{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:290519B2STR157.19.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-05-29","aktenzeichen":"2 StR 157/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 157/19\n\nvom\n29. Mai 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:290519B2STR157.19.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im\nAusspruch über die Aufrechterhaltung der im (einbezogenen)\nStrafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2014\ngetroffenen Verfallsanordnung aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren\nRaub, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Amtsanmaßung sowie wegen Computerbetrugs in zwei Fällen, wobei es in einem Fall\nbeim Versuch blieb, unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des\n\nAngeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg;\nim Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Während der Schuldspruch und die für die abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\nerkennen lassen, halten der Gesamtstrafenausspruch wie auch die Aufrechterhaltung der Anordnung der Verfallsanordnung aus dem einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2014 rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\n3 a) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n„Das Landgericht hat verkannt, dass die Tatzeiten der in den einbezogenen abgeurteilten Straftaten (Strafbefehl des Amtsgerichts\nKarlsruhe vom 22. Oktober 2014, Urteil des Amtsgerichts\nAschaffenburg vom 18. November 2014, Urteil des Amtsgerichts\nFrankfurt am Main vom 13. Juli 2015 und Urteil des Amtsgerichts\nWiesbaden vom 11. Februar 2016) sämtlich vor der ersten einbezogenen Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe liegen, wohingegen die hier verfahrensgegenständlichen Taten erst am 18. und\n29. August 2015 begangen worden sind.\n\nDer einem Urteil gleichstehende Strafbefehl des Amtsgerichts\nKarlsruhe entfaltet daher eine Zäsurwirkung (vgl. Fischer, StGB,\n66. Aufl., § 55 Rn. 9). Das Landgericht hätte somit die vom Amtsgericht Wiesbaden am 11. Februar 2016 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, in welche die Einzelstrafen aus den\nanderen genannten Entscheidungen einbezogen worden waren\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war,\nnicht wieder in ihre Einzelstrafen auflösen und jene nicht in die\nGesamtstrafenbildung einbeziehen dürfen.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5\n\nDer Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe beschwert, da durch die angefochtene Entscheidung die in dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.\n\n6 b) Wie die Gesamtstrafenbildung erweist sich auch die Aufrechterhaltung\nder Verfallsanordnung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom\n28. Oktober 2014 als rechtsfehlerhaft, da – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – die Rechtsfolgen aus dem genannten Strafbefehl nicht in die verfahrensgegenständliche Entscheidung einzubeziehen gewesen wären. Im Übrigen ist das Aufrechterhalten einer Verfallsentscheidung nach § 73 StGB a.F.\nbei nachträglicher Gesamtstrafenbildung entbehrlich (vgl. insoweit zum neuen\nRecht BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19).\n\n7 2. Dies führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung aus dem Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Karlsruhe. Das Landgericht wird allein aus den im hiesigen\nVerfahren verhängten Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben,\nwobei diese und die rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe aus der Entscheidung\ndes Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 2016 fünf Jahre Freiheitsstrafe\nnicht übersteigen dürfen.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-29/2-str-157-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-29/2-str-157-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:24.032479+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-29/2-str-157-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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