{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:300419UXZR38.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-04-30","aktenzeichen":"X ZR 38/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 38/17\nVerkündet am:\n30. April 2019\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:300419UXZR38.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 30. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. März 2017 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 584 551 wird für das Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung seiner Ansprüche hinausgeht:\n\n1. A bicycle transmission control apparatus for controlling the operation\nof an electrically controlled front derailleur and an electrically controlled rear derailleur,\nwherein the apparatus comprises:\na control unit that provides a signal to operate the electrically controlled front derailleur by a gear shift distance from an origin sprocket\nto a destination sprocket and a signal to operate the electrically controlled rear derailleur by a gear shift distance from an origin sprocket\nto a destination sprocket,\nwherein the control unit receives a condition signal that indicates a\ncondition resulting from gear shift operation of at least one of the\nelectrically controlled front derailleur and the electrically controlled\nrear derailleur;\nan adjustment controller that moves the electrically controlled front\nderailleur by an adjustment distance less than the gear shift distance\nin response to the condition signal\ncomprising a first position signal indicating a position of the electrically controlled front derailleur and a second position signal indicating a\nposition of the electrically controlled rear derailleur, wherein the adjustment controller moves the electrically controlled front derailleur by\n\nthe adjustment distance in response to a combination of the first position signal and the second position signal, wherein the adjustment\ncontroller moves the electrically controlled front derailleur by the adjustment distance\n- when the first position signal indicates the electrically controlled\nfront derailleur is located at a laterally innermost sprocket associated with the electrically controlled front derailleur and the second position signal indicates the electrically controlled rear derailleur is located at one of the M outermost sprockets associated\nwith the electrically controlled rear derailleur wherein M is an integer and M is less than or equal to three;\n- or when the first position signal indicates the electrically controlled front derailleur is located at a laterally outermost sprocket\nassociated with the electrically controlled front derailleur and the\nsecond position signal indicates the electrically controlled rear\nderailleur is located at one of the M innermost sprockets associated with the electrically controlled rear derailleur, wherein M is\nan integer and M is less than or equal to three; and\na return controller that selectively returns the electrically controlled\nfront derailleur after shift operation of the electrically controlled rear\nderailleur to a position it had prior to movement by the adjustment\ncontroller, and wherein the return controller only returns the electrically controlled front derailleur following shift operation of the electrically\ncontrolled rear derailleur to the position it had prior to movement by\nthe adjustment controller\n- either after an upshift operation of the electrically controlled rear\nderailleur when the first position signal indicates the electrically\ncontrolled front derailleur is located at a laterally innermost\nsprocket associated with the electrically controlled front derailleur, and the second position signal indicates the electrically controlled rear derailleur is located at the (M+1)th outermost sprocket\nassociated with the electrically controlled rear derailleur;\n- or when after a downshift operation of the electrically controlled\nrear derailleur the first position signal indicates the electrically\ncontrolled front derailleur is located at a laterally outermost\nsprocket associated with the electrically controlled front derailleur\nand the second position signal indicates the electrically controlled\nrear derailleur is located at the (M+1)th innermost sprocket associated with the electrically controlled rear derailleur.\n\n2. The apparatus according to claim 1 wherein the condition signal\ncomprises a chain contact signal that indicates contact between a\nchain controlled by at least one of the electrically controlled front derailleur and the electrically controlled rear derailleur and another bicycle component.