nund welche Zeugen die Bedeutung der Faxmitteilung vom 11. Januar 1996\nkonkret besprochen hätten.\n\n20 aa) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein von der Beklagten zu beweisendes gemeinsames\nVerständnis der am Vertragsschluss Beteiligten, eine Annahmeerklärung liege\nmangels eines Annahmewillens nicht vor, einem Vertragsschluss entgegenstehen würde. Ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages\nbeteiligten Parteien geht einem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1972 - V ZR 20/71, WM 1972, 1422,\n1424 und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 91/87, NJW 1989, 526, 527). Auch die\nFrage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt,\nist mittels einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu beantworten (BGH, Urteil\nvom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f.).\n\n21 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es im Hinblick\nauf das gemeinsame Verständnis der Beklagten und der Geschäftsbesorgerin\nüber das Zustandekommen des Darlehensvertrags aber keines Vortrages dazu,\naus welchem Grund die von der Beklagten benannten Zeugen Kenntnis von\neinem inneren Vorbehalt der Beklagten und einer hierauf bezogenen Kenntnis\nder Geschäftsbesorgerin gehabt haben sollen. Aufgrund welcher Umstände ein\nZeuge Kenntnis von inneren Tatsachen erlangt hat, ist nur darzulegen, wenn\ndieser Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, die seiner direkten Wahrnehmung naturgemäß entzogen sind. Denn in\ndiesem Falle kann der Zeuge allenfalls Angaben zu äußeren Umständen machen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 44).\n\n22 So liegt der Fall hier aber nicht. Die fünf von der Beklagten benannten\nZeugen - der Leiter der Baufinanzierungsgruppe der Beklagten in A. , die\nSachbearbeiterin, die die Telefaxmitteilungen ausgefüllt und versendet hat, sowie drei für die Geschäftsbesorgerin handelnde Personen - sind zu jeweils ihre\neigene Person betreffenden inneren Vorgängen, nämlich zum Fehlen eines\nRechtsbindungswillens der Beklagten bzw. zur Kenntnis vom Fehlen eines solchen Willens der Geschäftsbesorgerin, benannt worden.\n\n23 cc) Der Nichtberücksichtigung dieses erheblichen Beweisangebots der\nBeklagten liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung zugrunde. Ob vorliegend ein Wille der für die Beklagte handelnden Personen zum Abschluss eines Darlehensvertrags bestand und inwiefern diese über den Zeitpunkt des\nVertragsschlusses nachgedacht haben, kann nicht anhand der durch die Beklagte in anderen Rechtsstreitigkeiten vorgetragenen Rechtsansichten festgestellt werden.\n\n24 2. Der angefochtene Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 1 GG. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei\nBerücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte\n(vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 62, 392, 396; 65, 305, 308), weil es nach Vernehmung\n\nder Zeugen zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Vertragsschluss nicht bereits am 11. Januar 1996 und damit nicht vor dem Zugang der Vollmachtsausfertigung bei der Beklagten am 12. Januar 1996 erfolgt ist.\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Mainz, Entscheidung vom 09.05.2017 - 6 O 143/14 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 28.06.2018 - 8 U 578/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-30/xi-zr-439-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-30/xi-zr-439-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:06.897446+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-30/xi-zr-439-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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