{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-01-29_4_StR_589_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR589.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-01-29","aktenzeichen":"4 StR 589/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 589/18\n\nvom\n29. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR589.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Juli 2018 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1., 2., 5., 9., 10.,\n11. und 13. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 11.400 Euro.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren\nsechs Fällen“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\n\nverurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons und „die Einziehung\neines Geldbetrages in Höhe von 11.400 Euro“ angeordnet. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen betrieb der rechtskräftig Verurteilte\nB. , der Cousin des Angeklagten, einen schwunghaften Handel\nmit Kokain im Kilogrammbereich. Das Kokain bezog B. von\nverschiedenen Lieferanten; er veräußerte es an einen festen Stamm von Großabnehmern in Mengen von 50 bis 100 Gramm, in Ausnahmefällen in Mengen\nvon 25 Gramm, zu einem Preis von 38,00 Euro pro Gramm. Zeit- und Treffpunkte für die Übergabe des Kokains vereinbarte B. mit seinen Abnehmern per SMS; die jeweiligen Liefermengen wurden ebenfalls vorab vereinbart.\nIm Tatzeitraum lagerte B. das Kokain in zwei Bunkerfahrzeugen. Vor den\nBetäubungsmittelverkäufen begab er sich zu dem jeweiligen Fahrzeug; er entnahm das dort gelagerte Kokain und portionierte es in der Wohnung seiner\nehemaligen Lebensgefährtin, in der er auch die Einnahmen aus den Betäubungsmittelverkäufen aufbewahrte.\n\n3 In den als Beihilfe abgeurteilten Fällen begleitete der Angeklagte den\nB. , wenn dieser das Kokain aus den Bunkerfahrzeugen holte (Fälle II. 3.,\n4., 6., 7., 8. und 12. der Urteilsgründe). In den als Mittäterschaft bewerteten Fällen II. 1., 2., 5., 9., 11. und 13. der Urteilsgründe lieferte er das Rauschgift\n– zum Teil neben weiteren Tätigkeiten – auf Weisung B. s an dessen ihm\noftmals unbekannte Abnehmer aus, in einem der vorgenannten Fälle in dessen\nBegleitung. In den Fällen II. 2., 5. und 11. nahm er jeweils auch den Kaufpreis\n\nfür das Kokain entgegen und leitete ihn an B. weiter. Im Fall II. 10. portionierte der Angeklagte 100 Gramm Kokain in zwei Teilmengen und überbrachte\ndas Rauschgift B. , der es in einem Shisha-Cafe einem seiner Abnehmer\nübergab. Im Gegenzug für seine Tätigkeiten finanzierte B. weitgehend\nden Lebensunterhalt des Angeklagten und die im Tatzeitraum von beiden genutzte Wohnung; auch übergab er ihm unregelmäßig kleinere Geldbeträge.\nEinen (umsatzabhängigen) Festbetrag erhielt der Angeklagte für seine Beteiligung an den Betäubungsmittelgeschäften hingegen nicht.\n\n4 2. Der Schuldspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\nsoweit das Landgericht den Angeklagten wegen (mit-)täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\ngemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verurteilt hat. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:\n\n„a) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im\nBetäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts.\nBeschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im\nRahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom\n7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai\n2011 – 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August\n2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375). Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel selbst dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn\nHandlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports\nverbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann\nnur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport\nhinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des\nRauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse\nam weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Betei-\n\nligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll\n(Senat, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR\n2012, 375 mwN.).\n\nb) Nach diesen Maßstäben wird die nicht näher begründete Wertung\ndes Landgerichts, der Angeklagte sei in den Fällen II. 1., 2., 5., 9.,\n10., 11. und 13. der Urteilsgründe jeweils als Täter des unerlaubten\nHandeltreibens mit Kokain anzusehen, von den Feststellungen nicht\ngetragen. Der Angeklagte entfaltete keine erheblichen, über die\nVermittlung der Übergabe der Betäubungsmittel und den reinen\nTransport des Kaufgeldes hinausgehenden Tätigkeiten. Ihm kam im\nRahmen des Gesamtgeschäfts vielmehr im Wesentlichen die Rolle\neines Boten (‚Läufers‘) zu. In das eigentliche Umsatzgeschäft war er\nhingegen nach den Feststellungen nicht eingebunden; täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten standen ihm insoweit nicht zu. Die\nHandlungen des Angeklagten erschöpften sich mithin in untergeordneten, weisungsgebundenen Tätigkeiten, die nach höchstrichterlicher\nRechtsprechung nicht die Annahme (mit-)täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sondern nur die Annahme\nder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nzu begründen vermögen.\n\nc) Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass weitere, ergänzende Feststellungen dazu getroffen werden können, ob der Angeklagte neben\ndem Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch zugleich (tateinheitlich)\nden Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verwirklicht hat, sofern er während des Transports des Rauschgifts aufgrund der von ihm zurückgelegten Wegstrecke ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Betäubungsmittel hatte (vgl. dazu Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1349\nmwN.). Aus diesem Grund scheidet in den unter 2. b) genannten Fällen eine bloße Schuldspruchänderung vom täterschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\naus.“\n\n5 Dem tritt der Senat bei.\n\n6 Er hebt – über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend –\nauch die zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen auf, um dem Tatrichter\ninsoweit umfassende und widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.\n\n7 3. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs sowie des\nAusspruchs über die „Einziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 11.400 Euro\n(richtig: Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB)\nnach sich.\n\n8 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nAuch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen II. 3. und 7. der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Datumsangabe\n„11.11.2017“ im Fall II. 3. auf UA 8 – dem Tag der Begehung der Tat im\nFall II. 7. der Urteilsgründe – handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Tatsächlich wollte die Strafkammer eine Tatbegehung am 11. Oktober 2017 feststellen. Dies ergibt sich eindeutig aus der chronologischen Reihenfolge der in zeitlicher Ordnung festgestellten Einzelfälle sowie aus der\n\nDatumsangabe in der Anklageschrift vom 5. März 2018, welche der Senat von\nAmts wegen zur Kenntnis genommen hat.\n\nSost-Scheible Cierniak Bender\n\nFeilcke Paul","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-29/4-str-589-18","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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