\n3. The apparatus according to claim 1 or 2 further comprising a disabling unit that selectively disables operation of the adjustment controller.\n4. The apparatus according to claim 3 wherein the disabling unit further\ncomprises a manually operated disabling switch (140), wherein the\ndisabling unit disables the operation of the adjustment controller in\nresponse to signals from the disabling switch in particular mounted in\na brake lever assembly.\n5. The apparatus according to any one of claims 1 to 4 further comprising a voltage sensor (142) that senses a voltage of a power supply,\nwherein the disabling unit disables the operation of the adjustment\ncontroller in response to signals from the voltage sensor.\n6. The apparatus according to any one of claims 1 to 5 wherein the adjustment controller moves the electrically controlled front derailleur\nthe adjustment distance after a predetermined time interval from receipt of the condition signal and/or after a predetermined crank rotation interval from receipt of the condition signal.\n7. A method for controlling the operation of an electrically controlled\nfront derailleur and an electrically controlled rear derailleur, wherein\nthe method comprises the steps of:\na) providing a signal to operate the electrically controlled front derailleur by a gear shift distance from an origin sprocket to a destination sprocket and a signal to operate the electrically controlled\nrear derailleur by a gear shift distance from an origin sprocket to\na destination sprocket;\nb) receiving a condition signal that indicates a condition resulting\nfrom at least one of the electrically controlled front derailleur and\nthe electrically controlled rear derailleur, the condition signal\ncomprising a first position signal indicating a position of the electrically controlled front derailleur and a second position signal indicating a position of the electrically controlled rear derailleur;\nand then either\ni) moving the electrically controlled front derailleur by an adjustment distance less than the gear shift distance in re-\n\nsponse to the condition signal resulting front gear shift operation of the electrically controlled front derailleur or resulting from gear shift operating of the electrically controlled rear\nderailleur provided that either\n- the first position signal indicates the electrically controlled\nfront derailleur is located at a laterally innermost sprocket associated with the electrically controlled front derailleur and the second position signal indicates the electrically controlled rear derailleur is located at one of the M\noutermost sprockets associated with the electrically controlled rear derailleur, wherein M is less than or equal to\nthree, or that\n- the first position signal indicates the electrically controlled\nfront derailleur is located at a laterally outermost sprocket associated with the electrically controlled front derailleur and the second position signal indicates the electrically controlled rear derailleur is located at one of the M\ninnermost sprockets associated with the electrically controlled rear derailleur, wherein M is less than or equal to\nthree; or\nii) selectively returning the electrically controlled front derailleur\nafter shift operation of the electrically controlled rear derailleur to a position it had prior to movement by the adjustment\ncontroller by a return controller provided that\n- either after an upshift operation of the electrically controlled\nrear derailleur when the first position signal indicates the\nelectrically controlled front derailleur is located at a laterally innermost sprocket associated with the electrically\ncontrolled front derailleur, and the second position signal\nindicates the electrically controlled rear derailleur is located at the (M+1)th outermost sprocket associated with\nthe electrically controlled rear derailleur;\n- or when after a downshift operation of the electrically controlled rear derailleur the first position signal indicates\nthe electrically controlled front derailleur is located at a\nlaterally outermost sprocket associated with the electrically controlled front derailleur and the second position\nsignal indicates the electrically controlled rear derailleur\nis located at the (M+1)th innermost sprocket associated\nwith the electrically controlled rear derailleur.