{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2019-04-30_XI_ZB_14_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB14.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-04-30","aktenzeichen":"XI ZB 14/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch\nBeschluss vom 26.08.2019\nStrietzel,\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 14/18\nvom\n30. April 2019\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB14.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2019 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und\nDr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des\n14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in\nHamburg vom 16. März 2018 sowie der Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. August 2017 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\nbis 16.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Anlageberatung hinsichtlich ihrer Beteiligung an der S.\nImmobilienfonds in Anspruch.\n\n2 Im März 2007 zeichnete die Klägerin eine Fondsbeteiligung an der S.\nImmobilienfonds . Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Zeichnung eine Beratung durch die Beklagte vorausging. Die Klägerin behauptet hierzu, sie habe sich von ihrem Vater, dem Zeu-\n\ngen Dr. K. , vertreten lassen, der auf einer von der Beklagten\norganisierten Frankreichreise einen Kundenberater der Beklagten, den Zeugen\nG. , kennengelernt habe. Dieser habe ihrem Vater erklärt, dass eine Beteiligung an dem Fonds direkt über die Beklagte erfolgen könne. Nach einem Telefonat ihres Vaters mit dem Zeugen G. am 7. März 2007 sei ihr ein\nZeichnungsschein übersandt worden, den sie unterzeichnet an die Beklagte\nzurückgeschickt habe. Sie bzw. ihr Vater seien von der Beklagten nicht ordnungsgemäß beraten worden, weil sie unter anderem über die Höhe der von\nder Beklagten vereinnahmten Rückvergütung getäuscht worden sei. Zudem sei\nder zugehörige Prospekt, der der Klägerin unstreitig rechtzeitig vor der Zeichnung der Fondsbeteiligung vorlag, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, worauf die\nBeklagte sie ebenfalls nicht hingewiesen habe.\n\n3 Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie sei zwar - was unstreitig ist -\nInitiatorin und Anbieterin des geschlossenen Immobilienfonds gewesen, aber\nnicht als Beraterin oder Vermittlerin der Anlage aufgetreten. Der Zeuge G.\nsei nicht im Endkundengeschäft tätig, sondern mit der Vertriebspartnerbetreuung befasst gewesen. Da Informationsreisen für neu aufgelegte Fonds nur für\nVertriebspartner organisiert worden seien, habe der Vater der Klägerin den\nZeugen G. auf einer solchen Reise nicht kennenlernen können. Zudem\nbefinde sich auf dem von der Klägerin vorgelegten Zeichnungsschein über den\nvorgesehenen Feldern für den jeweiligen Einreicher und Vermittler ein Stempel\nder Firma \"W. GmbH\". Die Beklagte hat\nzudem die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n4 Am 9. Februar 2017 erließ das Landgericht Hamburg (Az.: 327 OH 2/16)\neinen Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG, der am 22. Februar 2017\nim Klageregister des Bundesanzeigers bekannt gemacht wurde. Die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses sind unter anderem auf die Feststellung der\n\nvon der Klägerin gerügten Prospektfehler des Emissionsprospekts betreffend\ndie S. Immobilienfonds gerichtet. Das\nMusterverfahren ist mittlerweile beim Hanseatischen Oberlandesgericht\nHamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 2/17 anhängig.\n\n5 Mit Beschluss vom 2. August 2017 hat das Landgericht den mit Klageschrift vom 29. Dezember 2016 eingeleiteten Rechtsstreit gemäß § 8 Abs. 1\nKapMuG ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. August 2017 zugestellt worden ist, hat diese am 23. August 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht,\ndass die Aussetzung zu Unrecht erfolgt sei, weil der klägerische Vortrag zu ihrer Passivlegitimation widersprüchlich und damit unschlüssig sei, so dass es an\nder erforderlichen Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens fehle. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n6 Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist zulässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts\nzur Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens.\n\n7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\nWesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n8 Das Landgericht habe den Rechtsstreit zu Recht gemäß § 8 Abs. 1\nSatz 1 KapMuG ausgesetzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den\nim Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab.