{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-07-30_4_StR_298_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR298.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-07-30","aktenzeichen":"4 StR 298/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 298/19\n\nvom\n30. Juli 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR298.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (West.) vom 30. Januar 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\nDas Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Annahme der Strafkammer die zutreffend als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und gemeinschaftlich\nbegangener besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB)\nbewerteten Taten Nr. II. 5 und 6 der Urteilsgründe stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte dem von dem anderweitig verfolgten A. mit einem Klappmesser bedrohten Zeugen F.\n100 Euro weg (Tat Nr. II. 6 der Urteilsgründe), um auf diese Weise einen Teil\nseiner noch offenen Kaufpreisforderung aus einem Verkauf von insgesamt\n30 Gramm Marihuana an den Zeugen (Tat Nr. II. 5 der Urteilsgründe) zu realisieren. Da die Zahlung und die Beitreibung des Kaufpreises aus einem Betäubungsmittelgeschäft noch dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom\n9. September 2015 – 4 StR 347/15, Rn. 11; Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR\n791/96, BGHSt 43, 158, 161 f.; Beschluss vom 17. Mai 1996 – 5 StR 119/96,\nNStZ-RR 1997, 85, 86), wurden damit das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nund der besonders schwere Raub zumindest teilweise durch ein und dieselbe\nHandlung begangen. Diese Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen beider Delikte führt zur Annahme von Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl.\nBGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 562/17, Rn. 4; Beschluss vom\n14. Januar 2015 – 4 StR 440/14, NStZ-RR 2015, 113 mwN).\n\n4 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte\nhiergegen anders hätte verteidigen können. Der dadurch bedingte Wegfall der\nEinzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für die Tat II. 5 der Urteilsgründe\nlässt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann mit Rücksicht auf die verblei-\n\nbenden Einzelstrafen von vier Jahren Freiheitsstrafe, einem Jahr Freiheitsstrafe\nund drei Mal sechs Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch wird der\nSchuldumfang durch die vorgenommene Änderung der Konkurrenzen nicht beeinflusst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017,\n306, 307; Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149,\n2151 mwN).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Bartel","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-30/4-str-298-19","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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