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten der ersten Instanz des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die\nKlägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. Juli 2005 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 8. April 2004 angemeldeten und\nmit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents\n1 584 551 (Streitpatent), das 14 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1\nlautet in der Verfahrenssprache (Durch- bzw. Unterstreichungen kennzeichnen\ndessen Änderungen in der vor dem Patentgericht in erster Linie verteidigten\nFassung und kursive Schrift die Ergänzungen zu der dem Hauptantrag in der\nBerufungsinstanz zugrunde liegenden Fassung):\n\n\"1. A bicycle transmission control apparatus for controlling the operation\nof a first derailleur (97r) an electrically controlled front derailleur and a\nsecond derailleur (97f) an electrically controlled rear derailleur, wherein\nthe apparatus comprises:\na control unit (130) that selectively provides a first signal to operate\nthe electrically controlled front first derailleur by a gear shift distance\nfrom an first origin sprocket to a first destination sprocket;\nand a signal to operate the electrically controlled rear derailleur by a\ngear shift distance from an origin sprocket to a destination sprocket;\nwherein the control unit receives a condition signal that indicates a\ncondition resulting from gear shift operation of at least one of the electrically controlled front derailleur and the second electrically controlled\nrear derailleur;\n\nan adjustment controller (130b) that moves the first electrically controlled front derailleur by an adjustment distance less than the gear\nshift distance in response to the condition signal\ncomprising a first position signal indicating a position of the electrically\ncontrolled front derailleur\nand a second position signal indicating a position of the electrically\ncontrolled rear derailleur,\nwherein the adjustment controller moves the electrically controlled\nfront derailleur by the adjustment distance in response to a combination of the first position signal an the second position signal;\nwherein the adjustment controller moves the electrically controlled\nfront by the adjustment distance\n- when the first position signal indicates the electrically controlled\nfront derailleur is located at a laterally innermost sprocket associated with the electrically controlled front derailleur and the second\nposition signal indicates the electrically controlled rear derailleur is\nlocated at one of the M outermost sprocket associated with the\nelectrically controlled rear derailleur, wherein M is an integer and\nM is less than or equal to three;\n- or when the first position signal indicates the electrically controlled\nfront derailleur is located at a laterally outermost sprocket associated with the electrically controlled front derailleur and the second\nposition signal indicates the electrically controlled rear derailleur is\nlocated at one of the M innermost sprockets associated with the\nelectrically controlled rear derailleur, wherein M is an integer and\nM is less than or equal to three:\nand\na return controller that selectively returns the electrically controlled\nfront derailleur after shift operation of the electrically controlled rear\nderailleur to a position it had prior to movement by the adjustment\ncontroller, and wherein the return controller only returns the electrically\ncontrolled front derailleur following shift operation of the electrically\ncontrolled rear derailleur to the position it had prior to movement by\nthe adjustment controller\n- either after an upshift operation of the electrically controlled rear\nderailleur when the first position signal indicates the electrically\ncontrolled front derailleur is located at a laterally innermost sprocket\nassociated with the electrically controlled front derailleur and the\n\nsecond position signal indicates the electrically controlled rear derailleur is located at one of the (M+1)th outermost sprocket associated with the electrically controlled rear derailleur;\n- or when after a downshift operation of the electrically controlled\nrear derailleur the first position signal indicates the electrically controlled front derailleur is located at a laterally outermost sprocket\nassociated with the electrically controlled front derailleur, and the\nsecond position signal indicates the electrically controlled rear derailleur is located at one of the (M+1)th innermost sprocket associated with the electrically controlled rear derailleur.\n\n2 Die Klägerin hat das Streitpatent mit ihrer Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen; die Beklagte hat es in erster Linie in einer Fassung mit dem\nwie vorstehend dargestellt geänderten Patentanspruch 1 und hilfsweise in weiteren geänderten Fassungen verteidigt; die Klägerin hat die Beschränkungen\nwegen daraus resultierender unzulässiger Erweiterung bzw. Schutzbereichserweiterung für unzulässig und den Gegenstand des Streitpatents auch insoweit\nnicht für patentfähig erachtet, weil er jedenfalls nicht auf einer erfinderischen\nTätigkeit beruhe.