\n\n9 Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Rechtsstreit nicht deshalb\nbereits ohne weitere Beweiserhebungen entscheidungsreif, weil die Klage wegen widersprüchlicher Angaben zur Passivlegitimation unschlüssig sei. Die Klägerin habe vorgetragen, dass ein Anlageberatungsvertrag zwischen ihr und der\nBeklagten zustande gekommen sei und sie, vertreten durch ihren Vater, von\ndem Zeugen G. in mehrfacher Hinsicht unzureichend oder falsch beraten\nworden sei. Der Schlüssigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass in der Klageschrift auf den als Anlage K 3 überreichten Zeichnungsschein Bezug genommen worden sei, der in einem für Vermittler vorgesehenen Feld den Stempelaufdruck \"W. GmbH\" trage. Die Klägerin habe hierzu vorgetragen, dass ihr ein Herr P. unbekannt sei und sie\nnicht sagen könne, in welchem Zusammenhang er involviert sei, weil ihr Vater\nnur mit dem Zeugen G. in Kontakt gestanden habe. Ob der Vortrag zutreffend sei, sei keine Frage der Schlüssigkeit. Für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages sei Beweis angetreten worden durch die Benennung der Zeugen Dr. K. und G. , weswegen der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei.\n\n10 Der Aussetzungsbeschluss sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die\nFrage der Passivlegitimation durch eine - nicht umfangreiche - Beweisaufnahme geklärt und dadurch möglicherweise Entscheidungsreife herbeigeführt werden könne. Zur Auslegung des Begriffs der Abhängigkeit der Entscheidung eines Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen im Sinne des\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG würden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zu\nfolgen sei der Ansicht, nach der die Abhängigkeit abstrakt zu beurteilen sei. Es\n\nsei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger\nVoraussetzungen nur noch von den Feststellungszielen abhänge. Sinn und\nZweck des Musterverfahrens, geschädigten Anlegern die Durchsetzung von\nSchadensersatzansprüchen durch eine Bündelung von Verfahren mit gleichgerichteten Tatsachen- und Rechtsfragen zu erleichtern, würden verfehlt, wenn in\njedem Einzelverfahren zunächst alle anderen relevanten Fragen durch Beweisaufnahmen geklärt werden müssten.\n\n11 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem\nentscheidenden Punkt nicht stand. Das Prozessgericht hätte für die Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht ungeklärt lassen dürfen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen ist und ob die Beklagte, falls ein solcher Vertrag besteht,\nnicht bereits unabhängig von den im Musterverfahren streitgegenständlichen\nProspektfehlern deshalb haftet, weil sie die Klägerin über die Höhe der von ihr\nvereinnahmten Rückvergütungen unzutreffend unterrichtet hat. Nur wenn ein\nAnlageberatungs- oder Auskunftsvertrag als Grundlage einer möglichen Haftung der Beklagten für die angeblichen Prospektfehler besteht und die nicht\nmusterverfahrensfähige Anspruchsbegründung das Klagebegehren nicht trägt,\nhängt die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen ab.\n\n12 a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen,\ndass die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 KapMuG nicht daran\nscheitert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet (aa) oder\nder Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele des Musterverfahrens\nbereits entscheidungsreif wäre (bb).\n\n13 aa) Der Anwendungsbereich des KapMuG ist eröffnet.\n\n14 (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine\nAussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG dann unzulässig ist, wenn die geltend\ngemachten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG in\nden Anwendungsbereich des KapMuG fallen (Senatsbeschluss vom 8. April\n2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23; vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in\nder bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung [im Folgenden: aF] bereits Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 10 ff. und\nvom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ff.).\n\n15 (2) Diese Grundsätze schließen eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hier nicht aus.\n\n16 (a) Durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur\nReform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2182) ist der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung\neiner falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation erweitert\nworden. Danach reicht der mittelbare Bezug zu einer existierenden öffentlichen\nKapitalmarktinformation aus. Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können jedoch\nweiterhin nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschlüsse\nvom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 23. Oktober\n2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\n17 Die vom Gesetzgeber beabsichtigte \"moderate\" Erweiterung des Anwendungsbereichs hat auch nichts daran geändert, dass die öffentliche Kapitalmarktinformation als solche - und nicht der Inhalt eines individuell geführten\nmündlichen Aufklärungsgesprächs - Voraussetzung des vertraglichen oder vor-\n\nvertraglichen Anspruchs sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16). Nur unter\ndieser Voraussetzung können überhaupt Fragen aufgeworfen werden, die in\neinem Musterverfahren verallgemeinerungsfähig geklärt werden können. Daraus folgt, dass es nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht unerheblich ist, in welcher Form die öffentliche Kapitalmarktinformation Eingang in\ndie Aufklärung des Kapitalanlegers gefunden hat (für § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO\nanders BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - X ARZ 573/15, WM 2016,\n156 Rn. 14). Danach ist der Anwendungsbereich des Gesetzes vielmehr nur\ndann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so\nrechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt\nnoch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte (vgl. dazu Senatsurteil\nvom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 21 und BGH, Urteil vom\n8. Januar 2019 - II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 21, jeweils mwN). Der Erfahrungssatz, dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung\nursächlich werden können, wenn der Kapitalanleger den Prospekt zwar nicht\nselbst erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlageberater oder -vermittler als\nArbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte Gespräch gedient hat (BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391\nRn. 16 ff., vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, WM 2018, 1101 Rn. 24 und vom\n17. Juli 2018 - II ZR 13/17, WM 2018, 1594 Rn. 16, jeweils mwN), ändert nichts\ndaran, dass in diesen Fallkonstellationen allein die mündliche Beratung maßgebend bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 aaO Rn. 22).\nOb diese pflichtwidrig erfolgt ist, kann nur individuell geklärt werden.\n\n18 (b) Danach ist der Anwendungsbereich des Gesetzes hier gemäß § 1\nAbs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffnet. Der Prospekt lag der Klägerin nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag rechtzeitig vor der Anlageentscheidung vor und sie\nbegründet den Vorwurf der fehlerhaften Anlageberatung jedenfalls auch mit\n\nProspektfehlern, die Gegenstand des Musterverfahrens sind. Der Umstand,\ndass der Kapitalanleger seinen Anspruch auch auf eine Anspruchsbegründung\nstützt, der keine im Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen (wie hier der unabhängig vom Inhalt des Prospekts erhobene Vorwurf, unzutreffend über die Höhe der Rückvergütungen unterrichtet\nworden zu sein), führt nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem\nAnwendungsbereich des KapMuG fällt (BGH, Beschluss vom 5. November\n2015 - III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 24).\n\n19 bb) Der Rechtsstreit ist auch nicht bereits ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele des Musterverfahrens entscheidungsreif.\n\n20 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG unzulässig, wenn der Rechtsstreit bereits unabhängig von den Feststellungszielen auf geklärter Tatsachengrundlage ohne\nweitere Beweiserhebung entscheidungsreif ist, beispielsweise wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands oder Verjährung der geltend gemachten Ansprüche (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13,\nWM 2015, 69 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15,\nWM 2016, 403 Rn. 14, vom 25. Februar 2016 - III ZB 74/15, juris Rn. 14, III ZB\n76/15, juris Rn. 14, III ZB 77/15, juris Rn. 14, III ZB 78/15, juris Rn. 14, III ZB\n79/15, juris Rn. 14 und vom 24. März 2016 - III ZB 75/15, juris Rn. 14).\n\n21 (2) Das ist hier nicht der Fall. Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, ist die Klage nicht bereits mangels schlüssiger Darlegung des\nZustandekommens eines Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrags mit der Beklagten ohne Beweiserhebung abweisungsreif.\n\n22 Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die\nin Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte\n\nRecht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich\nist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005\n- II ZR 199/03, WM 2005, 1847 f.; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04,\nWM 2007, 1569 Rn. 8 und vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384\nRn. 6). Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2007, aaO und vom 21. Juli 2011,\naaO).\n\n23 Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin unter Berücksichtigung der\nständigen Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen für den Abschluss\neines Anlageberatungsvertrages (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. Juli 1993\n- XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06,\nBKR 2008, 199 Rn. 12 und vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621\nRn. 21) schlüssig. Der Umstand, dass der Stempelaufdruck auf dem als Anlage\nK 3 überreichten Zeichnungsschein im Widerspruch zu dem übrigen Vortrag der\nKlägerin stehen mag, ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung nach der Vernehmung der von ihr zum Beweis ihres Tatsachenvortrages angebotenen Zeugen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, WM\n2012, 990 Rn. 16).