{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR507.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-01-29","aktenzeichen":"2 StR 507/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 507/18\nvom\n29. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR507.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2019 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 2018 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.15\nder Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern\nverurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern\nin 13 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem\nMissbrauch von Schutzbefohlenen, in einem weiteren Fall in\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen\nund Besitz kinderpornographischer Schriften und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen und Herstellen kinderpornographischer\nSchriften sowie des versuchten sexuellen Missbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch\nvon Schutzbefohlenen schuldig ist; die Einzelstrafe im Fall\nII.12 der Urteilsgründe entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in 14 Fällen (Fälle II.1 bis II.9, II.11, II.13 bis II.16 der Urteilsgründe),\ndavon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle II.1 bis II.3, II.5 bis II.9, II.11 und II.13 der Urteilsgründe), in einem\nweiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und\nmit Besitz kinderpornographischer Schriften (Fall II.16 der Urteilsgründe) und in\neinem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften (Fall II.16) sowie versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II.10 der Urteilsgründe) und Herstellens kinderpornographischer Schriften (Fall II.12 der Urteilsgründe) zu vier\nJahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur teilweisen Einstellung\ndes Verfahrens und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im\nFall II.15 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Dar-\n\nstellungen verurteilt wurde, aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die\nTathandlung des Einwirkens im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB setzt eine\npsychische Einflussnahme tiefergehender Art voraus (Senat, Urteil vom\n22. Oktober 2014 – 2 StR 509/13, NStZ-RR 2015, 74; Beschluss vom\n2. November 2017 – 2 StR 415/17, NStZ 2018, 603 f., jeweils mwN). Dies wird\ndurch die bislang getroffenen Feststellungen nicht hinreichend belegt.\n\n3 2. In den Fällen II.12 und II.13 der Urteilsgründe begegnet die konkurrenzrechtliche Bewertung der Strafkammer durchgreifenden Bedenken.\n\n4 Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fertigte der Angeklagte in\nvon ihm hierzu ausgestatteten Räumen zunächst unverfängliche und sodann\nkinderpornographische Fotos seiner zehn Jahre alten Enkeltochter und deren\ngleichaltriger Freundin. Im Anschluss daran ließ sich der Angeklagte von der\nEnkeltochter ein Kondom überziehen, was ihn derart erregte, dass er ejakulierte. Dem schloss sich ein „Spiel“ an, bei dem der Angeklagte vorgab, „K.O.-\nTropfen“ genommen zu haben und die Mädchen unter anderem mit einer vom\nAngeklagten zuvor hierzu bereitgelegten Penispumpe an ihm sexuelle Handlungen vornahmen. Hinsichtlich dieses von einem einheitlichen Willen des Angeklagten getragenen Tatablaufs, der sich aufgrund des engen räumlichen und\nzeitlichen Zusammenhangs objektiv als einheitliches Geschehen darstellt, ist\nvon einer Tat im Rechtssinne (§ 52 StGB) auszugehen. Es liegt – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. November 2018 zutreffend\nausgeführt hat – eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. Senat, Beschluss\nvom 10. Februar 2016 − 2 StR 391/15, NStZ 2016, 594 f.; BGH, Urteil vom\n30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368). Ein Motiv- oder Vorsatzwechsel, der eine Zäsurwirkung innerhalb eines mehraktigen Geschehensablaufs begründen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2002 – 2 StR\n517/01, NStZ 2002, 432), ist nicht festgestellt.\n\n5 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen.\n\n6 4. Mit der Teileinstellung des Verfahrens und der Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung entfallen die Einzelstrafen in den Fällen II.15 (vier\nMonate) und II.12 (sechs Monate). Für die nunmehr als sexueller Missbrauch\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und\nHerstellen kinderpornographischer Schriften zu bewertende Tat aus den Fällen\nII.12 und II.13 der Urteilsgründe verbleibt es bei der zu Fall II.13 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der\nWegfall zweier Einzelstrafen führt nicht zu einer Änderung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts\nder verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten,\neinem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und vier Monaten, einem Jahr und\nzwei Monaten, einem Jahr, zehn Monaten, neun Monaten, dreimal acht Monaten, zweimal sieben Monaten, sechs Monaten und vier Monaten zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.\n\n7 5. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen verbleibenden\nKosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nFranke Eschelbach Zeng\n\nMeyberg Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-29/2-str-507-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-29/2-str-507-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:22.795253+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-29/2-str-507-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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