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in einer Fassung, in der Patentanspruch 1 der mit Hilfsantrag II vor dem Patentgericht zur Entscheidung gestellten Fassung (im Folgenden nur: Patentanspruch 1) entspricht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft elektrisch angesteuerte Fahrrad-4\nKettenschaltungen, bei denen die Kette mittels einer vorderen Schaltung (im\nFolgenden nur: Umwerfer) zwischen zwei oder sogar drei an der Tretkurbelach-\n\nse angeordneten Antriebszahnrädern (im Folgenden: Kettenräder) und mittels\neiner hinteren Schaltung (im Folgenden nur: Schaltwerk) zwischen zehn oder\nmehr an der Hinterradachse in einer Kassette montierten Zahnrädern (Ritzeln)\ngeschaltet wird. In der Beschreibung wird darauf hingewiesen, dass die Kette in\nextremen Winkeln verlaufen und infolgedessen an einem der Führungsbleche\nder Kettenführung des Umwerfers schleifen könne, etwa wenn sie auf dem (lateral) innersten Kettenrad und dem äußersten Ritzel oder umgekehrt aufliege.\nIm Ausführungsbeispiel gemäß der nachstehend eingefügten, um 90° gedrehten Figur 5 des Streitpatents,\n\ndie schematisch die Kettenräder F1 und F2, die Kettenführung 97f und die Ritzel R1-10 zeigt, wird davon ausgegangen, dass dies bei Kombination entweder\nder drei Ritzel R1, 2, 3 mit F2 oder umgekehrt von R8, 9, 10 mit F1 auftreten kann.\n\nZur Vermeidung der daraus erwachsenden Beeinträchtigungen (schleifende\nGeräusche, erhöhter Pedalwiderstand und Verschleiß des Umwerfers) hätten\nRadfahrer bei herkömmlichen manuellen Schaltungen, bei denen sich das\nProblem gleichermaßen stellte, die Position der Kettenführung händisch über\nden Schaltzug nachjustiert.\n\n5 Vor diesem Hintergrund will das Streitpatent, das selbst keine Aufgabe\nformuliert, bei elektrisch gesteuerten Kettenschaltungen möglichst unaufwendig\ngewährleisten, dass die Kette selbst bei extremer Schrägstellung nicht an der\nKettenführung schleift.\n\nDie dazu mit Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Vorrichtung lässt\n6\nsich in Anlehnung an die Merkmalsgliederung im angefochtenen Urteil wie folgt\ngliedern:\n\n1. Fahrradgangschaltungs-Steuervorrichtung zum Steuern der Betätigung eines elektrisch gesteuerten Umwerfers und eines\nelektrisch gesteuerten Schaltwerks, die umfasst:\n2. eine Steuereinheit, die\na) ein Signal zum Bewegen des Umwerfers um einen Gangwechselabstand (gear shift distance) von einem Ausgangskettenrad auf ein Zielkettenrad,\nb) und ein Signal zum Bewegen des Schaltwerks um einen\nGangwechselabstand von einem Ausgangsritzel auf ein\nZielritzel gibt,\n3. wobei die Steuereinheit ein Zustandssignal empfängt, das einen Zustand anzeigt, der aus einem zumindest vom Umwerfer\noder vom Schaltwerk ausgelösten Gangschaltvorgang resultiert;\n4. eine Nachjustierungssteuerung (adjustment controller), die den\nUmwerfer in Reaktion auf das Zustandssignal um einen Nachjustierungsabstand (adjustment distance) bewegt, der geringer ist\nals der Gangwechselabstand, wobei die Nachjustierungssteuerung umfasst:\n4.1 ein erstes Positionssignal, das eine Position des Umwerfers anzeigt, und\n4.2 ein zweites Positionssignal, das eine Position des Schaltwerks anzeigt,\n4.3 wobei die Nachjustierungssteuerung den Umwerfer um\nden Nachjustierungsabstand bewegt entsprechend der\n\nKombination aus dem ersten und zweiten Positionssignal,\nwenn\n6.1 das erste Positionssignal anzeigt, dass sich der Umwerfer an einem lateral innersten Kettenrad befindet\nund das zweite Positionssignal anzeigt, dass sich\ndas Schaltwerk an einem der M äußersten Ritzel befindet, wobei M eine ganze Zahl und kleiner oder\ngleich drei ist, oder\n6.2 das erste Positionssignal anzeigt, dass sich der Umwerfer an einem lateral äußersten Kettenrad befindet, und das zweite Positionssignal anzeigt, dass\nsich das Schaltwerk an einem der M innersten Ritzel\nbefindet, wobei M eine ganze Zahl und kleiner oder\ngleich drei ist und\n7. eine Rückstellsteuerung (return controller), die den Umwerfer\nnach Schalten des Schaltwerks selektiv in die Position rückstellt, die dieser vor der Bewegung durch die Nachjustierungssteuerung innehatte, allerdings nur wenn\n7.1 entweder nach einem Hochschalten des Schaltwerks das\nerste Positionssignal anzeigt, dass sich der Umwerfer an\neinem lateral innersten Kettenrad befindet, und das zweite\nPositionssignal anzeigt, dass sich das Schaltwerk an dem\n(M+1)ten äußersten Ritzel befindet;\n7.2 oder nach einem Herunterschalten des Schaltwerks das\nerste Positionssignal anzeigt, dass sich der Umwerfer an\neinem lateral äußersten Kettenrad befindet, und das zweite Positionssignal anzeigt, dass sich das Schaltwerk an\ndem (M+1)ten innersten Ritzel befindet.