\n\n24 b) Über die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärten\nFallgruppen hinaus hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen, wie das\nTatbestandsmerkmal der Abhängigkeit von den geltend gemachten Feststellungzielen als Voraussetzung der Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1\nSatz 1 KapMuG auszulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014\n\n- XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13,\nWM 2015, 69 Rn. 14).\n\n25 aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird unter\nBezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (vgl. BT-Drucks. 17/8799,\nS. 20) die Ansicht vertreten, die Abhängigkeit sei grundsätzlich nur abstrakt zu\nbeurteilen. Es genüge deshalb, wenn die Möglichkeit bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhänge (OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt am Main,\nBeschluss vom 27. Januar 2014 - 23 W 120/13, juris Rn. 7; OLG München, ZIP\n2018, 327, 328; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 - 4 W 18/18,\njuris Rn. 9; OLG Oldenburg, WM 2019, 590, 591; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl.,\n§ 3 Rn. 40 und § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 8\nKapMuG Rn. 21 ff.; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; in diesem Sinne wohl auch\nSchneider/Heppner, BB 2012, 2703, 2707).\n\n26 bb) Der Senat und andere Stimmen in der Literatur haben bereits darauf\nhingewiesen, dass gegen ein solches Verständnis im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken bestehen\n(Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und\nvom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14; Halfmeier in\nPrütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 2; ders., DB 2012, 2145 f.;\nMöllers/Seidenschwann, NZG 2012, 1401, 1405; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751,\n3753). Diese Bedenken greifen durch. Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8\nKapMuG die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen\n\nwill (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 20), ist dies mit dem verfassungsrechtlichen\nGebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)\nnicht vereinbar.\n\n27 (1) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie\ngewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1\nGG für den Bereich des öffentlichen Rechts - nicht nur, dass überhaupt ein\nRechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Schränkt der Gesetzgeber im Rahmen der ihm obliegenden normativen Ausgestaltungsbefugnis die Rechtsschutzgewährung\ndurch die Gerichte ein, müssen solche Einschränkungen mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf\ndanach nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender\nWeise erschwert werden (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 ff.; 93, 99, 107 f.).\n\n28 (2) Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erfordern eine Auslegung\ndes § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht\nkommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO)\ngebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für\nden Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann,\nwenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstreit hängt im\nSinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die\nunabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden\nkönnen.\n\n29\n\nEs ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, dass sein individueller\nRechtsstreit ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des oft\njahrelang dauernden Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht,\ndass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich\nankommt. Neben der reinen Verzögerung kann er erhebliche Rechtsnachteile in\nder Beweisführung dadurch erleiden, dass Zeugen verstorben sind oder sich\nwegen des Zeitablaufs nicht mehr genau an den Sachverhalt erinnern können.\nFerner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine Partei an den Kosten\neines Musterverfahrens anteilig zu beteiligen (vgl. § 24 KapMuG), das für ihren\nRechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 15 und vom 11. September\n2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13).\n\n30 cc) Nach diesem Maßstab war die Aussetzungsentscheidung hier unzulässig.\n\n31 (1) Das Prozessgericht hätte nicht ungeklärt lassen dürfen, ob zwischen\nden Parteien ein Anlageberatungsvertrag oder zumindest ein Auskunftsvertrag\nzustande gekommen ist. Etwaige spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff.\nBörsG, jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF),\nwären verjährt (vgl. § 46 BörsG aF), so dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ohne das Zustandekommen einer vertraglichen Haftungsgrundlage zwischen den Parteien ausscheidet. Die Klage wäre dann abweisungsreif. Auf die im Musterverfahren streitgegenständlichen Prospektfehler\nkann es im vorliegenden Rechtsstreit nur dann ankommen, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung gebildet hat, dass die Beklagte auf vertraglicher Grundlage die Pflicht traf, die Klägerin vollständig und zutreffend über\ndie gezeichnete Anlage zu unterrichten.\n\n32 (2) Darüber hinaus kommt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1\nKapMuG hier nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass dem Klagebegehren\nnicht bereits deshalb stattzugeben ist, weil die Beklagte - wie von der Klägerin\ngeltend gemacht - ihre Beratungspflicht durch unzutreffende Angaben über die\nHöhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen verletzt hat.\n\n33 Werden Beratungspflichtverletzungen geltend gemacht, die - wie hier der\nVorwurf einer unabhängig von den Angaben im Prospekt erfolgten Fehlinformation über Rückvergütungen - keinen Bezug zu einer veröffentlichten Kapitalmarktinformation haben, können diese nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992\nRn. 23 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73 mwN).\nDer Erfolg einer solchen nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung\nkann von vorneherein nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen. Das\ngilt auch dann, wenn sie in unzulässiger Weise zum Gegenstand eines Feststellungsziels des maßgeblichen Vorlagebeschlusses geworden ist. Denn da ein\nFeststellungsantrag, der ein unstatthaftes Feststellungsziel zum Gegenstand\nhat, im Musterentscheid nicht in der Sache zu entscheiden, sondern als im\nMusterverfahren nicht statthaft zurückzuweisen ist (Senatsbeschluss vom\n23. Oktober 2018 aaO Rn. 69 ff.), kann das Musterverfahren auch dann zur Klärung der nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung nichts beitragen.\n\n34 (3) Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG\ndemgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die\nnur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen\nanzustellen. Offenbleiben muss deswegen hier, ob eine Unrichtigkeit des Prospekts vorliegt und gegebenenfalls welche, sowie ferner, ob die Beklagte hierauf\n\nbezogen ein Verschulden trifft, der Prospektfehler für die Anlageentscheidung\nkausal geworden ist oder die kenntnisabhängige Verjährung eingreift. Diese\nPunkte lassen sich erst konkret prüfen, wenn ein bestimmter Prospektfehler\nfeststeht.\n\nIII.\n\n35 Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5, § 563 Abs. 3 ZPO). Auf die sofortige\nBeschwerde der Beklagten ist der Beschluss des Landgerichts vom 2. August\n2017 aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben.\n\nIV.\n\n36 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich\ngegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom\nAusgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff.\nZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10,\nWM 2011, 110 Rn. 18 und vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69\nRn. 20).\n\n37 Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat\ngemäß § 3 ZPO mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits (bis 16.000 €)\nbemessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, juris\nRn. 26, insoweit in BGHZ 207, 306 nicht abgedruckt, und vom 28. Januar 2016\n- III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 19).\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2017 - 330 O 530/16 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2018 - 14 W 53/17 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 14/18\n\nvom\n\n26. August 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:260819BXIZB14.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2019 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und\nDr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nDas Rubrum des Senatsbeschlusses vom 30. April 2019 wird dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagten und\nRechtsbeschwerdeführerin richtig lautet:\n\n\"…\n\n\"\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2017 - 330 O 530/16 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2018 - 14 W 53/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-30/xi-zb-14-18","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":17},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2012","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-30/xi-zb-14-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:06.362407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-30/xi-zb-14-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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