\n\n2. Der Anspruch bedarf der Erläuterung.\n7\na) Die Steuervorrichtung gemäß Merkmal 1 umfasst eine Steuereinheit,\n8\ndie Signale für die lateralen Bewegungen des Umwerfers oder des Schaltwerks\num einen Gangschaltungsabstand (gear shift distance) gibt (Merkmal 2). Dabei\nhandelt es sich aus fachmännischer Sicht um die Wegstrecke, um welche die\n\nKettenführung des Umwerfers bzw. die Führungsrolle des Schaltwerks lateral\nversetzt werden muss, um die Kette vom jeweiligen Ausgangskettenrad oder\n-ritzel auf das Zielkettenrad bzw. auf das angesteuerte Ritzel zu überführen und\ndort sicher zur Auflage zu bringen.\n\nb) Um dem beschriebenen Schleifen der Kette an einem Leitblech der\n9\nKettenführung bei ausgeprägtem Schräglauf der Kette entgegenzuwirken, sieht\ndas Streitpatent elektronisch ausgelöste Anpassungen der lateralen Position\nder Kettenführung vor. In den Merkmalen 3 bis 6 sind die Kettenrad-Ritzel-Kombinationen festgelegt, für die ein entsprechender Nachjustierungsbedarf\nangenommen wird und die technischen Mittel zur Abhilfe angegeben.\n\nNach Merkmal 3 empfängt die in Merkmal 2 bezeichnete Steuereinheit\n10\nein Zustandssignal, das als \"Zustand\" die Kettenrad-Ritzel-Kombination detektiert und signalisiert, die jeweils aus einem vom Umwerfer oder vom Schaltwerk\nbewirkten Gangschaltvorgang resultiert. Es ergibt sich dem Patentgericht zufolge aus einer Auswertung des ersten und zweiten Positionssignals für die Position des Umwerfers und des Schaltwerks (Merkmale 4.1 und 4.2). Entspricht der\nsignalisierte \"Zustand\" Positionen, denen steuerungstechnisch der Nachjustierungsbedarf zugeordnet ist, wird die Kettenführung lateral um den in Merkmal 4\ndefinierten Nachjustierungsabstand versetzt. Dieser wird entsprechend den\nkonstruktiv bedingten Gegebenheiten am einzelnen Fahrrad eingestellt und\nbemisst sich im Allgemeinen auf etwa 0,5 mm bis 2 mm, vorzugsweise 1 mm\n(Beschreibung Abs. 14 aE).\n\nWie diese Signale generiert werden, ist nicht Gegenstand von Patentanspruch 1; aus der Beschreibung ergibt sich aber, dass die (laterale) Position\nvon Kettenführung und Schaltwerk mittels Sensoren (133f) und (133r) erfasst\nund die entsprechend erzeugten Signale durch die Steuereinheit empfangen\nwerden können.\n\n12 Wie fachlich bekannt ist, kann bei Kettenschaltungen konstruktionsbedingt stets nur separat zwischen einzelnen Kettenrädern und einzelnen Ritzeln\ngeschaltet werden. Deshalb versteht sich die Verwendung des Adverbs \"zumindest\" (\"at least\") in Merkmal 3 lediglich als Hinweis auf eine eventuell sehr rasche\nAbfolge von Schaltungen des Umwerfers und des Schaltwerks.\n\nMerkmal 6 bestimmt anhand der lateralen Positionen von Kettenführung\n13\nund Schaltwerk die Kettenrad-Ritzel-Kombinationen, bei denen die Nachjustierung (zur Vermeidung des Schleifens der Kette am Leitblech) ausgelöst werden\nsoll. Dies soll geschehen, wenn entweder das erste Positionssignal anzeigt,\ndass sich der Umwerfer an der Position eines lateral innersten Kettenrads befindet und das zweite Positionssignal die Stellung des Schaltwerks an der Position eines der M äußersten Ritzel signalisiert, wobei M eine ganze Zahl und\nkleiner oder gleich drei ist; oder wenn - gleichsam spiegelverkehrt - das erste\nPositionssignal für den Umwerfer eine Position an einem lateral äußersten Kettenrad anzeigt und das zweite Positionssignal eine solche des Schaltwerks an\neinem der M innersten Ritzel, wobei M auch hier eine ganze Zahl und kleiner\noder gleich drei sein soll.\n\nc) Nach Merkmal 7 ist eine Rückstellsteuerung (return controller) vorgesehen. Ihre Auslösung soll die Rückgängigmachung der nach Maßgabe von\nMerkmal 6 vorgenommenen Nachjustierung bewirken. Dieses Mittel vorzusehen\nberuht technisch ersichtlich auf der Annahme, dass die Nachjustierung der Kettenführung gegenstandslos oder unter Umständen sogar kontraproduktiv sein\nkann, wenn der Bereich der Kombinationen von Kettenrad und Ritzel, für die sie\ngemäß Merkmal 6 vorgesehen ist, verlassen wird. Im Rahmen der Ausführungsbeispiele erfolgte also eine Rückstellung der Kettenführung in die Position\nvor der Nachjustierung gemäß Merkmalsgruppen 4 und 6, wenn etwa die Kette\nvorn auf F2 liegt und nun von R3 auf R4 geschaltet wird bzw. wenn sie auf F1\naufliegt und von R8 auf R7 versetzt wird. Im Anspruch ist dies abstrakt durch den\n\nTerm \"M+1\" und die zusätzliche Festlegung umschrieben, dass \"M\" eine ganze\nZahl und kleiner oder gleich 3 ist.\n\nII. Das Patentgericht hat den Gegenstand von Patentanspruch 1, soweit\n15\nfür die Berufungsinstanz von Interesse, mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen als dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt bewertet:\n\nAus der europäischen Patentschrift 527 864 (K9) sei für elektrisch gesteuerte Kettenschaltungen bekannt gewesen, die Stellung des Umwerfers\nnach jedem Schalten der Kette auf ein anderes Ritzel automatisch zum Ausgleich der Änderung des Kettenwinkels einzustellen. Mithin sei aus K9 eine\nFeinjustierung der Umwerferstellung nach vollzogener Umschaltung zur Behebung etwaigen Schleifens der Kette aufgrund von deren Schrägstellung - also\neines aus einem Schaltvorgang resultierenden \"Zustands\" entsprechend Merkmal 3, auf den auch dort aus der Kombination der hierfür repräsentativen Positionssignale nach einem Schaltvorgang entsprechend Merkmal 4.3 geschlossen\nwerde - jedenfalls für den Gangwechsel mittels des Schaltwerks bekannt gewesen. Da sich das Problem der schleifenden Kette für den Fachmann erkennbar\nauch beim Schalten von einem auf das andere Kettenrad bei unveränderter Position des Schaltwerks stellen könne, werde er dem bei Programmierung einer\nSteuerung entsprechend K9 ergänzend Rechnung tragen.\n\nDie rechnerinterne Verwendung eines Zustandssignals gemäß Merkmal 3 zur weiteren Verarbeitung durch eine Nachjustierungssteuerung gemäß\nMerkmal 4 betreffe rein programmtechnische Maßnahmen; der Beschreibung\ndes Streitpatents folgend seien diese durch Programmmodule eines Steuerprogramms der Steuereinheit gemäß Merkmal 2 realisiert. Eine entsprechend\nstrukturierte Programmierung liege im Fachkönnen, das notwendige Wissen\nhierfür setze bereits K9 voraus.\n\n18 Mit der in Merkmal 6 definierten Kombination von Positionssignalen, bei\nderen Vorliegen die Steuereinheit eine Nachjustierung im Sinne von Merkmal 4\nauslösen solle, gehe das Streitpatent nicht über die Lösung in K9 hinaus.\nWenn, wie dort, vorgeschlagen werde, generell korrigierende Verschiebungen\ndes vorderen Umwerfers nach jedem Schaltvorgang vorzunehmen, werde der\nFachmann Nachjustierungen programmtechnisch nur für die Zustände vorsehen, die auch tatsächlich ein Schleifen der Kette zur Folge haben könnten\n- genauso, wie der Fahrradfahrer bei einer manuell verstellbaren Kettenschaltvorrichtung Nachjustierungen nur bei Bedarf vornähme. Soweit bei einem unkritischen \"Zustand\" ohne Schrägstellung der Kette die gemäß K9 nach jeder\nGangschaltung automatisch zu kompensierende Fehlstellung programmtechnisch die Vorgabe eines Feineinstellwerts von \"Null\" erfordere, unterscheide\nsich die Steuereinheit dort in ihrer Wirkung nicht von einer solchen gemäß\nMerkmal 6.\n\nEntsprechendes gelte für die Konkretisierung des Wertes von M auf eins\n19\nbis drei zur Eingrenzung der Kombinationen von Positionssignalen, die repräsentativ für eine signifikante Schrägstellung sein können und außerhalb derer\ngerade keine Nachverstellung des vorderen Umwerfers um den Feineinstellweg\nerfolgen solle.\n\nDie mit der Merkmalsgruppe 7 vorgesehene Rückkorrektur einer gemäß\n20\nMerkmalsgruppe 4 und Merkmal 6 vorgenommenen Anpassung der Umwerferstellung gehe ebenfalls aus K9 hervor.\n\nDer Beschreibung des Streitpatents folgend sei die in Merkmal 7 bezeichnete Rückstellsteuerung durch ein Programmmodul eines Steuerprogramms der Steuereinheit gemäß Merkmal 2 realisiert. Eine entsprechend\nstrukturierte Programmierung liege - unabhängig von Fragen der Berücksichti-\n\ngungsfähigkeit rechnerinterner Datenverarbeitungsvorgänge - im Fachkönnen;\ndas notwendige Wissen hierfür unterstelle K9 dem Fachmann ebenfalls.\n\n22 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Berufung haben\nim Ergebnis Erfolg; entgegen der Ansicht des Patentgerichts ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 (dortiger Hilfsantrag II) patentfähig.\n\n1. Allerdings hält die Bewertung der Merkmale und Merkmalsgruppen 1\n23\nbis 6 durch das Patentgericht der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\nNachdem in K9 schon eingangs der Beschreibung auf die - bei Kettenschaltungen im Übrigen konstruktionsbedingte und dem Fachmann deshalb an\nsich ohnehin bekannte - Notwendigkeit hingewiesen wird, die Stellung der Kettenführung nach dem Schalten von einem auf ein anderes Ritzel dem veränderten Kettenwinkel anzupassen (K9 Sp. 1 Z. 49 ff.), zeigt dieses Dokument auf,\ndass die bei herkömmlichen manuellen Schaltungen von den Radfahrern üblicherweise von Hand vorgenommene Nachkorrektur der Umwerferstellung über\nden Schaltzug auch im Rahmen einer elektronischen Gangwechselsteuerung\nbewirkt werden kann. Die entsprechenden Informationen sind bei K9 zwar in die\nDarstellung der spezifischen Ausrichtung ihrer Lehre (Sp. 2 Z. 50 ff.) eingebettet. Danach soll die Schaltung gewährleisten, dass der Fahrer stets eine ihm\nzugeordnete, als \"cadence\" (z. B. K9 Sp. 2 Z. 58 übergreifend) bezeichnete\nTrittfrequenz aufrechterhalten kann. Dazu ist eine Gangprogrammierung vorgesehen, bei der beim Schalten per Knopfdruck oder in noch weiter automatisierten Ausführungsformen (vgl. K9 Sp. 12 Z. 4 ff.) als \"nächster\" Gang automatisch die Zahnradkombination mit der geringsten Übersetzungsänderung gewählt und aufgelegt wird. Zu diesem Zweck werden die Positionen des Umwerfers und des Schaltwerks für jeden Gang kalibriert und gespeichert (Sp. 14 Z.\n54 ff.). Betätigt der Fahrer den Schaltknopf für das Herauf- oder das Herunterschalten, steuert das System die eingespeicherte Position für den nächstleichteren oder nächstschwereren Gang an: In diesem Zusammenhang weist K9 auf\n\nFolgendes hin: \"Whenever the rear derailleur is moved, the position of the front derailleur is automatically adjusted to compensate for the change in chain angle. The system\neliminates minor adjustments to the position of the front derailleur (that have to be performed by the rider manually in conventional manual shifting systems) as the chain\nmoves across the rear sprockets to automatically compensate for sharp chain angles\nbetween the front chainrings and the rear sprockets\" (Sp. 15 Z. 15 ff.).\n\nAufgrund seines fachlichen Vermögens erkennt der Fachmann aber,\n25\ndass die beschriebene Nachjustierung auch unabhängig von der speziellen\nAusrichtung von K9 auf jede elektrisch angesteuerte Kettenschaltung übertragbar ist.\n\nUnerheblich für die Frage der erfinderischen Tätigkeit ist auch, dass K9\n26\nvon einer Anpassung der Kettenführung (nur) nach Schaltvorgängen auf der\nHinterradachse durch das Schaltwerk spricht, während die Nachjustierung beim\nStreitpatent gemäß Merkmal 3 und den Merkmalsgruppen 4 und 6 über das\nZustandssignal an die Position sowohl des Kettenrads (Merkmal 4.1) als auch\ndes Ritzels (Merkmal 4.2) geknüpft ist, was ermöglicht, die Nachjustierung sowohl bei Schaltung des Kettenrads und gleichbleibendem Ritzel als auch bei\ngleichbleibendem Kettenrad und Schaltung auf ein anderes Ritzel auszulösen.\nDas Patentgericht ist insoweit nämlich zu Recht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - X ZR 108/14 Rn. 33) davon ausgegangen, dass der Nachjustierungsbedarf aus fachmännischer Sicht durch einen zu großen Winkel der Kette\nzwischen Kettenrad und Ritzel bedingt und für den Fachmann deshalb erkennbar ist, dass er sich gleichermaßen nach Schalten des Umwerfers wie des\nSchaltwerks einstellen kann und die Nachjustierung dementsprechend auch in\nbeiden Fällen für Abhilfe sorgen kann.\n\nDie Berufung stellt dies nicht infrage, sondern verweist insoweit darauf,\n27\ndass das Zustandssignal (Merkmal 3), das den Nachjustierungsbedarf signalisiert, im Stand der Technik nicht beschrieben sei. Dem hat indes schon das\n\nPatentgericht zu Recht mit der Erwägung keine entscheidende Bedeutung beigemessen, die rechnerinterne Verwendung eines Zustandssignals gemäß\nMerkmal 3 zur weiteren Verarbeitung durch eine Einstellsteuereinrichtung gemäß Merkmal 4 betreffe rein programmtechnische Maßnahmen, deren Realisierung im Fachkönnen liege. Diese Bewertung findet eine Stütze im Übrigen auch\nin der deutschen Offenlegungsschrift 44 22 845 aus dem Jahre 1994 (K8) die\nebenfalls eine elektrisch angetriebene Kettenschaltung zum Gegenstand hat\nund in der die für die Gestaltung der dortigen Steuereinheit erforderlichen Programmierhilfsmittel als dem Fachmann bekannt bezeichnet werden (K8 Sp. 6 Z.\n58 ff.).\n\nMaßgeblich ist insoweit allein, ob das, was die technische Lehre durch\n28\nMerkmal 3 und die Merkmalsgruppen 4 und 6 gegenüber dem Stand der Technik leistet, dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Das\nhat das Patentgericht im angefochtenen Urteil sinngemäß damit bejaht, der\nFachmann hätte nach dem Vorbild des Bedieners einer herkömmlichen manuellen Kettenschaltung Nachjustierungen nicht für jeden Ritzelwechsel vorgesehen, sondern beschränkt auf extreme Kettenrad-Ritzel-Kombinationen. Dies\nsteht in Übereinstimmung mit der Bewertung eines in ähnlicher Weise wie das\nStreitpatent auf eine Kettenschaltungssteuerung gerichteten Patents durch den\nBundesgerichtshof, wonach der Fachmann die Nachjustierung allgemeinem\nStreben nach Aufwandsminimierung folgend nur in dem Umfang vorgesehen\nhätte wie benötigt, um das Schleifen an den Leitblechen in allen möglichen\nKombinationen zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - X ZR\n108/14 Rn. 35 aE).\n\n2. Dagegen kann dem Patentgericht nicht in der Bewertung beigetreten\n29\nwerden, dass sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch bei Einschluss\nder Merkmalsgruppe 7 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem\nStand der Technik ergeben hätte (Art. 56 EPÜ).\n\nDas Patentgericht hat insoweit angenommen, dem in K9 beschriebenen\n30\nAusgleich von Schrägstellungen der Kette aus Anlass einer Gangumschaltung\nunterstelle der Fachmann \"beiläufig\", dass er auch zu einer Rücknahme der\nNachverstellung führen könne, weil eine Überprüfung auf das Erfordernis hierfür\nbzw. eine die jeweilige Schrägstellung kompensierende Nachverstellung dort\nbei jeder Umschaltung stattfinde und die Lehre des Streitpatents insoweit lediglich eine konsequente Ergänzung der K9 vom Fachmann unmittelbar zu entnehmenden Fahrrad-Kettenschaltsteuereinrichtung entsprechend einer manuellen Vorgehensweise durch entsprechende Automatisierung des analog ablaufenden Schaltverhaltens darstelle.\n\nDamit wird ein Naheliegen nicht tragfähig begründet. Anders als das Patentgericht es sieht, kann die Lehre von K9 nicht als hinreichend konkrete Anregung dafür gesehen werden, eine Kettenschaltungs-Steuervorrichtung über die\nNachjustierungssteuerung nach Maßgabe der Merkmalsgruppen 4 und 6 hinaus\nzusätzlich mit einer Rückstellsteuerung gemäß Merkmalsgruppe 7 auszustatten.\n\nAus K9 ergibt sich für den Fachmann insoweit das Bild eines \"geschlossenen\" Systems einer mit einer Nachjustierung auskommenden Kettenschaltungs-Steuervorrichtung. Nach der dortigen Lehre wird die Position des Schaltwerks für jedes Ritzel kalibriert und eingespeichert, und zugleich wird für jeden\nKettenwechsel (auf das nächste Ritzel) zum Ausgleich des geänderten Kettenwinkels die Position des Umwerfers angepasst. Wie vorstehend ausgeführt, gab\nK9 dem durchschnittlich ausgebildeten und bewanderten Fachmann zwar vor\ndem Hintergrund der ihm bekannten manuellen Nachjustierungspraxis bei herkömmlichen, nicht elektrisch angesteuerten Schaltungen eine hinreichend konkrete Anregung dafür, die Nachjustierung auf extreme Kettenrad-Ritzel-Kombinationen zu beschränken. Eine Rückstellungssteuerung ist in dem System von K9 indes nicht angelegt. Dafür ist gedanklich von vornherein kein\n\nRaum und Bedarf, weil jeder Ritzelposition eine jeweilige Position der Kettenführung zugeordnet werden soll und diese der Position des Schaltwerks auf\neinem jeweiligen Ritzel gleichsam akzessorisch folgt.\n\nNach der Lehre des Streitpatents ist die Anpassung der lateralen Kettenführungsposition demgegenüber anders gegliedert: Liegt das Kettenrad wie\nnach Figur 5 auf dem inneren Kettenrad F1, wird ein Nachjustierungsabstand\nüberhaupt nur eingestellt, wenn sich die Kette auf einem der M-äußersten Ritzel\nbefindet und die Position der Kettenführung um denselben Abstand zurückgestellt, wenn die Kette auf das Ritzel \"M+1\" geschaltet wird; sinngemäß das Gleiche gilt für die Kombinationen von F2 und innersten Ritzeln.\n\nEs mag sein, dass, was das Patentgericht mit der von ihm angemerkten\n34\n\"konsequenten Ergänzung der K9\" im Auge zu haben scheint, eine die Vorgaben universitärer Schulung zu einer abstrahierenden und analysierenden Betrachtungsweise stringent und konsequent befolgende Herangehensweise letztlich zu der Lehre von Patentanspruch 1 hätte führen können. Ein solcher idealer\nStandard ist aber häufig nicht prägend für die Entwicklungen auf einem jeweiligen Fachgebiet (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2010 - X ZR 173/07, GRUR\n2011, 37 Rn. 36 - Walzgerüst II). Dafür, dass es im Vermögen des Fachmanns\ngelegen hätte, aus K9 heraus die Lehre von Patentanspruch 1 direkt zu entwickeln, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. In K9 selbst ist die Weiterführung zu\neiner die Merkmalsgruppe 7 einschließenden Steuerung aus den genannten\nGründen (vorstehend Rn. 31 ff.) nicht angelegt. K8 als weiterer Stand der\nTechnik, an den fachlich angeknüpft werden konnte, offenbart überhaupt nur\neine rudimentäre Ausgestaltung einer reinen Nachjustierungssteuerung. Eine\nsolche wird dort nur für die in den Figuren 6 und 7 dargestellten Extremstellungen der Kette beim Schalten auf das kleinste oder größte Ritzel gezeigt.\n\nIV. Die Zulässigkeit der Verteidigung des Streitpatents mit dem Hauptantrag bedarf in Anbetracht der Auslegung von Merkmal 3 (\"at least\", oben Rn. 12)\n\nund der vorgenommenen Anpassungen des Wortlauts von Patentanspruch 1\nkeiner weiteren Erörterung.\n\n36 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1, § 97 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nHoffmann Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.03.2017 - 4 Ni 7/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-30/x-zr-38-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-30/x-zr-38-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:34.507199+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-30/x-zr-38-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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